Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.10.1979, Az.: VI ZB 10/79
Berufungsfrist; Bürovorsteherin; Anwalt; Anweisungen; Fristbeginn
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1979
- Aktenzeichen
- VI ZB 10/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 11281
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 19.03.1979
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Berechnung und Notierung einer Berufungsfrist kann der Anwalt einer in Fristsachen ausgebildeten, erfahrenen und zuverlässigen Bürovorsteherin überlassen. Voraussetzung ist jedoch, daß der Anwalt insoweit klare und unmißverständliche Informationen und Anweisungen darüber erteilt hat, wie das Datum der Urteilszustellung und damit der Fristbeginn in jedem Fall festzustellen ist (hier: Verbleiben von Zweifeln über das maßgebende Zustellungsdatum).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber
und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. März 1979 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Urteil des Landgerichts vom 20. Dezember 1978, das seine Klage teilweise abwies, war dem erstinstanzlichen Bevollmächtigten des Klägers von Amts wegen am 3. Januar 1979 zugestellt worden. Indessen ging die Berufung des Klägers erst am 9. Februar 1979 beim Oberlandesgericht ein. Am 7. März 1979 hat er wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Bürovorsteherin F. seiner zweitinstanzlichen Anwälte habe den Beginn der Berufungsfrist falsch berechnet. Sie sei aufgrund eines auf dem Urteil befindlichen Eingangsstempels davon ausgegangen, daß es am 9. Januar 1979 zugestellt worden sei, habe aber übersehen, daß es sich bei dem Stempel nicht um denjenigen des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, sondern um den seiner Korrespondenzanwälte in D. gehandelt habe. Es handele sich somit um ein bloßes Büroversehen, für das er, so meint der Kläger, nicht einzustehen habe.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers, die in der Sache indessen keinen Erfolg haben kann.
II.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist kann dem Kläger nach § 233 ZPO nur gewährt werden, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, diese Frist einzuhalten. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Versäumung der Berufungsfrist hier auf Umständen beruht, die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers zweiter Instanz zu vertreten hat; sein Verschulden muß sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen.
Allerdings durften die zweitinstanzlichen Anwälte des Klägers die Berechnung und Notierung der Berufungsfrist ihrer Bürovorsteherin F. überlassen. Es handelte sich nämlich um eine Routinefrist, und der Kläger hat glaubhaft gemacht, daß die Bürovorsteherin in Fristsachen ausgebildet und erfahren war sowie sorgfältig überwacht wurde (vgl. BGHZ 43, 148; st.Rspr.). Auch kann die Feststellung des Beginns der Frist an den gut geschulten Bürovorsteher delegiert werden (vgl. Johannsen in LM Nr. 23 zu § 233 ZPO [Fd7]; ferner Borgmann/Haug, Anwaltspflichten, Anwaltshaftung S. 265 m.w.Nachw). Voraussetzung dafür ist indessen, daß der Anwalt insoweit klare und unmißverständliche Anweisungen erteilt hat, die sicherstellen, daß der Fristbeginn zutreffend ermittelt wird (für die Feststellung des Zeitpunkts der Amtszustellung vgl. Borgmann/Haug a.a.O.). Wird wie im Streitfall dem Berufungsahwalt bei Erteilung des Berufungsauftrages ohne weitere Angaben zum Zeitpunkt der Zustellung nur ein Exemplar des angefochtenen Urteils übersandt, das mit einem Eingangsstempel versehen ist, so kann das maßgebende Zustellungsdatum nicht zuverlässig festgestellt werden. Dokumentiert wird es nämlich in dem von dem zustellungsbevollmächtigten Anwalt unterzeichneten Empfangsbekenntnis (§ 212 a ZPO), das nicht bei seinen Handakten verbleibt. Im allgemeinen wird zwar davon ausgegangen werden können, daß der Eingangsstempel des Anwaltsbüros auf dem Urteilsexemplar den frühestmöglichen Zeitpunkt der Zustellung des Urteils ausweist. Es bleibt aber ohne weitere Anhalts- punkte mindestens zweifelhaft, ob das übersandte Urteilsexemplar die zugestellte unabgekürzte Ausfertigung ist (§§ 317, 516 ZPO), wie auch die Umstände des Streitfalles es zeigen.
Daraus folgt, daß der Anwalt, will er die Berechnung des Fristbeginns einer zuverlässigen und geschulten Bürokraft überlassen, diese darüber belehren und ihr Anweisungen geben muß, wie sie das Datum der Urteilszustellung und damit den Fristbeginn in jedem Fall feststellen soll. Dem Oberlandesgericht ist zuzustimmen, wenn es eine solche klare Anweisung vermißt. Der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen oder glaubhaft gemacht. Es ist daher davon auszugehen, daß die Bürovorsteherin F. von den zweitinstanzlichen Anwälten des Klägers für die eigenverantwortliche Feststellung des Fristbeginns nicht ausreichend belehrt und angewiesen worden war, und es ist mindestens nicht auszuschließen, daß ihr anderenfalls der Fehler nicht unterlaufen wäre, weil sie dann nicht blindlings auf das Datum jenes Eingangsstempels vertraut hätte.
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann