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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.11.1979, Az.: IV ZB 110/79

Zulässigkeit einer Beschwerde in Ehewohnungssachen und Hausratssachen; Zulassung einer Beschwerde durch das Oberlandesgericht; Zulässigkeit einer zweiten Beschwerde nach Verwerfung einer Erstbeschwerde als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1979
Aktenzeichen
IV ZB 110/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12357
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 28.03.1979
AG Hof

Fundstellen

  • MDR 1980, 295-296 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 402-403 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Textilarbeiter Wilhelm N., R. Straße ..., B.

Prozessgegner

Geschiedene Ehefrau Ingrid Hilde Hedwig N. geborene S., R. Straße ..., B.

Amtlicher Leitsatz

In Ehewohnungs- und Hausratssachen ist eine weitere Beschwerde auch dann unzulässig, wenn die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 14. November 1979
durch
die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Dehner, Dr. Blumenröhr und Dr. Schmidt-Kessel
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenats - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. März 1979 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Ehe der Parteien ist durch Urteil das Amtsgerichts - Familiengerichts - Hof seit dem 9. Januar 1979 rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerin ist Eigentümer der im Hause R. Straße ... in B. im ersten Stock rechts gelegenen Wohnung, in der die Parteien während ihrer Ehe zusammenlebten. Durch Beschluß vom 29. Januar 1979 hat das Familiengericht Hof diese Wohnung der Antragstellerin zugewiesen und dem Antragsgegner aufgegeben, sie bis zum 19. März 1979 zu räumen. Der Beschluß ist dem Antragsgegner am 8. Februar 1979 durch Niederlegung bei der Post zugestellt worden. Mit einem vom 4. März 1979 datierenden und am 16. März 1979 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz erhob der Antragsgegner gegen den Beschluß vom 29. Januar 1979 "Einspruch". Das Amtsgericht leitete diesen Schriftsatz dem Oberlandesgericht zu, bei dem es am 20. März 1979 einging. Der Familiensenat des Oberlandesgericht verwarf mit Beschluß vom 28. März 1979 die Beschwerde als unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zum 8. März 1979 laufenden Beschwerdefrist eingelegt worden war. Der Beschluß wurde dem Antragsgegner am 5. April 1979 zugestellt.

2

Mit einem an das Oberlandesgericht Bamberg gerichteten und dort am 4. Mai 1979 eingegangenen Schriftsatz hat Rechtsanwalt F. im Namen des Antragsgegners gegen den Beschluß vom 28. März 1979 weitere Beschwerde eingelegt. Der Vorsitzende des Familiensenats veranlaßte, daß dieser Schriftsatz an das Bayerische Oberste Landesgericht weitergeleitet wurde; er traf dort am Montag, dem 7. Mai 1979 ein. Mit dem dem Anwalt des Beschwerdeführers am 19. Mai 1979 zugestellten Beschluß vom 17. Mai 1979 hat das Bayerische Oberste Landesgericht den Bundesgerichtshof für zuständig erklärt.

3

Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft.

4

Nach § 621 e Abs. 2 Satz 2 findet in anderen Familiensachen im Sinne des zweiten Titels des ersten Abschnitts des sechsten Buches der ZPO die weitere Beschwerde außer im Falle der Zulassung durch das Oberlandesgericht auch dann statt, wenn das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen hat. Infolge der unklaren Fassung der Gesetzesvorschrift ist es zweifelhaft, ob sie sich nur auf die in § 621 e Abs. 2 Satz 1 erwähnten Familiensachen im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 1-3 und 6 ZPO oder auch auf die im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 7 und 9 ZPO bezieht. Die erstere Ansicht wird insbesondere von Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG § 621 e Rdn. 22, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 37. Aufl. § 621 e Anm. 3 B a und Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 20. Aufl. § 621 e Rdn. 7 und 8, die letztere von Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 621 e Anm. 3 a, von Brüggemann, FamRZ 1977, 21, von D. Schwab (Handbuch des Scheidungsrechts, Rdn. 853), von Liermann (bei Rahm, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens VII Rdn. 273) und von Walter (FamRZ 79, 663, 664 unter 1 a) vertreten.

