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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1979, Az.: IX ZR 40/76

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1979
Aktenzeichen
IX ZR 40/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 17176
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 05.03.1976
LG Frankenthal

Fundstelle

  • MDR 1980, 395 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K.-Straße ..., M.,

Prozessgegner

Klara Maria S., geborene G., R. H., B./Israel, c/o M. M.,

Amtlicher Leitsatz

Gegen einen Entschädigungsanspruch kann die Behörde nicht mit einer Schadensersatzforderung aus einer leicht fahrlässig begangenen unerlaubten Handlung des Entschädigungsberechtigten aufrechnen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. März 1976 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte gewährte der Klägerin für Schaden an Leben nach ihrem aus Verfolgungsgründen ermordeten Ehemann durch Bescheid vom 25. November 1960 Kapitalentschädigung und Rente.

2

Zur Jahreswende 1962/1963 legten Jehuda Binem ..., seine Frau Sara und die Tochter Ester B. in ihren Entschädigungsverfahren wegen Schadens an Freiheit je eine von der Klägerin und dem Notar Dr. Bl. in T. unterzeichnete eidesstattliche Erklärung vor. Darin heißt es jeweils, daß die Klägerin bis zu ihrer Flucht im Oktober 1942 die Familie B. im Ghetto Warschau fast täglich gesehen habe. Der Beklagte gewährte durch Vergleich vom Dezember 1962 dem Jehuda Binem B. für Schaden an Freiheit vom 1. Dezember 1939 bis 15. Oktober 1942 8.150 DM Kapitalentschädigung und durch Vergleiche vom Juli 1963 der Tochter Ester B. für Schaden an Freiheit vom 5. November 1940 bis 15. April 1943 6.750 DM Kapitalentschädigung (zusammen 14.900 DM) sowie der Mutter Sara B. wegen ihres Freiheitsschadens 8.400 DM. Durch Bescheide vom 7. März 1969 und 17. April 1969 widerrief der Beklagte diese Vergleiche, entzog die gewährten Kapitalentschädigungen und forderte sie zurück, weil die Familie B. sich während des Zweiten Weltkriegs in den von deutschen Truppen nicht besetzten Gebieten der Sowjetunion befunden habe (§7 BEG). Keiner der Bescheide wurde angefochten; die Schuldner zahlten nichts zurück.

3

Darauf verfügte der Beklagte durch Änderungsbescheid vom 19. Juli 1971, berichtigt mit Bescheid vom 11. Oktober 1971, daß die bis 30. September 1971 aufgelaufenen Rückstände der Lebensschadensrente der Klägerin, nämlich

4.568DM
sowie von der auf 725 DM erhöhten laufenden Rente monatlich 362 DM bis 31. Januar 1974, also10.136DM
und im Februar 1974 noch196DM
insgesamt:14.900DM
4

zur Verrechnung mit den Gegenforderungen einbehalten werden, die dem Beklagten gegen Jehuda Binem B., dessen Tochter Ester und die Klägerin wegen falscher Angaben zustünden.

5

Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß, an die Klägerin 14.900 DM zu zahlen, weil nicht nachgewiesen sei, daß sie die von Jehuda Binem und Ester B. vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen wissentlich falsch abgegeben habe. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Das Berufungsgericht hält die Aufrechnung des Beklagten mit einer allenfalls aus leichter Fahrlässigkeit herzuleitenden Schadensersatzforderung gegen die Entschädigungsansprüche der Klägerin für unzulässig und deshalb die Klage für begründet.

7

Das ist richtig.

8

1.

