Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.1979, Az.: III ZB 13/79
Zulassung einer Revision bei Unmöglichkeit der Feststellung ihres Eingangs bei Gericht; Zulässigkeit der Erschwerung des Zugangs zu einer Instanz bei Gericht; Freie Würdigung eines Gerichts über eine Berufungsschrift ohne Eingangsstempel; Beweislastverteilung bei der Frage nach der Rechtzeitigkeit einer Berufungsschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1979
- Aktenzeichen
- III ZB 13/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 11238
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 22.06.1979 - AZ: 3 U 72/79
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Der Rechtsmittelkläger trägt im Grundsatz die Beweislast dafür, daß seine Rechtsmittelschritt rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist. Das Rechtsmittelgericht ist jedoch bei gegebenem Anlaß verpflichtet, zur Aufklärung dieser Frage von Amts wegen beizutragen; das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um bisher ungeklärte Vorgänge handelt, die möglicherweise im Verantwortungsbereich des Gerichts liegen (hier Auffinden der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift ohne Datum und Eingangsvermerk in fremden Akten).
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Peetz, Lohmann, Kröner und Boujong
am 25. Oktober 1979
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 22. Juni 1979 - 3 U 72/79 - aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung über die Berufung des Beklagten sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung eines Darlehens verurteilt. Die Berufungsfrist gegen das landgerichtliche Urteil lief am 17. Mai 1979 ab. Danach, am 29. Mai 1979, wurde in anderen Akten des Oberlandesgerichts eine vom zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten unterschriebene Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift ohne Datum und ohne Eingangsvermerk aufgefunden.
Das Oberlandesgericht teilte dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten diesen Sachverhalt mit und bat um Mitteilung, "wann und wie die Berufungsschrift zu Gericht gelangt ist (Quittung?)". Der Prozeßbevollmächtigte antwortete hierauf, "daß nicht festgestellt werden kann, wann die Berufungsschrift bei Gericht eingegangen ist". Das Oberlandesgericht hat darauf die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, es fehle ein hinreichender Nachweis dafür, daß die Berufung rechtzeitig eingereicht worden sei.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO). Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Der Beklagte trägt im Grundsatz die Beweislast dafür, daß seine Berufungsschrift rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen ist (für die Berufungsbegründung BGH Urt. v. 18.04.1977 - VIII ZR 286/75 - VersR 1977, 721; BGH Urt. v. 28.10.1975 - VI ZR 81/75 = VersR 1976, 192; BAG 22, 119 = AP ZPO § 519 b Nr. 6 = NJW 1969, 2221; AP ZPO § 159 Nr. 1 = NJW 1965, 931; zu den Einschränkungen dieses Grundsatzes vgl. Grunsky in Stein/Jonas ZPO 20. Aufl. § 519 b Rdn. 1; Zöller/Schneider ZPO 12. Aufl. § 516 Anm. VI 2; für den Sozialprozeß BSG MDR 1973, 170).
Die fristgerechte Einlegung der Berufung, eine Prozeßfortsetzungsbedingung, hat der Richter auch noch im Revisions- oder im Beschwerderechtszug nach § 519 b ZPO von Amts wegen, ohne jede Bindung an das Vorbringen der Parteien, zu prüfen. Das bedeutet allerdings nicht, daß er den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hätte. Seiner Beurteilung unterliegt nur der ihm von den Parteien vorgetragene und der offenkundige oder gerichtskundige Prozeßstoff. Hat der Richter freilich Bedenken, so weist er die Parteien auf die aufklärungsbedürftigen Punkte hin und gibt ihnen die Möglichkeit, die erheblichen Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen (vgl. BGH Urt. v. 05.11.1975 - VIII ZR 73/75 = NJW 1976, 149; Urt. v. 28.10.1975 a.a.O; Urt. v. 18.04.1977 a.a.O.). Dieses Verfahren entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Der Zugang zur jeweils nächsten Instanz, falls ein Instanzenzug eröffnet ist, darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 40, 272, 274 f; 41, 23, 26 ff [BVerfG 16.12.1975 - 2 BvR 854/75]; 41, 323, 327 f; 44, 302, 305 f).
2.
Verfahren und Entscheidung des Berufungsgerichts werden diesen Grundsätzen der Amtsprüfung nicht in vollem Umfang gerecht.
a)
Das Berufungsgericht hat schon den ihm vorliegenden Prozeßstoff nicht hinreichend ausgewertet und den Besonderheiten des Falles nicht Rechnung getragen. Der Nachweis, daß die Berufungsschrift rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, kann, wenn ein Eingangsvermerk (Eingangsstempel) auf ihr fehlt, auch auf andere Weise, selbst mittelbar durch Beweisanzeichen, geführt werden.
b)
Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten gab, wie er mitgeteilt hat, die Berufungsschrift am 10. Mai 1979 an den Prozeßbevollmächtigten der Berufungsinstanz zur Unterschrift weiter. In den Akten, in denen die Berufungsschrift ohne Eingangsvermerk aufgefunden wurde, ging am 14. Mai 1979 der Schriftsatz eines Prozeßbevollmächtigten in dieser anderen Sache ein.
Dieser Sachverhalt ist in einem Aktenvermerk vom 30. Mai 1979 in der hier anhängigen Sache festgehalten.
Es fehlen Anhaltspunkte dafür, daß die Berufungsschrift durch das Handeln eines Unbefugten in die Akten der anderen Sache gelangte. Dann bleibt praktisch nur die Möglichkeit, daß die Berufungsschrift ordnungsgemäß beim Berufungsgericht einging, aber gleichwohl ohne Eingangsvermerk blieb. Es liegt dann aber auch die Schlußfolgerung nahe, daß die Berufungsschrift zugleich mit dem Schriftsatz in der anderen Sache - also rechtzeitig am 14. Mai 1979 - einging und im Verantwortungsbereich des Berufungsgerichts versehentlich als "Irrläufer" ohne Eingangsvermerk zu den anderen Akten geriet, z. B. weil sich die Berufungsschrift an diesen Schriftsatz geheftet hatte.
c)
Das Berufungsgericht war in der Würdigung dieser Umstände zwar frei. Schon mit Rücksicht auf das verfassungsrechtliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes durfte es sie aber nicht unerörtert lassen. Es durfte sich insbesondere nicht mit der Antrage an den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten begnügen, wann und wie die Berufungsschrift zu Gericht gelangt ist, weil der Prozeßbevollmächtigte einer Partei in der Regel keinen Einblick in die Vorgänge haben wird, die sich im Verantwortungsbereich des Gerichts abspielen. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat denn auf die Antrage des Berufungsgerichts entsprechend nur geantwortet, es könne nicht festgestellt werden, wann die Berufungsschrift bei Gericht eingegangen sei.
3.
Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat noch nicht möglich.
Die Parteien müssen Gelegenheit haben, sich zu allen Umständen zu äußern, die sich aus dem Aktenvermerk vom 30. Mai 1979 ergeben, und den Prozeßstoff durch weiteres Vorbringen und durch Beweisangebote zu ergänzen. Erst auf dieser Grundlage läßt sich beurteilen, ob der rechtzeitige Eingang der Berufungsschrift aufgrund der Umstände erwiesen ist oder wenigstens eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Beklagten in Betracht kommt. Der Beklagte wird dabei auch sein Vorbringen im Schriftsatz vom 13. Juli 1979 wiederholen und durch die erforderliche Angabe konkreter Tatsachen ergänzen können, die Berufungsschrift sei rechtzeitig abgesandt worden.
Es ist daher zweckmäßig, die weitere Sachaufklärung und Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Peetz
Lohmann
Kröner
Boujong