Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1980, Az.: VI ZR 181/78
Pflegekind; Familienangehöriger; Familienverband; Familienrechtliche Verbindung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1980
- Aktenzeichen
- VI ZR 181/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11840
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1980, 2033 (Kurzinformation)
- MDR 1980, 570-571 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1468-1470 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1980, 526
Redaktioneller Leitsatz
Ein Pflegekind ist aufgrund der Tatsache, daß es mit dem Versicherten in einer dem Familienverband ähnlichen Weise zusammenlebt, als Familienangehöriger im Sinne des § 67 Abs. 2 VVG anzusehen. Der Begriff des Familienangehörigen beschränkt sich somit nicht nur auf familienrechtliche Verbindungen an sich, wie bei Eheleuten, Verwandten und Verschwägerten.