Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.1979, Az.: 5 StR 671/79
Widerruf einer Revisionsrücknahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1979
- Aktenzeichen
- 5 StR 671/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 09.05.1979
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Milan L. aus H., geboren am ... 1948 in S. (Ju.), zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 20. November 1979
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 9. Mai 1979 ist durch Rücknahme erledigt.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Aus den Erklärungen des früheren Pflichtverteidigers im Schreiben vom 3. August 1979 folgt, daß er vom Angeklagten am 24. Juli 1979 mündlich ermächtigt worden war, die am 15. Mai 1979 gegen das Urteil vom 9. Mai 1979 eingelegte Revision zurückzunehmen. Das wird bekräftigt durch die eigenhändige Eingabe des Angeklagten an das Gericht vom 30. Juli 1979 (Bd. II Bl. 367/368 d.A.), in dem er ausdrücklich darum bittet, 'da ich nicht auf Beschwerde aus bin', nach 'Santa Fu' zur Strafverbüßung geschickt zu werden; zugleich macht das deutlich, daß der Angeklagte den Inhalt des Gesprächs mit seinem Verteidiger vom 24. Juli 1979 nicht mißverstanden hat. Darauf, daß er danach, spätestens am 3. August 1979 anderen Sinnes geworden ist, kommt es nicht an. Die Revisionsrücknahme ist mit deren Eingang beim Gericht am 27. Juli 1979 wirksam geworden und kann danach nicht widerrufen oder angefochten werden.
Hiernach ist die Revision durch Rücknahme erledigt."
Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.
Schuster
Fuhrmann
Rebitzki
Niepel