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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.10.1979, Az.: I ZB 5/78
„PRAZEPAMIN“

Grundsätze der Polyestra-Entscheidung; Eintragungsfähigkeit von Abwandlungen von INNs (International nonproprietary names); Warenzeichen für Arzneimittel; Verwechselbarkeit eines Zeichenworts; International nonproprietary names; Beschaffenheitsangaben; Von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlene Kurzbezeichnungen für pharmazeutische Präparate

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.10.1979
Aktenzeichen
I ZB 5/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 11561
Entscheidungsname
PRAZEPAMIN
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 30.03.1978

Fundstellen

  • MDR 1980, 201 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1391-1392 (Volltext mit amtl. LS) "Prazepamin"

Verfahrensgegenstand

PRAZEPAMIN

Warenzeichenanmeldung G 25 368/5 Wz

Sonstige Beteiligte

Firma G., AG, S., B.,

Amtlicher Leitsatz

Die Grundsätze der Polyestra-Entscheidung (BGHZ 50, 219) gelten auch für die Eintragungsfähigkeit von INN-Abwandlungen.

In dem Rechtsbeschwerdesache
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Piper
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 30. März 1978 verkündeten Beschluß des 25. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat II) des Bundespatentgerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Rechtsbeschwerdeführerin hat das Wort "PRAZEPAMIN"

2

als Warenzeichen für "Arzneimittel" angemeldet. Das Deutsche Patentamt hat die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Zeichenwort lehne sich eng an die "International nonproprietary names" (INN) "prazepam" und "prazepamum" an und sei mit diesen ohne weiteres verwechselbar. Die Eintragung des angemeldeten Zeichens würde daher entgegen den Grundsätzen der "Polyestra"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes seinem Inhaber die Möglichkeit geben, Mitbewerbern die uneingeschränkte beschreibende Verwendung der Fachausdrücke zu untersagen. Deshalb müsse dem Zeichen die Eintragung gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG versagt werden. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Bundespatentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.

3

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

4

1.

Es begegnet keinen Bedenken, daß das Bundespatentgericht die Worte "prazepam" und "prazepamum" als Beschaffenheitsangaben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG angesehen hat. Es handelt sich dabei, wie das Bundespatentgericht feststellt, um sogenannte INN ("International nonproprietary names"). Das sind von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlene Kurzbezeichnungen für pharmazeutische Präparate. Solche Namen haben den Zweck, dem Handelsverkehr und der pharmazeutischen Praxis anstelle der meist umständlichen chemischen Bezeichnung Kurznamen zur Verfügung zu stellen. Regelmäßig handelt es sich dabei um Fantasieworte, die der Hersteller des Präparates auswählt und der WHO mitteilt. Dort werden sie geprüft und nach Abschluß der Prüfung zunächst als vorgeschlagene internationale Kurzbezeichnung durch den Generaldirektor der WHO veröffentlicht. Gegen die Veröffentlichung kann gegebenenfalls Einspruch eingelegt werden. Unterbleibt dies, so wird die vorgeschlagene als empfohlene internationale Kurzbezeichnung veröffentlicht. Die Veröffentlichungslisten werden im Inland auch im Bundesanzeiger bekannt gemacht (vgl. zu allem Bekanntmachung der Satzung der WHO BGBl 1974 II, 43 ff; Bekanntmachung des Bundesministers des Innern vom 20. März 1956 BlPMZ 1956, 125 ff; "Lexikon chemischer Kurzbezeichnungen von Arzneistoffen", GOVI-Verlag GmbH Frankfurt am Main 1968, S. 3, 317, 405 ff). Auch die Bezeichnungen "prazepamum" und "prazepam" sind aufgrund eines solchen Verfahrens als INN empfohlen worden.

