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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.01.1980, Az.: 3 StR 489/79

Freiwillige Verhinderung der Vollendung einer Tat; Rücktritt von der Tat bei nachfolgendem Eintritt des Bewusstseins falsch gehandelt zu haben, Entschuldigung bei dem Opfer mit Umarmung und Verlangen einen Krankenwagen zu rufen; Rücktritt durch Hinzuziehung von Personen, die das zur Rettung erforderliche veranlassen sollten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.01.1980
Aktenzeichen
3 StR 489/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 13336
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 11.09.1979

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessführer

Dachdecker und Maurer Joachim R. aus D., geboren am ... 1940 in D.-K.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. Januar 1980
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. September 1979

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht des versuchten Totschlags, sondern der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 223 a Abs. 1 StGB) schuldig ist;

    2. b)

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Schöffengericht - Düsseldorf zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlagsversuchs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie die Feststellungen des Landgerichts zum Tathergang und zur Frage der Schuldfähigkeit angreift. Sie führt aber mit der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).

2

Der Generalbundesanwalt hat hierzu folgendes ausgeführt:

"Das Schwurgericht hat ... verkannt, daß der Angeklagte von dem Totschlagsversuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist. Wie die Urteilsfeststellungen ergeben, ist ihm sofort nach seiner Tat bewußt geworden, daß er falsch gehandelt hatte. Er hat deshalb sein Opfer umarmt, ihm erklärt, daß es ihm leid tue, und verlangt, daß ein Krankenwagen gerufen werde (UA S. 19/20, 41, 48). Damit hat er im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB freiwillig die Vollendung seiner Tat verhindert, indem er andere Personen hinzuzog, die das zur Rettung des Lebens seines Opfers Erforderliche tun sollten und auch getan haben (vgl. BGH bei Dallinger, MDR 1975, 724).

Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags kann daher nicht bestehen bleiben. Dagegen tragen die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung. Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus berichtigen. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders als bisher verteidigen kann.

Die Abänderung des Schuldspruchs erfordert die Aufhebung des Strafausspruchs, damit die Strafe neu bemessen werden kann."

3

Dem schließt sich der Senat an. Er entnimmt dem Zusammenhang der Feststellungen, daß das Verlangen des Angeklagten, einen Krankenwagen zu holen, dem Ziel diente, den möglicherweise drohenden Tod des Opfers zu verhindern.

4

Das neu entscheidende Gericht wird die Hinweise des Generalbundesanwalts zur Strafzumessung zu berücksichtigen haben.

Schmidt
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm