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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1979, Az.: I ZR 36/78
„Praxiseigenes Zahnersatzlabor.“

Zahnarzt, der - ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein - in seinem praxiseigenen Labor nur für den eigenen Bedarf Zahnersatz herstellt oder herstellen läßt; Praxiseigenes Labor als Nebenbetrieb; Praxiseigenes Labor als nicht eintragungspflichtiger Hilfsbetrieb; Wettbewerbswidrigkeit durch Verstoß gegen eine Eintragungspflicht nach der Handwerksordnung; Handwerksmäßige Herstellung von Waren zum Absatz an Dritte; Handwerksmäßige Bewirkung von Leistungen an Dritte; Gleichstellung von Nebenbetrieben mit Hauptbetrieben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1979
Aktenzeichen
I ZR 36/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11557
Entscheidungsname
Praxiseigenes Zahnersatzlabor.
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 29.11.1977
LG Münster

Fundstellen

  • DVBl 1981, 151 (Kurzinformation)
  • MDR 1980, 379 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1337-1338 (Volltext mit amtl. LS) "Praxiseigenes Zahnersatzlabor"
  • VerwRspr 31, 732 - 735
  • VwRspr 1980, 732-735 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Praxiseigenes Zahnersatzlabor

Prozessführer

Firma "Die P.", Z. Laboratorium unter zahnärztlicher Leitung Dr. B., Dr. K. und Dr. K. GmbH & Co. KG,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma "Die P.", Z. Laboratorium unter zahnärztlicher Leitung Dr. B., Dr. K. und Dr. K. GmbH,
diese wiederum vertreten durch deren Geschäftsführer Dr. K., B. Platz ..., Münster,

Prozessgegner

Zahnärzte Dr. Hans K., Dr. Irmgard K. und Dr. Michael K., S. Straße ..., W.,

Amtlicher Leitsatz

Der Zahnarzt, der - ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein - in seinem praxiseigenen Labor nur für den eigenen Bedarf Zahnersatz herstellt oder herstellen läßt, verstößt nicht gegen Bestimmungen der Handwerksordnung und handelt nicht wettbewerbswidrig.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, von Albert und Dr. Piper
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. November 1977 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein in die Handwerksrolle eingetragener zahntechnischer Handwerksbetrieb. Sie fertigt Prothesen, Brücken, Kronen und anderen Zahnersatz an. Die Beklagten führen gemeinsam eine Zahnarztpraxis. Ihr haben sie ein zahntechnisches Praxislabor angegliedert, in dem sie ausschließlich für ihre Zahnarztpraxis durch sechs angestellte Zahntechniker alle Arbeiten ausführen lassen, wie sie auch von der Klägerin erbracht werden. Anders als die Klägerin sind aber die Beklagten nicht in die Handwerksrolle eingetragen.

2

Die Klägerin meint, die Beklagten handelten wettbewerbswidrig, wenn sie ohne Eintragung in die Handwerksrolle im praxiseigenen Labor Zahnersatz herstellten oder herstellen ließen. Ihr Labor sei ein handwerklicher Nebenbetrieb, der nach den Bestimmungen der Handwerksordnung der Eintragung in die Handwerksrolle bedürfe. Mit ihm verschafften sie sich erhebliche Wettbewerbsvorteile vor der Klägerin. Neben steuerlichen Vorteilen sparten sie die Beiträge zur Handwerkskammer und zur Zahntechnikerinnung sowie die Mehraufwendungen für die Beschäftigung eines Zahntechnikermeisters. Um sich diesen Wettbewerbsvorsprung zu sichern, sähen sie bewußt und planmäßig davon ab, das Praxislabor in die Handwerksrolle eintragen zu lassen. Im übrigen verstießen die Beklagten mit ihrem unlauteren Verhalten nicht nur gegen § 1 UWG, sondern auch gegen § 823 Abs. 2 BGB, da die Bestimmungen der Handwerksordnungüber die Eintragung von Betrieben in die Handwerksrolle Schutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift seien.

3

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verbieten, ein zahntechnisches Praxislabor, das mit mehr als einer Vollzeitarbeitskraft besetzt ist, ohne Eintragung in die Handwerksrolle zu betreiben.