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Beschaffenheitsangaben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG sind zwar in der Regel im Verkehr bereits bekannte Worte der Umgangssprache, während die INN nach der Feststellung des Bundespatentgerichts häufig nicht einmal den Fachkreisen geläufig und dem Publikum meist ganz unbekannt sind. Ob die mangelnde Bekanntheit von Beschaffenheitsangaben der Anerkennung einer Bezeichnung als solche Angabe im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 hinderlich sein könnte, bedarf hier keiner Erörterung, weil die INN aus Rechtsgründen ohne weiteres aufgrund der am 29. Mai 1951 für die Bundesrepublik Deutschland in kraft getretenen Satzung der WHO als nicht in die Warenzeichenrolle eintragbare Beschaffenheitsangaben zu behandeln sind. Denn nach Absatz 8 lit. B der "Richtlinien der WHO für die Auswahl empfohlener internationaler nicht geschützter Bezeichnungen für pharmazeutische Präparate", die aufgrund der Artikel 21 lit. e und 22 der Satzung für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, hat der Generaldirektor der WHO "die Mitgliedstaaten um die notwendigen Maßnahmen zu ersuchen, um die Erwerbung von Eigentumsrechten auf den Namen zu verhindern, wozu auch das Verbot der Eintragung des Namens als Handelsmarke oder Handelsbezeichnung gehört". Es kann danach davon ausgegangen werden, daß INN ohne weiteres als Beschaffenheitsangaben im Sinne des § 4 Abs. 2 Ziff. 1 WZG anzusehen sind. Dafür spricht auch § 10 Abs. 6 Nr. 1 Arzneimittelgesetz, wonach der Gebrauch von INN zur Bezeichnung der in einem Arzneimittel enthaltenen wirksamen Bestandteile vorgeschrieben ist.

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2.

Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Bundespatentgericht die Eintragung verweigert hat, obwohl das angemeldete Wort PRAZEPAMIN mit den INN "prazepamum" und "prazepam" nicht identisch ist. Insoweit führt es aus, das Eintragungsverbot erstrecke sich in Anwendung der Grundsätze der "Polyestra"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch auf solche Bezeichnungen, denen einem INN gegenüber jede individualisierende Eigenart fehle oder die klanglich oder bildlich mit einem INN ohne weiteres verwechselbar seien, so daß Behinderungsmöglichkeiten eröffnet würden. Soweit die INN in Fachkreisen bekannt seien, seien Anlehnungen, bei denen der Abwandlung jede individualisierende Eigenart fehle, schon mangels Unterscheidungskraft eintragungsfunfähig. Soweit die INN unbekannt seien, greife zwar nicht der Gesichtspunkt mangelnder Unterscheidungskraft, wohl aber der des Freihaltungsbedürfnisses durch. Fasse der Verkehr einen Ausdruck, weil in seiner Bedeutung unbekannt, als Fantasiewort auf, so lasse sich oft ein warenzeichenmäßiger Gebrauch auch dann nicht verneinen, wenn die Verwendung in üblicher, an sich warenbeschreibender Art erfolge. Das Bundespatentgericht führt weiter aus, worin ihr die Rechtsbeschwerde nicht widerspricht, das angemeldete Wort PRAZEPAMIN sei in diesem Sinne "ohne weiteres verwechselbar", weil es von dem INN "prazepamum" klanglich oder schriftbildlich kaum zu unterscheiden sei. Es komme hinzu, daß die Endung "-IN" bei Arzneimittelwirkstoffen und INN weit verbreitet sei und auch Fachleute aus der Erinnerung heraus oft nicht genau wissen könnten, ob der INN "prazepamum", "PRAZEPAMIN" oder "prazepam" laute.

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Dem Bundespatentgericht ist darin zuzustimmen, daß die der "Polyestra"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1968, 694) zu entnehmenden Grundsätze auch für die Beurteilung von Abwandlungen von INN anzuwenden sind. Das dort als Beschaffenheitsangabe gewertete Wort Polyester stellt auf dem Gebiet der Kunststoffe ein aus ähnlichen Gründen gebildetes neues Fachwort dar, wie die INN auf dem Gebiet der pharmazeutischen Präparate. Hinreichende Gründe für eine abweichende rechtliche Behandlung von INN-Abwandlungen im Hinblick auf deren Eintragbarkeit als Warenzeichen sind nicht ersichtlich.

