Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.11.1979, Az.: 3 StR 404/79 (S)
Voraussetzungen einer Einziehungsanordnung bei Lagerung von einziehungsfähigen Büchern über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr; Abgrenzung der unterschiedlichen Begehungsformen des § 131 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.11.1979
- Aktenzeichen
- 3 StR 404/79 (S)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12072
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 18.04.1979
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungsfeindlicher Organisationen u.a.
Prozessführer
Gärtner Kurt Franz M. aus M.-G., dort geboren am ... 1930
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
am 7. November 1979
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. April 1979
- a)
im Urteilsspruch dahin geändert, daß die Worte "Verherrlichung von Gewalt und" entfallen;
- b)
im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Verurteilung wegen Vergehens nach § 131 StGB ist allein in der Begehungsform der Aufstachelung zum Rassenhaß gerechtfertigt, da die vom Beschwerdeführer vorrätig gehaltene Schrift keine Gewalttätigkeiten gegen Menschen in grausamer oder sonst unmenschlicher Weise schildert. Da sich dieser Fehler ersichtlich in der Strafbemessung nicht ausgewirkt hat, genügt insoweit eine berichtigende Änderung des Urteilsspruchs. Weitere Fehler zum Schuldspruch sowie Fehler zum Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten hat die Nachprüfung des Urteils nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dagegen kann die Einziehungsanordnung keinen Bestand haben. Die insoweit getroffenen Feststellungen (UA S. 49) reichen nicht aus, um die Annahme zu tragen, dem Angeklagten, der die Bücher im Jahre 1976 erworben hatte, sei es in der Zeit, in der sie bis zu ihrer Sicherstellung (April 1978) bei ihm lagen, darauf angekommen, diese an einen größeren Personenkreis zu verteilen. Auch auf eine Verletzung des Urheberrechts kann die Einziehung nicht gestützt werden (§ 110 Satz 2 UrhG). Da nach Sachlage im Falle einer Rückverweisung die Einziehung rechtfertigende Feststellungen nicht zu erwarten sind, konnte der Senat über die Einziehungsfrage selbst entscheiden.
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Schmidt-Kessel