Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1979, Az.: 4 StR 505/79
Auslegung eines Erpressungsschreibens; Dauergefahr als gegenwärtige Gefahr; Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1979
- Aktenzeichen
- 4 StR 505/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 13083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 12.03.1979
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchte Erpressung
Prozessgegner
Kraftfahrer Karl-Heinz Gerhard K. aus B., geboren am ... 1948 in No.,
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. Oktober 1979
durch
den vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel und Hürxthal sowie
Dr. Engelhardt und Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. März 1979
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten räuberischen Erpressung schuldig ist,
- 2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Auffassung des Landgerichts, daß der Angeklagte nicht wegen versuchter räuberischer Erpressung (§ 255 StGB) zu verurteilen sei, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat hierzu festgestellt, daß der Angeklagte, angeregt durch Zeitungsveröffentlichungen über die Entführung des Sohnes des Industriellen Dr. O., am ... 1978 an Dr. O. einen Brief abgesandt hat, in dem es unter anderem hieß:
"... B., 1978
WARNUNG
Erst lesen, dann handeln!
Wir dürften Dir ja noch in guter Erinnerung sein! Diesmal wollen wir nur 4 Millionen!
Solltest Du nicht nach unseren Anweisungen handeln, wird Dir Böses widerfahren.
Wir haben die Absicht, im Falle von Zuwiderhandlungen jeden Tag in verschiedenen Städten und an verschiedenen Orten Leute umzubringen, und ihnen Schilder anzubringen, auf denen steht, daß Dein Geiz und Deine Raffgier an ihrem Tode schuld sind!
Du und Deine Angehörigen werdet keine ruhige Minute mehr haben. Außerdem werdet Ihr Eures Lebens auch nicht mehr sicher sein!
Wir kriegen Euch bestimmt!
Solltest Du die Behörden einschalten, werden uns unsere Zuträger dies schnellstens mitteilen. Dann kannst Du Dein Geld behalten, und wir werden in Deinem Namen zu töten anfangen, Frauen, Kinder und Greise nicht ausgeschlossen. Jeden Tag ein paar!
..."
In dem Schreiben wurde dann die Anweisung erteilt, bis zum ... 1978, 10,00 Uhr, 4 Millionen DM in einem Pkw bereitzustellen. Bei dem Versuch, in das von der Polizei beobachtete Fahrzeug einzusteigen, wurde der Angeklagte am 23. Dezember 1978 festgenommen.
Das Landgericht verneint das Vorliegen der Voraussetzungen des § 255 StGB, weil nach seiner Meinung eine Drohung mit einer "gegenwärtigen" Gefahr für Leib oder Leben in dem Schreiben des Angeklagten nicht enthalten sei, und führt dazu lediglich aus: "Seine Ankündigung, im Falle von Zuwiderhandlungen jeden Tag in verschiedenen Städten und an verschiedenen Orten Leute umzubringen, läßt nicht den Schluß zu, hiermit solle eine sich unmittelbar an die Nichterfüllung der Forderung anschließende Reaktion angekündigt werden." (UA 7)
Diese Erwägungen reichen nicht aus, um hier die Nichtanwendung des § 255 StGB zu begründen. Zwar ist die Auslegung des Erpressungsschreibens Aufgabe des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat aber zu prüfen, ob die tatrichterliche Würdigung alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und frei von Verstößen gegen Sprach- und Denkgesetze oder allgemeine Auslegungsregeln ist (BGHSt 21, 371, 372; Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 337 StPO Rdn. 138). Hier hat das Landgericht allein auf einen Satz in dem Schreiben abgestellt und die Würdigung weiterer, wesentlicher Teile des Drohbriefes unterlassen. Es ist weder auf die Ankündigung eingegangen "Solltest Du die Behörden einschalten, werden uns unsere Zuträger dies schnellstens mitteilen. Dann kannst Du Dein Geld behalten, und wir werden in Deinem Namen zu töten anfangen ..." noch auf die Sätze: "Du und Deine Angehörigen werdet keine ruhige Minute mehr haben. Außerdem werdet Ihr Eures Lebens auch nicht mehr sicher sein! Wir kriegen Euch bestimmt!" Mindestens diesen Teilen des Briefes ist jedoch zu entnehmen, daß dem Empfänger mit einer "gegenwärtigen" Gefahr gedroht wurde, nämlich mit einer Lage, die nach menschlicher Erfahrung bei natürlichem Verlauf der Dinge den Eintritt einer Schädigung als sicher oder doch höchst wahrscheinlich erwarten ließ (BGH MDR 1957, 691). Dabei ist nicht erforderlich, daß die Gefahr nur in einem bestimmten Augenblick droht, es reicht aus, daß sie als Dauergefahr über einen längeren Zeitraum jederzeit - alsbald oder auch zu einem späteren Zeitpunkt - in einen Schaden umschlagen kann (BGHSt 5, 371, 373; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl., § 34 Rdn. 17). Die Ankündigung, daß die Absender des Briefes im Falle von "Zuwiderhandlungen", also bei Einschaltung der Polizei, "schnellstens" unterrichtet sein und "dann" zu töten "anfangen" werden, ist eindeutig und läßt nur die eine Auslegung zu, daß mit der Möglichkeit des Umschlagens der Gefahr in einen Schaden auch in kürzester Zeit nach "Zuwiderhandlungen" gerechnet werden mußte. Damit ist aber eine unzweifelhaft auch dem Villen des Angeklagten entsprechende Drohung mit "gegenwärtiger" Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 255 StGB gegeben. Diese Bewertung kann das Revisionsgericht angesichts des in den Urteilsgründen vollständig wiedergegebenen Inhalts des Drohbriefes und seines eindeutigen Wortlauts selbst vornehmen und den Schuldspruch entsprechend ändern.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Sollte in der neuen Hauptverhandlung wieder auf eine Strafe erkannt werden, deren Höhe noch eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung zulassen würde, müssen die Urteilsgründe neben der Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters liegenden Umstände im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB (vgl. BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639, 640; DRiZ 1979, 187, 188) auch ergeben, daß die Gesichtspunkte erwogen worden sind, die im Hinblick auf die Verteidigung der Rechtsordnung gemäß § 56 Abs. 3 StGB von Bedeutung sein können (BGHSt 24, 40, 47).
Spiegel
Hürxthal
Engelhardt
Goydke