4

Die Beklagten vertreten demgegenüber die Auffassung, zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Denn während sich die Tätigkeit der Klägerin auf rein zahntechnische Leistungen beschränke, behandelten die Beklagten in Ausübung der Zahnheilkunde Patienten und führten zahntechnische Arbeiten nur im Rahmen ihrer zahnärztlichen Praxis aus. Die Herstellung von Zahnersatz für die eigenen Patienten sei aber kein Handwerk, sondern gehöre zur zahnärztlichen Berufsausübung. Im übrigen entfiele ein Gesetzesverstoß sogar dann, wenn die Handwerksordnung auf den Betrieb eines praxiseigenen Labors Aufwendung fände, weil dieses kein eintragungspflichtiger Nebenbetrieb, sondern nur ein Hilfsbetrieb sei, der einer Eintragung in die Handwerksrolle nicht bedürfe.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG Hamm GRUR 1978, 438 = WRP 1978, 391). Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

6

Die Beklagten beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht führt aus, der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei weder aus wettbewerbsrechtlicher Sicht noch aus deliktsrechtlichen Gesichtspunkten begründet. Es könne dahinstehen, ob das praxiseigene Labor ein Nebenbetrieb oder ein nicht eintragungspflichtiger Hilfsbetrieb sei; denn auch ein Verstoß gegen eine etwaige Eintragungspflicht nach der Handwerksordnung lasse das Verhalten der Beklagten nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig erscheinen. Bei den Vorschriften der Handwerksordnung, die die Eintragung in die Handwerksrolle betreffen, handele es sich um wertneutrale Ordnungsvorschriften gewerbepolizeilichen Charakters, die nicht schon für sich auf bestimmten sittlichen Grundvorstellungen aufbauten. Bei einem Verstoß gegen solche Ordnungsvorschriften sei ein sittliches Unwerturteil nur möglich, wenn der Verstoß bewußt und planmäßig und in der Absicht begangen werde, sich einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor Mitbewerbern zu verschaffen. Da sogar die zuständigen Behörden hier bisher nicht eingeschritten seien, obwohl ihnen § 16 der Handwerksordnung (HwO) die entsprechende gesetzliche Grundlage biete, könne den Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG der Vorwurf gemacht werden, sie setzten sich bewußt und planmäßig über die Vorschriften der Handwerksordnung hinweg. Aus den gleichen Gründen scheide ein Unterlassungsanspruch aus unerlaubter Handlung aus. Im übrigen seien die hier in Betracht zu ziehenden Bestimmungen der Handwerksordnung keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

8

II.

Die gegen dieses Urteil gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.

9

Das Berufungsgericht verneint die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten, indem es allein darauf abstellt, daß es für die Beurteilung eines Gesetzesverstoßes unter dem Gesichtspunkt der guten Sitten entscheidend auf die Auffassung der zum Einschreiten berufenen Behörden ankomme, die hier aber untätig geblieben seien. Es kann offen bleiben, ob die vom Berufungsgericht dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen und seine rechtlichen Erwägungen die so begründete Entscheidung tragen.

10

Denn ein als sittenwidrig oder rechtswidrig zu beurteilender Gesetzesverstoß der Beklagten ist zu verneinen, weil der Zahnarzt, der im eigenen Praxislabor, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, nur für die von ihm behandelten Patienten Zahnersatz anfertigt oder - was dem gleichsteht - durch zahntechnische Mitarbeiter anfertigen läßt, gegen Vorschriften der Handwerksordnung nicht verstößt. Der Senat stimmt damit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 11. Mai 1979 (5 C 16/79) zu.

11

a)

Festzustellen ist zunächst, daß sich eine Eintragungspflicht für das der Zahnarztpraxis angegliederte Labor der Beklagten nicht aus § 1 Abs. 1 HwO ergibt. Die Beklagten sind hinsichtlich des Praxislabors keine selbständigen Handwerker. Denn in ihrem Labor erbringen sie im Rahmen ihrer zahnärztlichen Tätigkeit lediglich diejenigen zahntechnischen Leistungen, derer sie für die zahnärztliche Behandlung ihrer Patienten bedürfen. Ein solches praxiseigenes Labor hängt also in seiner Funktion von der Existenz der Zahnarztpraxis ab. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof schon früher ausgesprochen, daß die zahntechnischen Leistungen der zahnärztlichen Tätigkeit unterzuordnen sind (BGHZ 63, 306, 311). Eine Eintragung in die Handwerksrolle kann daher für die Beklagten, die in ihrem Labor 6 Zahntechniker beschäftigen, allenfalls unter dem Gesichtspunkt des handwerklichen Nebenbetriebs (§ 2 Nr. 3 HwO) in Betracht gezogen werden. Davon geht auch die Revision aus.

