Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1979, Az.: 5 StR 697/79
Rechtsfolgen für das Abhandenkommen eines Urteils in einer Geschäftsstelle; Wiederherstellung einer abhandengekommenen Urteilsurkunde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1979
- Aktenzeichen
- 5 StR 697/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12889
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 06.03.1979
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1980, 1007 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1981, 298
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Dieter H., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1943 in Ha., zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Dezember 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (schweren) Raubes, Nötigung und Diebstahls unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der auf die §§ 275 Abs. 1, 338 Nr. 7 StPO gestützten Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Das Urteil ist nach eintägiger Hauptverhandlung am 6. März 1979 verkündet worden. Das vollständige Urteil mit den Unterschriften aller Berufsrichter ist nach den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der Geschäftsstellenbeamtin am 9. April 1979 auf der Geschäftsstelle eingegangen. Es ist jedoch abhanden gekommen. Die Richter haben darauf eine neue Urteilsniederschrift gefertigt und am 12. Juli 1979 zu den Akten gebracht.
Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden ist die neue Urteilsniederschrift unter Verwendung der noch vorhandenen Diktatplatten und der ebenfalls noch vorhandenen schriftlichen Änderungsvorschläge des Vorsitzenden hergestellt worden, "ohne daß dadurch die Garantie gegeben ist, daß die Neufassung eine wortwörtliche Übereinstimmung mit der ursprünglichen Fassung darstellt".
Da hiernach zweifelhaft erscheint, ob die neuen Urteilsgründe in allen Punkten der Urschrift inhaltlich entsprechen, ist die verlorengegangene Urteilsurkunde nicht wiederhergestellt worden. Die neue Urteilsniederschrift kann sie nicht ersetzen. Sie ist erst nach Ablauf der in § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmten Frist zu den Akten gelangt. Die Fristüberschreitung wird auch nicht durch § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gerechtfertigt. Dabei kann dahinstehen, ob der Verlust der Urteilsurschrift ein nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand im Sinne dieser Vorschrift ist. Er könnte eine Überschreitung der Frist nur rechtfertigen, wenn das Urteil vor deren Ablauf verlorengegangen wäre. Das ist nicht erwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin hat es erst am 30. Mai 1979 vermißt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Niepel