Der Anspruch auf die laufende Lebensschadensrente ist nicht übertragbar (§26 BEG) und kann daher nicht durch Aufrechnung mit einer Forderung des Entschädigungspflichtigen getilgt werden (§851 Abs. 1 ZPO; §394 Satz 1 BGB). Zur laufenden Rente gehören nicht nur die in der Zukunft fällig werdenden Rentenbeträge, sondern auch die für den laufenden Monat geschuldete Rente (BGH RzW 1963, 361 Nr. 11; Urteil vom 29. November 1973 - IX ZR 161/70, insoweit in RzW 1974, 139 nicht abgedruckt). Danach war die Rente für Juli 1971 noch für den laufenden Monat geschuldet, als der Bescheid vom 19. Juli 1971, mit dem der Beklagte die Aufrechnung gegen künftige Rentenansprüche erklärte, am 26. Juli 1971 zugestellt und wirksam wurde. Die Aufrechnung gegen laufende Rentenansprüche der Klägerin aus der Zeit von Juli 1971 bis Februar 1974 mit einer Forderung von insgesamt 10.800 DM war mithin gemäß §394 Satz 1 BGB unzulässig.

9

Diese Rechtsfolge verletzt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht Treu und Glauben. Der Bundesgerichtshof in BGHZ 30, 36 und das Bundesarbeitsgericht in NJW 1960, 1589 haben die Voraussetzungen einer rechtsmißbräuchlichen Anwendung des Sozialschutzes des §394 Satz 1 BGB eng gezogen und nur in Fällen bejaht, in denen der Gläubiger der unpfändbaren Forderung im Rahmen eines einheitlichen Unterhalts-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses dem Schuldner schadensersatzpflichtig geworden ist. Hier fehlt es schon an dem einheitlichen Lebensverhältnis, aus dessen Besonderheiten sich die Treuwidrigkeit der Berufung auf das Aufrechnungsverbot ergeben könnte. Denn der Entschädigungsanspruch der Klägerin ist auf die Ermordung ihres Ehemannes während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegründet, der Ersatzanspruch des Beklagten dagegen auf falsche Angaben der Klägerin in den Entschädigungsverfahren Dritter.

10

2.

Aus den vom Berufungsgericht erörterten Gründen ist die Aufrechnung gegen den Anspruch auf die laufende Rente und den Rückstand nicht zulässig.

11

Das Berufungsgericht hält die durch einen Zeugen bestätigte Darstellung der Klägerin, wie ihre von der Familie B. vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen zustande gekommen seien, für glaubhaft. Danach hat die Klägerin dem Notar Dr. Bl. mündlich erklärt, daß sie die Eheleute Jehuda Binem und Sara B. in Warschau vor und kurz nach Errichtung des Ghettos gesehen habe. Auf Verlangen des Notars hat sie dann drei Blankounterschriften geleistet. Diese hat der Notar benutzt, seine falsche Darstellung, nämlich daß die Klägerin die Familie B. bis Oktober 1942 im Ghetto Warschau gesehen habe, einzufügen und als Inhalt eidesstattlicher Erklärungen der Klägerin erscheinen zu lassen. Der Tatrichter hat nicht feststellen können, daß die mündlichen Angaben der Klägerin gegenüber dem Notar unrichtig seien. Es sei nicht zu widerlegen, daß die Eheleute B. und ihre Tochter Ester aus dem Warschauer Ghetto vor dessen Schließung im November 1940 oder bis zum Ausbruch des deutsch-sowjetischen Krieges geflohen und in die Sowjetunion gelangt, also vor der Flucht von der Klägerin noch gesehen worden seien.

12

Das Berufungsgericht wirft der Klägerin nur leichte Fahrlässigkeit bei der Leistung der Blankounterschriften vor. Denn es sei auch in Israel selten, daß ein Notar einen Zeugen zur Blankounterzeichnung von Formularen veranlasse und dann über der Unterschrift einen Text einfüge, der das mündlich Erklärte bewußt verfälsche.

13

Die Revision greift diese Feststellungen und Wertungen nicht an. Sie mögen ergeben, daß dem Beklagten gegen die Klägerin wegen fahrlässiger falscher Versicherungen an Eides Statt (§163 StGB), mithin wegen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz im Sinne des §823 Abs. 2 BGB, ein Ersatzanspruch insoweit zusteht, als aus der Verwertung der falschen Versicherungen an Eides Statt dem Beklagten ein Schaden erwachsen ist.