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Die Rechtsbeschwerde, die die Grundsätze der "Polyestra"-Entscheidung nicht in Frage stellt, macht insoweit geltend, diese Entscheidung gehe davon aus, daß als Fachausdruck nur gelten könne, was der Verkehr als Beschaffenheitsangabe ansehe. Insoweit bestehe ein Unterschied hinsichtlich der INN. Denn die Empfehlung der WHO gewährleiste nicht, daß sich bestimmte INN jemals im Verkehr als Fachausdrücke durchsetzten. Es sei fraglich, ob der Gedanke des Freihaltebedürfnisses, auf dem die erwähnte Entscheidung beruhe, ausreiche, um einer an sich unterscheidungskräftigen Kennzeichnung wie "PRAZEPAMIN" die Eintragung lediglich auf ein "potentielles" und nicht erst auf ein aktuelles Freihaltebedürfnis hin zu versagen.

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Dieses Bedenken ist nicht begründet. Im Polyestra-Fall ist allerdings in tatsächlicher Hinsicht festgestellt worden, daß das Wort Polyester die deutsche Fachbezeichnung für bestimmte hochpolymere Verbindungen und daraus hergestellte Chemiefäden und Fasern sei und als solche zur Zeit der Stellung des Eintragungsantrages zumindest in Kreisen der weiterverarbeitenden Industrie bekannt gewesen sei. Es kann jedoch offenbleiben, ob ein, wie die Rechtsbeschwerde meint, nur potentielles Freihaltebedürfnis ausreichen würde, um einer INN-Abwandlung, wenn ihr jede individualisierende Eigenart fehlt, die Eintragung zu versagen. Denn diese Frage kann für den Streitfall schon deshalb nicht erheblich sein, weil der INN "prazepam" nach den vorgelegten Unterlagen bereits von der Firma Warner-Lambert, USA im Verkehr verwendet wird (vgl. Lexikon chemischer Kurzbezeichnungen a.a.O. S. 317), er auch im Gebiet der Bundesrepublik im Handelsverkehr als Bezeichnung verwendet werden muß, wenn das betreffende Präparat Bestandteil eines Arzneimittels ist (§ 10 Abs. 6 Nr. 1 AMG). Danach kann von einem nur potentiellen Freihaltebedürfnis nicht gesprochen werden.

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Im übrigen liegt auch bei noch nicht im Verkehr allgemein bekannten INN in der Regel nicht nur ein potentielles, sondern auch ein aktuelles Freihaltungsbedürfnis gegenüber nicht eigenständigen INN-Abwandlungen dar. Solche Kurzbezeichnungen sind vor allem für neue Präparate bestimmt. Es liegt in der Natur der Sache, daß stets geraume Zeit vergehen wird, bis ein neuer Stoff im Verkehr bekannt wird. Für diese Anlaufzeit besteht bereits ein aktuelles Freihaltungsbedürfnis, da andernfalls die Durchsetzung des Wortes als Beschaffenheitsangabe überhaupt in Frage gestellt wäre.

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Allerdings kann es auch Fälle geben, in denen ein neues Präparat, für das ein INN empfohlen worden ist, für die pharmazeutische Praxis keine Bedeutung erlangen wird, so daß bei nachträglicher Betrachtung kein Bedürfnis für eine Freihaltung bestand. Auf solche Sonderfälle kann aber nicht abgestellt werden, weil die Entwicklung der Verkehrsbekanntheit eines INN im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit einer INN-Abwandlung regelmäßig nicht vorausgesehen werden kann, und eine Berücksichtigung des Freihaltungsbedürfnisses lediglich zu Gunsten bereits bekannter INN in einer gegen Artikel 21 lit. e/22 der Satzung der WHO in Verbindung mit Abs. 8 lit. B der genannten Richtlinien verstoßenden Weise die Entwicklung und Durchsetzung von INN behindern würde.

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Die Rechtsbeschwerde war danach zurückzuweisen.

v. Gamm
Alff
Merkel
Schönberg
Piper