Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.1979, Az.: I ZR 30/79

Korrektur zur Annahme einer Revision durch das zuständige Gericht; Anforderungen an Zulassung der Revision durch ein Oberlandesgericht; Zulassung der Revision aufgrund rechtlicher Fehlanwendung einer Norm

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.11.1979
Aktenzeichen
I ZR 30/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 11622
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 02.11.1978 - AZ: 1 U 71/78

Fundstellen

  • DB 1980, 1395 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 381 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 786 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Steuerberaterkammer N., Körperschaft des öffentlichen Rechts, D. straße ..., H. 1,
vertreten durch ihren Präsidenten, Steuerberater E. in E.,

Prozessgegner

das Institut für verbessernde B. GmbH in Gründung, S. straße ..., O., Gründungsgesellschafter:

1. Kaufmann Richard B., H. straße ..., S.,
vertreten durch den Geschäftsführer Horst W. A., S. straße ..., O.,

2. Frau Marie-Christine R. geb. B., H. straße ...,vertreten durch den Geschäftsführer Horst W. A., S. straße ..., O.,

3. Kauffrau Renée A. geb. M., S. ring ..., W.,vertreten durch den Geschäftsführer Horst W. A., S. straße ..., O.,

Amtlicher Leitsatz

Hat das Oberlandesgericht die Beschwer auf über 40.000,- DM festgesetzt und gleichzeitig die Revision zugelassen, dann ist das Revisionsgericht an diese Zulassung nicht nach § 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO gebunden. Das Revisionsgericht muß über die Annahme nach § 554 b ZPO entscheiden.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 30. November 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch und Dr. Piper
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. November 1978 - 1 U 71/78 - wird angenommen.

Gründe

1

I.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwer der Klägerin auf 50.000,- DM, die Beschwer der Beklagten auf 70.000,- DM festgesetzt.

2

Es hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob § 4 Nr. 5 SteuerBG entsprechend § 5 Nr. 1 RechtsBG auszulegen sei, grundsätzliche Bedeutung habe (§ 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO).

3

Die Zulassung ist für das Revisionsgericht nicht bindend, weil das Oberlandesgericht nur befugt ist, in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der Beschwer vierzigtausend Deutsche Mark nicht übersteigt, die Revision zuzulassen. Dem steht auch § 546 Abs. 1 S. 3 ZPO nicht entgegen, der bestimmt, daß das Revisionsgericht an die Zulassung des Oberlandesgerichts gebunden ist. Diese Vorschrift ist in unmittelbarem Zusammenhang mit § 546 Abs. 1 S. 2 ZPO zu lesen und auszulegen: auch wenn das Berufungsgericht in rechtlicher Fehlanwendung des § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 ZPO die Revision zuläßt, soll nach § 546 Abs. 1 S. 3 ZPO das Revisionsgericht an die Zulassung gebunden sein. Zweck war aber nicht, eine gesetzlich nicht vorgesehene Befugnis zu begründen (vgl. Begr. in BT-Drucks. 7/444 Seite 32; zur Zulassungsbefugnis in anderem Zusammenhang BGHZ 69, 93, 94) [BGH 02.06.1977 - X ZR 58/76].

4

Das Revisionsgericht hatte daher über die Annahme der Revision zu entscheiden.

5

II.

Die Revision war anzunehmen, weil die Sache nach Auffassung des Revisionsgerichts eine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 554 b ZPO).

v. Gamm
Alff
Merkel
Zülch
Piper