14

Die Aufrechnung mit dieser Schadensersatzforderung aus einer fahrlässig begangenen unerlaubten Handlung der Klägerin gegen ihren Entschädigungsanspruch ist mit dem Rechtsgedanken des §393 BGB unvereinbar. Er verbietet die Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Dem durch die vorsätzliche Tat Geschädigten soll die Ersatzleistung nicht gegen seinen Willen entzogen werden (BGH RzW 1974, 139).

15

§393 BGB kann allerdings nicht unmittelbar zum Nachteil des Schuldners einer Entschädigungsforderung angewendet werden. Denn die Entschädigungspflicht eines Landes beruht darauf, daß das Bundesentschädigungsgesetz gegen die Länder der Bundesrepublik Deutschland neue öffentlich-rechtliche Ansprüche geschaffen hat, die an die Stelle der untergegangenen oder neben die nicht mehr oder nur schwer durchsetzbaren Ansprüche der Verfolgten aus §839 BGB, Art. 131 Weimarer Reichsverfassung, §§823, 826 BGB getreten sind. Ausgehend von dieser Rechtslage hat der Bundesgerichtshof in RzW 1974, 139 entschieden, daß gegen einen Entschädigungsanspruch mit einer Schadensersatzforderung des Entschädigungspflichtigen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Entschädigungsberechtigten aufgerechnet werden kann, weil Jedenfalls unter solchen Umständen der Rechtsgedanke des §393 BGB die Aufrechnung nicht ausschließt. Ob er dann durchgreift, wenn die Forderung des Landes, mit der es aufrechnen will, ohne Verschulden oder aus einer Fahrlässigkeit des Entschädigungsberechtigten erwachsen ist, blieb in jenem Urteil offen. Der Bundesfinanzhof (RzW 1966, 219) hat eine Aufrechnung gegen Entschädigungsansprüche ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Gegenforderung nicht für zulässig erachtet. Der Senat hält unter Aufgabe von BGH RzW 1965, 225 eine Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung des Entschädigungspflichtigen aus einer leicht fahrlässig begangenen unerlaubten Handlung des Entschädigungsberechtigten ebenfalls für unzulässig:

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Unerlaubte Handlungen, die als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen die Voraussetzungen der §§1, 2 BEG erfüllen, sind wie hier die Tötung des Ehemannes der Klägerin im Warschauer Ghetto in aller Regel vorsätzlich begangen worden. Vorsätzliche Amtspflichtverletzungen der Repräsentanten des Unrechtsstaats oder vorsätzliche und rechtswidrige Taten von Amtsträgern der NSDAP sind der Grund der Haftung nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Deshalb und weil die Länder diese Haftung für die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reichs übernommen haben, muß der Rechtsgedanke des §393 BGB im Entschädigungsrecht beachtet werden. Er gilt allerdings wegen der Verschiedenartigkeit der ursprünglichen und der durch das Bundesentschädigungsgesetz geschaffenen Ansprüche nur eingeschränkt. Dafür, wie weit er reicht, gibt §7 BEG einen Anhalt. Die Vorschrift läßt die Versagung oder Entziehung eines bestehenden Entschädigungsanspruchs nicht zu, wenn der Berechtigte zu diesem oder einem anderen seiner Ansprüche leicht fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat. Da eine solche Handlungsweise im eigenen Verfahren keine Beeinträchtigung gesetzlich begründeter Ansprüche nach sich zieht, ist es angemessen, die Tilgung eines Entschädigungsanspruchs durch Aufrechnung und damit die Entziehung sonst zu erbringender Entschädigungsleistungen nicht zuzulassen, wenn die Gegenforderung auf einer unerlaubten Handlung beruht, die der Entschädigungsberechtigte leicht fahrlässig durch falsche Angaben im Verfahren eines anderen Antragstellers begangen hat.

Mai Fuchs Portmann Dr. Lang Gärtner