Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1979, Az.: 4 StR 517/79
Revision eines wegen versuchter Vergewaltigung Verurteilten; Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags wegen Prozessverschleppung; Unterlassene Bekanntmachung der Schlussanträge durch einen Dolmetscher; Strafschärfende Wertung des Fehlens eines sexuellen Notstandes; Unzulässige Doppelverwertung eines Tatbestandsmerkmals; Berücksichtigung des außerhalb der Tatausführung liegenden Verhaltens und der Lebensführung des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1979
- Aktenzeichen
- 4 StR 517/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 13080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 07.02.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1980, 240-241 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1981, 295
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Prozessführer
Mechanikermeister Heinrich M. aus W., geboren am ... 1949 in B./Be., zur Zeit in Untersuchungshaft,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der strafschärfenden Verwertung
- a)
von Umständen, deren Fehlen Anlaß für eine Strafmilderung wäre, und
- b)
des Verhaltens des Täters nach der Tat, einschließlich seines Prozeßverhaltens.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Februar 1979 im Schuldspruch, soweit er wegen versuchter Vergewaltigung im Falle I 2 der Urteilsgründe (U. We.) verurteilt wurde, sowie im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
II.
Verfahrensrügen
1.
Das Vorbringen, dem Verteidiger des Angeklagten sei keine vollständige Urteilsausfertigung zugestellt worden, kann den Bestand des Urteils nicht gefährden. Die Behauptung könnte allenfalls Anlaß dafür sein, dem Verteidiger eine neue - vollständige - Ausfertigung zuzustellen, mit der Folge, daß die Frist zur Revisionsbegründung erst vom Zeitpunkt dieser Zustellung an in Lauf gesetzt würde (Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 345 StPO Rdn. 6; vgl. auch BGHSt 12, 374). Tatsächlich ist dem Verteidiger des Angeklagten eine vollständige Ausfertigung des angefochtenen Urteils zugestellt worden, wie sich aus dem Vergleich der von ihm vorgelegten Ablichtung mit der Urschrift des Urteils ergibt.
2.
Unbegründet ist weiter die Rüge, die Schlußanträge der Verteidigung und des Staatsanwalts seien dem Angeklagten entgegen § 259 Abs. 1 StPO nicht durch einen Dolmetscher bekannt gemacht worden. Ein nach dieser Vorschrift die Revision begründender Verfahrensverstoß liegt nur vor, wenn ein Angeklagter der deutschen Sprache nicht mächtig ist, wenn also die Unkenntnis der deutschen Sprache feststeht. Ist der Angeklagte teilweise, d.h. in einem Umfang der deutschen Sprache kundig, daß ein Verstehen möglich ist, so unterliegt die Zuziehung und Einschaltung eines Dolmetschers dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (BGHSt 3, 285; BGH GA 1963, 148). Dieses kann vom Revisionsgericht nur dahin überprüft werden, ob die Ermessens grenzen eingehalten worden sind (OLG Zweibrücken VRS 53, 39).
Zu der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ist ein Dolmetscher für die polnische Sprache zugezogen worden. Aus den dienstlichen Äußerungen des Strafkammervorsitzenden ... vom 29. Juni 1979 und des beisitzenden Richters Dr. ... vom 25. Juni 1979 ergibt sich, daß der Angeklagte der deutschen Sprache in erheblichem Umfang mächtig ist und er in der Lage war, der gesamten Hauptverhandlung ohne Dolmetscher zu folgen. Nach der dienstlichen Äußerung des zweiten Beisitzers, Richter am Landgericht ... vom 26. Juni 1979 gab der Angeklagte im Verlaufe der Hauptverhandlung, ohne sich der Hilfe des Dolmetschers zu bedienen, immer wieder Erklärungen ab, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschehen in der Hauptverhandlung standen und korrigierte manchmal sogar die Übersetzung des Dolmetschers, wenn er meinte, daß seine in polnischer Sprache gemachten Bemerkungen nicht zutreffend übersetzt worden seien. Der Vorsitzende hat bestätigt, daß er dem Angeklagten vor dessen Schlußwort die Schlußanträge noch einmal ausführlich und deutlich bekannt gegeben habe. Seine Frage, ob er dies verstanden habe, hat der Angeklagte, wie auch die beiden richterlichen Beisitzer versichern, ohne irgendwelche Einschränkungen bejaht. Bei dieser Sachlage ist ein Verfahrensverstoß nicht nachgewiesen.
3.
Nicht zu beanstanden ist ferner die Ablehnung des Antrags auf Ermittlung der verschiedenen Halter des Autotyps Renault R 4 - Safari, Kennzeichen ... durch den in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß. Bei dem Antrag handelte es sich nicht um einen förmlichen Beweisantrag. da er keine bestimmte Tatsachenbehauptung enthielt; der Verteidiger selbst bezeichnete seinen Antrag übrigens ebenfalls als Beweisanregung. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, daß das Gericht den Antrag wie einen Beweisantrag verbeschieden hat. Daß die insoweit gegebene Begründung rechtsfehlerhaft sei, hat der Beschwerdeführer nicht in zulässiger Form gerügt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da die den Mangel enthaltenden Tatsachen von ihm nicht ausdrücklich und bestimmt behauptet werden (vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 344 StPO Rdn. 82). Schließlich ist auch ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht ersichtlich. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung bestand für die Strafkammer kein Anlaß zu weiteren Ermittlungen im Sinne des Rügevorbringens.
4.
Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe über den Beweisantrag auf Vernehmung eines Sprachwissenschaftlers als Sachverständigen nicht entschieden, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Verteidiger des Angeklagten hat die Einhollung eines sprachwissenschaftlichen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, daß der Angeklagte die Worte "haut ab, haut ab" akzentfrei spreche oder der beim Angeklagten vorgegebene Akzent nicht dazu führe, daß er diese Worte in gebrochenem Deutsch spreche. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Strafkammer über diesen Antrag durch Beschluß in der Hauptverhandlung vom 7. Februar 1979 entschieden (Bd. II Bl. 279 b und e d.A.). Die für die Ablehnung des Antrags gegebene Begründung trägt diese Entscheidung.
5.
Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe den Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens, wonach das vom Zeugen K. vorgelegte Lichtbild bereits im Sommer 1978 mit der Datumsangabe "29.4.1978" beschriftet worden sei, rechtsfehlerhaft abgelehnt. Gegen die Begründung des Landgerichts, das Beweismittel sei, wie es aus anderen Strafverfahren wisse, völlig ungeeignet, weil bei einer Kugelschreiberschrift eine Alterungsbestimmung (wie etwa bei Tinte) nicht möglich sei (UA 22), bestehen rechtlich keine Bedenken. Daß die von der Strafkammer für sich in Anspruch genommene Sachkunde zu einem unrichtigen Ergebnis geführt habe, behauptet die Revision nicht.
6.
Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer jedoch, daß der Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Vaters des Angeklagten zum Beweis dafür, daß am ... 1978 (zur Tatzeit im Fall U. We. - I 2 der Urteilsgründe) eine Familienfeier stattgefunden habe und der Angeklagte dabei den ganzen Abend anwesend gewesen sei, im Urteil wegen Prozeßverschleppung abgewiesen worden ist. Die Strafkammer begründet die Ablehnung damit, der Angeklagte und der Verteidiger seien bereits in der Ladung zur Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden, welche Zeugen vom Gericht geladen worden seien. Während der folgenden Hauptverhandlungstage sei vom Vorsitzenden mehrfach gefragt worden, ob der Vater des Angeklagten als Zeuge benötigt werde. Vom Angeklagten und vom Verteidiger sei dies ausdrücklich verneint worden (UA 23/24).
Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß ein vom Angeklagten oder seinem Verteidiger im Rahmen der Schlußausführungen gestellter Hilfsbeweisantrag wegen Verschleppungsabsicht nicht erst in den Urteilsgründen abgelehnt werden darf, dies vielmehr in der Hauptverhandlung durch Beschluß geschehen muß, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, den Vorwurf, in Verschleppungsabsicht gehandelt zu haben, zu entkräften (BGHSt 22, 124).
Darüber hinaus tragen die Gründe des ablehnenden Beschlusses die Entscheidung des Landgerichts nicht. Die Strafkammer beschränkt sich darauf, darzutun, daß der Antrag nicht rechtzeitig gestellt worden sei und der Verteidiger früher die Vernehmung des Vaters als nicht erforderlich bezeichnet habe. Daraus schließt sie auf die Absicht der Prozeßverschleppung. Sie teilt aber nicht mit, daß von der beantragten Beweiserhebung keinerlei Ergebnis zugunsten des Angeklagten zu erwarten war. Ohne diese Überzeugung darf das Gericht einen Beweisantrag jedoch nicht wegen Verschleppungsabsicht ablehnen (BGHSt 21, 118, 121; BGH, Urteil vom 22. August 1978 - 1 StR 385/78). Schließlich erwecken die Urteilsgründe (UA 24) die Besorgnis, daß der Tatrichter seine Verpflichtung, Beweisanträge des Angeklagten bis zur Urteilsverkündung entgegennehmen zu müssen (BGHSt 21, 118, 123), verkannt hat. Der Umstand, daß der Angeklagte oder sein Verteidiger einen Antrag erst im Zusammenhang mit dem Schlußwort stellt, ist allein fast niemals zum Nachweis der Verschleppungsabsicht geeignet, es sei denn, daß gewichtige zusätzliche Gründe diese Annahme stützen. Solche sind hier nicht mitgeteilt. Selbst wenn der Antrag aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt worden sein sollte, kann auf die zusätzlichen Gründe nicht verzichtet werden (BGH a.a.O.). Der Begründetheit der Rüge steht daher auch nicht entgegen, daß der Angeklagte und sein Verteidiger zunächst auf die Vernehmung des Vaters des Angeklagten verzichtet hatten. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß sich die Notwendigkeit seiner Vernehmung für den Angeklagten erst aus dem weiteren Gang der Hauptverhandlung ergeben haben kann.
