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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.1979, Az.: 3 StR 442/79

Beachtung von hartnäckigem Leugnen des Angeklagten und die Benennung von Zeugen, "um Verwirrung zu stiften", in der Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1979
Aktenzeichen
3 StR 442/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 21.12.1978

Verfahrensgegenstand

Versuchter Betrug u.a.

Prozessführer

Student Karl K. aus O., geboren am ... 1950 in D.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 12. Dezember 1979
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. Dezember 1978

    1. a)

      im Strafausspruch zum Fall II 5 der Urteilsgründe,

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe

    mit den Feststellungen aufgehoben.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

1.

Die Revision rügt mit Recht die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer zum Fall II 5 der Urteilsgründe. Das Verteidigungsverhalten des Angeklagten, auch hartnäckiges Leugnen und die Benennung von Zeugen, "um Verwirrung zu stiften" (UA S. 36), darf nur dann zu seinen Lasten gewertet werden, wenn es ungünstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit zuläßt (Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 46 Rdn 29 mit Nachw.). Hierzu sagt das Urteil nichts, hält dem Angeklagten vielmehr unter anderem seine Jugend, seine Unbestraftheit und seine im Rahmen seiner Verteidigung gezeigte Mitwirkungsbereitschaft bei der Tataufklärung zugute. Daß sich der Fehler, wie der Generalbundesanwalt meint, nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hätte, kann der Senat nicht feststellen. Denn die Strafkammer hat die beanstandeten Erwägungen ausdrücklich "erschwerend ins Gewicht" fallen lassen. Die betroffene Einzelstrafe und die Gesamtstrafe haben daher keinen Bestand.

2

2.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das weitergehende Rechtsmittel war daher zu verwerfen.

Schmidt
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm