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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.1979, Az.: 5 StR 722/79

Zulässigkeit der Bezugnahme auf ein früheres Urteil hinsichtlich der Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse und Vorstrafen des Angeklagten bei Aufhebung des Strafausspruchs des vorigen Urteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.1979
Aktenzeichen
5 StR 722/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12082
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 10.08.1979

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.

Prozessführer

Betonschneider Gerd K. aus L., geboren am ... 1939 in E.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 27. November 1979
nach § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. August 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt: "Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten sind in der erneuten Hauptverhandlung die gleichen Feststellungen wie im Urteil der Jugendkammer 2 des Landgerichts Hannover festgestellt worden"; der Tatrichter hat "insoweit" auf dieses Urteil "Bezug genommen" und lediglich für die neueste Zeit einige "ergänzende" Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen getroffen (UA S. 3). Das vom Tatrichter erwähnte Urteil hatte der Senat in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2

In der Bezugnahme auf das frühere Urteil liegt ein sachlichrechtlicher Mangel. Die Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafen, auf die das Landgericht verweist, betrafen ausschließlich den Strafausspruch. Sie waren aufgehoben worden und konnten deshalb nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden. Der Tatrichter hätte vielmehr eigene Feststellungen treffen und sie in den Urteilsgründen mitteilen müssen (BGH Beschlüsse vom 30. April 1976 - 5 StR 272/76 -; vom 13. Oktober 1976 - 3 StR 374/76 -; vom 2. März 1977 - 3 StR 18/77 = NJW 1977, 1247 -; vom 3. Mai 1977 - 1 StR 128/77 -).

Herrmann
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