Die fehlerhafte Ablehnung des Antrags betrifft die Verurteilung des Angeklagten im Fall I 2 (versuchte Vergewaltigung der U. We. am ... 1978). Das Urteil muß deshalb im Schuldspruch insoweit aufgehoben werden.
III.
Sachrüge
1.
Die Verurteilungen im Fall I 1 (versuchte Vergewaltigung der Be. D. am ... 1978) und im Fall I 3 (Vergewaltigung der S. L. am ... 1978) lassen im Schuldspruch keine
sachlich-rechtlichen Mängel erkennen.
2.
Die Strafaussprüche können dagegen nicht bestehenbleiben. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe muß schon wegen der Aufhebung des Schuldspruchs im Fall I 2 (U. We.) der Urteilsgründe (vgl. oben II 6 beseitigt werden. Aber auch gegen die Strafaussprüche im übrigen bestehen durchgreifende Bedenken.
a)
Die Strafkammer hat strafschärfend verwertet, daß der Angeklagte die Taten begangen hat, "obwohl er sich in keinem sexuellen Notstand befunden" habe (UA 32). Dies ist rechtlich fehlerhaft. Es hätte zwar einen Strafmilderungsgrund darstellen können, wenn beim Angeklagten zur Tatzeit ein Triebstau vorhanden gewesen wäre, der sich für ihn als "sexueller Notstand" dargestellt hätte. Das bloße Fehlen eines solchen Umstandes ist aber nicht umgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1979 - 1 StR 506/79). Die straferhöhende Berücksichtigung der Tatsache, daß der Angeklagte "zu Hause eine junge hübsche Frau" hatte, "mit der er geschlechtlich hätte verkehren können, wenn er es gewollt hätte" (UA 32), bedeutet hier deshalb im Ergebnis eine unzulässige Doppelverwertung eines Tatbestandsmerkmals (§ 46 Abs. 3 StGB). Der erwähnte Straferhöhungsgrund läßt sich im übrigen auch nicht so ohne weiteres mit der Feststellung vereinbaren, daß der Angeklagte mit seiner Familie in einigen wenigen Zimmern lebte, daß nur ein Schlafzimmer vorhanden war, und die Mutter des Angeklagten mit in den Ehebetten schlief und daß der Angeklagte "wegen der häuslichen und ehelichen Verhältnisse unter sexuellen Frustrationen litt" (UA 4).
Auch soweit der Angeklagte in der Beweis Würdigung als "schwer kriminell" bezeichnet wird (UA 15), findet dies in den Urteilsfeststellungen keine Stütze. Danach hat er "bisher sein Leben ordentlich geführt" und ist nicht vorbestraft (UA 32), d.h. er ist in der Vergangenheit nur "einmal unerheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten" (UA 3).
Das Urteil muß deshalb auch in sämtlichen Strafaussprüchen aufgehoben werden.
b)
Soweit die Revision weitere Strafzumessungserwägungen beanstandet, u.a. daß die Strafkammer strafschärfend verwertet hat, der Angeklagte habe "dem ersten vernehmenden Polizeibeamten unterschoben, er hätte ihn geschlagen, obwohl das nicht stimmt" und er habe "Entlastungszeugen zu Beweisthemen vernehmen lassen und auch vorher benannt, von denen er wußte, daß diese Themen nicht der Wahrheit entsprachen" (UA 32), weist der Senat für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hin:
Nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB darf der Strafrichter bei der Festsetzung der Strafe das Verhalten des Täters nach der Tat mitverwerten. Dabei darf er jedoch nicht zu Ungunsten des Täters über das Maß der strafrechtlichen Schuld hinausgehen. Grundlagen der Strafbemessung sind die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der in ihr zutage getretenen persönlichen Schuld (BGHSt 3, 179 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 675/51]), nicht die sonstige Gesinnung und der allgemeine Charakter des Täters (BGHSt 5, 124, 132; BGH MDR 1954, 693; BGH VRS 40, 418; BGH, Beschluß vom 21. März 1979 - 4 StR 606/78). Das außerhalb der Tatausführung liegende Verhalten und die Lebensführung des Angeklagten dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit der Straftat zusammenhängen, also z.B. Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblick in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren (BGH NJW 1971, 1758). Wo sie aber in der bezeichneten Richtung nichts auszusagen vermögen, verstößt ihre straferschwerende Verwertung gegen die Grundsätze schuldangemessenen, rechtsstaatlichen Strafens (BGH MDR 1954, 693; BGH bei Dallinger MDR 1970, 14; BGH, Beschluß vom 19. Oktober 1978 - 4 StR 549/78 -; Bruns, Strafzumessungsrecht, 2. Aufl., S. 565 ff).