12

b)

Unter welchen Voraussetzungen ein mit einem sonstigen Berufszweig verbundener handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne von § 2 Nr. 3 HwO anzunehmen ist, wird durch § 3 Abs. 1 HwO dahin bestimmt, daß in ihm Waren "zum Absatz an Dritte" handwerksmäßig hergestellt oder "Leistungen an Dritte" handwerksmäßig bewirkt werden, sofern es sich nicht um eine Tätigkeit in nur unerheblichem Umfang oder um einen Hilfsbetrieb handelt. Sinn dieser Regelung ist es, durch Gleichstellung von Nebenbetrieben mit Hauptbetrieben im Sinne von § 1 HwO alle handwerklich Tätigen gleich zu behandeln, wenn sie miteinander in Wettbewerb treten (BT-Drucks. I/4172, Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik, Nr. 8 Hilfs- und Nebenbetriebe; vgl. BVerwGE 34, 56 und BVerwG, Urteil vom 11.5.79 - 5 C 16/79). Daraus folgt, daß die Notwendigkeit einer Gleichbehandlung nicht besteht, wenn der Wettbewerb um einen Dritten zwischen einem Handwerksbetrieb und einer mit einem Hauptbetrieb verbundenen handwerklichen Leistungseinheit nicht oder nur in unwesentlichem Umfang stattfindet. Dem hat § 3 Abs. 1 HwO dadurch Rechnung getragen, daß es den handwerklichen Hilfsbetrieb und die nur in unerheblichem Umfang ausgeübte handwerkliche Tätigkeit von den Vorschriften der Handwerksordnung für selbständige Handwerker ausnimmt. Das entscheidende Merkmal für die Unterscheidung eines handwerklichen Nebenbetriebs, der in die Handwerksrolle eingetragen werden muß, von einem Hilfsbetrieb, der davon befreit ist, liegt also nach der Bestimmung des Gesetzes darin, ob für die erzeugten handwerklichen Waren und Leistungen ein direkter, unmittelbarer Zugang zum Markt besteht (§ 3 Abs. 1 HwO: "... zum Absatz an Dritte ... oder Leistungen für Dritte..."). Fehlt es an einem solchen unmittelbaren Leistungsaustausch mit Dritten, liegt ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne der Handwerksordnung nicht vor. Es handelt sich dann, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Mai 1979 (5 C 16/79) herausgestellt hat, um einen Hilfsbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 3 HwO, der ausschließlich für den Hauptbetrieb arbeitet und dessen wirtschaftlicher Zweckbestimmung dient, mögen auch seine Leistungen über den Hauptbetrieb an Dritte gelangen (so auch Eyermann-Fröhler-Honig, Handwerksordnung, 3. Aufl., § 3 Rdn. 11, 15, 17; Kolbenschlag-Lessmann-Stücklen, Die Deutsche Handwerksordnung, § 3 Anm. 2 c, 10, 11; Siegert-Musielak, Das Recht des Handwerkers, § 2 Rdn. 7; § 3 Rdn. 7, 13; Hartmann-Philipp, Handwerksordnung, § 3 Anm. 5, 7).

13

Der Auffassung der Revision, daß zahntechnische Praxislabors stets handwerkliche Nebenbetriebe seien, kann nicht zugestimmt werden. Sie berücksichtigt nicht hinreichend, daß der Zahnarzt, wenn er im praxiseigenen Labor Zahnersatz nur für den eigenen Bedarf herstellt, keine Leistungen für Dritte, die Patienten, handwerksmäßig bewirkt. Sie übersieht, daß es für die Frage, ob ein Neben- oder Hilfsbetrieb vorliegt, entscheidend auf den unmittelbaren Leistungsaustausch zwischen der handwerklichen Leistungseinheit und dem Dritten ankommt, der nicht stattfindet, wenn das praxiseigene Labor den Zahnersatz nur für den Betriebsinhaber selbst herstellt, also nicht unmittelbar für den Patienten. Zahntechnische Leistungen und Arbeiten können dem Patienten regelmäßig nur über den Zahnarzt, d.h. nur im Rahmen einer zum spezifischen Bereich der Zahnheilkunde gehörenden Tätigkeit des Zahnarztes (Verordnen und Eingliedern von Zahnersatz) zugute kommen. Im allgemeinen können deshalb zahntechnische Leistungen und Arbeiten unmittelbar überhaupt nur an den Zahnarzt, nicht aber an den Patienten bewirkt werden. Von einem handwerklichen Nebenbetrieb könnte daher nur gesprochen werden, wenn die Beklagten andere Zahnärzte mit Zahnersatz belieferten, der in ihrem Labor hergestellt wird. Indessen ist das nicht der Fall. Es ist unstreitig, daß das Labor der Beklagten Zahnersatz ausschließlich für den Bedarf der eigenen Praxis herstellt.

14

2.

Die Revision kann somit keinen Erfolg haben. Zu einer Vorlegung der Sache an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, die die Revision angeregt hat, bestand keine Veranlassung. Bei der Beurteilung der Rechtslage ist der Senat von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs nicht abgewichen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

v. Gamm,
Alff,
Merkel,
von Albert,
Piper