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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.1979, Az.: KZR 25/79
„Rote Liste“

Voraussetzungen für die Beantragung von Vollstreckungsschutz; Rechtmäßigkeit einer Einschränkung der Einstellungsmöglichkeiten im Revisionsrechtszuge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.1979
Aktenzeichen
KZR 25/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 13551
Entscheidungsname
Rote Liste
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 12.10.1979 - AZ: Kart U 540/79

Fundstelle

  • GRUR 1980, 329 "Rote Liste"

Prozessführer

Bundesverband der P. I., eingetragener Verein,
gesetzlich vertreten durch seinen Hauptgeschäftsführer Dr. S., K.straße ..., F.

Prozessgegner

Kommanditgesellschaft in Firma S. & Co., D. A.gesellschaft,
gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die S. Verwaltungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
diese gesetzlich vertreten durch ihren zur Alleinvertretung berechtigten Geschäftsführer Dr. Alfons S., O., D.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 11. Dezember 1979
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer und
die Richter Offterdinger, Herdegen, Lohmann und Dr. Henze
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts vom 12. Oktober 1979 - Kart U 540/79 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.

Gründe

1

1.

Die Klägerin hat die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus dem genannten Urteil des Kammergerichts angekündigt, durch das der Beklagte unter anderem verurteilt worden ist, für 1979 einen die Arzneimittelspezialitäten der Klägerin enthaltenden Nachtrag zu der in seinem Auftrag herausgegebenen Roten Liste herausgegeben und an deren Abnehmer versanden zu lassen, und durch das ihm verboten worden ist, die Rote Liste 1979 ohne diesen Nachtrag sowie die Ausgaben der Roten Liste ab 1980 ohne die Arzneimittelspezialitäten der Klägerin verbreiten zu lassen. Der Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

2

Im zweiten Rechtszuge hat der Beklagte keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Er beantragt nunmehr Vollstreckungsschutz nach § 719 Abs. 2 ZPO mit der Begründung, durch die Herausgabe des Nachtrage würden ihm erhebliche Kosten entstehen; die Vollstreckung werde das endgültige Ergebnis des Rechtsstreits vorwegnehmen.

3

2.

Das Gesuch um Vollstreckungsschutz muß erfolglos bleiben. Nach der Rechtsprechung der Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht, ist einem Vollstreckungsschutzantrag im Revisionsrechtszuge regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn es der Vollstreckungsschuldner versäumt hat, im zweiten Rechtszuge die ihm aus einer möglichen Vollstreckung drohenden Nachteils mittels eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 712 ZPO geltend zu machen. Darin liegt nicht, wie die Beklagte meint, eine vom Gesetz nicht gedeckte Einschränkung der Einstellungsmöglichkeiten im Revisionsrechtszuge. Vielmehr folgt, wie der II. Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Beschluß vom 25. August 1978 - X SR 17/78 -, abgedruckt in GRUR 1978, 726 dargelegt hat, das Zurücktreten der Einstellungsmöglichkeit nach § 719 Abs. 2 ZPO hinter diejenige aus § 712 ZPO aus den Unterschieden der Verfahrensweise: In dem Vorfahren nach § 712 ZPO ist dem Gegner des Vollstreckungsschuldners das rechtliche Gehör zuverlässiger gesichert als in dem Verfahren nach § 719 Abs. 2 ZPO. Aus diesem Grunde ist die Einstellungsmöglichkeit nach § 719 Abs. 2 ZPO auf die Fälle zu beschränken, in denen der Stellung eines Antrags nach § 712 ZPO erhebliche Hindernisse entgegenstanden. Der Vollstreckungsschuldner hat in erster Linie die durch § 712 ZPO gebotene Möglichkeit zur Erlangung von Vollstreckungsschutz wahrzunehmen, die Versäumung dieser Möglichkeit geht zu seinen Lasten.

4

Diese Grundsätze gelten nicht nur für den in der angeführten Entscheidung des II. Ferienzivilsenats behandelten Fall der Unterlassungsvollstreckung, sondern auch für die Vollstreckung aus Titeln, die Ansprüche der hier in Rede stehenden Art zum Gegenstand haben, da die angeführten Gründe auch in diesen Fällen uneingeschränkt zutreffen.

5

Daß der Beklagte bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz die jetzt vorgebrachten, bei einer Vollstreckung angeblich drohenden Nachteile noch nicht hätte erkennen oder geltend machen können, hat er selbst nicht behauptet.

Dr. Pfeiffer
Offterdinger
Herdegen
Lohmann
Henze