5

Für die Entscheidung der Frage kann der Wortlaut des § 621 e Abs. 2 ZPO nicht allein maßgebend sein. Der erste Satz dieser Gesetzesvorschrift enthält eine doppelte Einschränkung der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde; er beschränkt sie einmal auf Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1-3 und 6 ZPO und er macht sie weiterhin von einer Zulassung durch das Oberlandesgericht abhängig. Wenn nun Satz 2 bestimmt, daß die weitere Beschwerde "ferner" insoweit stattfinde, als das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen habe, so könnte dies bei strikter Wortinterpretation dahin verstanden werden, daß unter dieser Voraussetzung die beiden in Satz 1 angeordneten Beschränkungen wegfallen sollen. Wenn nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in den Fällen, in denen eine Beschwerde als unzulässig verworfen worden war, lediglich von dem Erfordernis der Zulassung der weiteren Beschwerde abgesehen werden sollte, hätte an sich Satz 2 wie folgt lauten müssen:

"In den in Satz 1 genannten Familiensachen findet die weitere Beschwerde ferner statt, soweit ..."

6

Indes kann eine Auslegung des § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO, nach der bei einer Verwerfung der Erstbeschwerde zwar das Erfordernis einer speziellen Zulassung, nicht aber die Beschränkung der weiteren Beschwerde auf bestimmte Verfahrensarten entfallen sollte, nicht als mit dem Wortlaut des Gesetzes unvereinbar bezeichnet werden.

7

Der Gesetzgeber hielt ersichtlich in den in § 621 e Abs. 1 ZPO bezeichneten Verfahren einen zweistufigen Instanzenzug zur Wahrung der Interessen der Rechtsuchenden für ausreichend. Lediglich in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung wollte er zur Wahrung der Rechtseinheit eine Anrufung des Bundesgerichtshofs zulassen. Er hat aus diesem Grunde die weitere Beschwerde von einer Zulassung durch das Oberlandesgericht abhängig gemacht. Der Ausschluß der weiteren Beschwerde in Ehewohnungs- und Hausratssachen ist im Gesetzgebungsverfahren damit begründet worden, daß es sich hierbei um Billigkeitsentscheidungen handle, bei denen keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen auftreten (Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 7/650, Seite 82 unter X A 3 b aa 4).

8

Diese Überlegung trifft zwar an sich nur auf solche weiteren Beschwerden zu, mit denen die Nachprüfung einer sachlichen Entscheidung des Erstbeschwerdegerichts begehrt wird, nicht dagegen auf solche weiteren Beschwerden, in denen es lediglich um die Zulässigkeit der Erstbeschwerde geht. Denn einmal unterscheiden sich die Rechtsfragen, die bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Beschwerden in Ehewohnungs- und Hausratssachen auftreten, nicht wesentlich von denen, über die bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde in Kindschafts- und Versorgungsausgleichssachen zu befinden ist. Zum ändern wollte der Gesetzgeber in den Fällen, in denen die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen worden war, die weitere Beschwerde ohne Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache zulassen. Dies könnte für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte sprechen, durch die Beschwerden in Hausrats- und Ehewohnungssachen als unzulässig verworfen werden. Ein solches Ergebnis wäre nach Auffassung des Senats jedoch mit der Rechtsmittelsystematik der ZPO nicht zu vereinbaren. Dieses Gesetz läßt die Nachprüfung einer Entscheidung der zweiten Instanz, durch die ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen wurde, nur in den Fällen zu, in denen auch gegen eine sachliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts die Revision oder weitere Beschwerde zulässig wäre oder doch zumindest vom Berufungs- (bzw. Erstbeschwerde-)gericht zugelassen werden könnte. Würde man die Vorschrift des § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO auch auf Ehewohnungs- und Hausratssachen beziehen, so würde dies auch zu einer unerwünschten zusätzlichen Belastung des Bundesgerichtshofes führen. Das öffentliche Interesse verlangt in den genannten Verfahrensarten nicht, daß den Parteien, denen der Zugang zur zweiten Instanz wegen Unzulässigkeit der Erstbeschwerde verweigert wurde, die Anrufung einer dritten Instanz gestattet werde. Die mit der Zulässigkeit der Erstbeschwerde zusammenhängenden Rechtsfragen können durch die gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO in Elternrechts- und Versorgungsausgleichssachen statthaften weiteren Beschwerden in ausreichender Weise geklärt werden. Zu bedenken ist auch, daß bei Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter um eine Mietwohnung (§ 23 Nr. 2 a GVG) den Parteien nur zwei Instanzen zur Verfügung stehen, und zwar auch dann, wenn die Berufung als unzulässig verworfen wird. Geschiedene und in Scheidung befindliche Eheleute können billigerweise nicht verlangen, daß ihnen bei einem Streit um die bisherige Ehewohnung bessere Rechtsschutzmöglichkeiten eingeräumt werden als den Parteien eines Mietprozesses.

9

Die weitere Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Dr. Hoegen
Knüfer
Dehner
Blumenröhr
Dr. Schmidt-Kessel