Der Revision ist zuzugeben, daß es nicht zweifelsfrei ist, ob die Strafkammer diese Grundsätze im aufgehobenen Urteil beachtet hat. So ist dem Urteil nicht zu entnehmen, daß das Landgericht zwischen der wahrheitswidrigen Beschuldigung eines Polizeibeamten und den dem Angeklagten vorgeworfenen Taten einen Zusammenhang gesehen hat, etwa dergestalt, daß auch sein Verhalten im Ermittlungsverfahren auf eine besonders ausgeprägte Skrupellosigkeit zurückzuführen sei, die nur darauf gerichtet ist, Vorteile auf Kosten anderer zu erlangen, selbst um den Preis wahrheitswidriger Beschuldigung dieser Personen. Im Urteil ist auch nichts dafür dargetan, welchen Einblick das Verhalten des Angeklagten in seine innere Einstellung (vgl. dazu auch BGH bei Dallinger MDR 1966, 894) der Strafkammer eröffnet hat.
Gleichgearteten Bedenken begegnet der weitere straferhöhend verwertete Gesichtspunkt, der Angeklagte habe Entlastungszeugen benannt und vernehmen lassen zu Beweisthemen, von denen er gewußt habe, daß sie nicht der Wahrheit entsprechen. Das Prozeßverhalten eines Angeklagten darf nicht um seiner selbst willen als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden (BGHSt 1, 105). Eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten, die den Strafrichter zur Strafschärfung berechtigt, kann allerdings darin gesehen werden, daß er sich in einer für die Verteidigung nicht erforderlichen Weise gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen wendet oder daß er in prozeßordnungswidriger Weise einen Zeugen einzuschüchtern versucht und damit das Prozeßergebnis in unzulässiger Weise beeinflussen will (BGH bei Dallinger MDR 1969, 724) oder in sonstiger Weise versucht, einen Zeugen zu einer Falschaussage zu bestimmen (BGH VRS 22, 343, 345). Das Leugnen für sich allein darf jedoch nicht strafschärfend gewertet werden (BGHSt 1, 105; 1, 342; BGH NJW 1961, 84; BGH VRS 24, 34, 38), weil das Strafverfahren weder einen Geständniszwang noch eine Pflicht des Angeklagten kennt, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (BGHSt 5, 238, 239 [BGH 08.01.1954 - 2 StR 602/53]; BGH NJW 1966, 894; Bruns, Strafzumessungsrecht, 2. Aufl., S. 601 ff). Das Recht der Verteidigung und die besondere Zwangslage, in der sich ein Angeklagter befindet, verbieten es regelmäßig, ihm einen zusätzlichen Vorwurf daraus zu machen, daß er sich bemüht, einen ihn belastenden Zeugen als unglaubwürdig hinzustellen. Nichts anderes kann für die Fälle gelten, in denen ein - leugnender - Angeklagter lediglich von den ihm eingeräumten prozessualen Möglichkeiten Gebrauch macht. Die bloße Benennung eines Zeugen, sei es auch zu einer bewußt falschen Behauptung, darf jedenfalls nicht strafschärfend gewertet werden, sofern daraus nicht auf negative Charaktereigenschaften des Angeklagten in Bezug auf die begangene Tat zu schließen ist. Hierüber sagt das aufgehobene Urteil nichts. In ihm ist auch keine Feststellung darüber getroffen, daß der Angeklagte auf die von ihm benannten Zeugen in unlauterer Weise einzuwirken versucht hätte.
Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer dagegen, das Landgericht habe Erwägungen, die es bei Ablehnung eines minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 2 StGB berücksichtigt hat, auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn verwertet. Dies war zulässig (vgl. BGHSt 26, 311).
Hürxthal
Ruß
Engelhardt
Goydke