Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.10.1979, Az.: 3 StR 327/79 (S)
Gezieltes Einwirken auf Angehörige der Bundeswehr und andere Sicherheitsorgane; Anklage und Eröffnungsbeschluss als Prozessvoraussetzungen und Fehlen dieser als Verfahrenhindernis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.10.1979
- Aktenzeichen
- 3 StR 327/79 (S)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12536
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Flensburg - 02.05.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1981, 95
Verfahrensgegenstand
Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane u.a.
Prozessgegner
1. Landwirt Ernst-Matthias M.-P. aus O.-Oh., geboren am ... 1951 in H.
2. Arbeiter Wilhelm Friedrich K. aus Hu., geboren am ... 1949 in B.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Neifer, Dr. Schubath, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus K. als Verteidiger des Angeklagten K.,
Rechtsanwalt ... aus H. als Verteidiger des Angeklagten M.-P.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 2. Mai 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Anklage und Eröffnungsbeschluß legen den Angeklagten zur Last, sie hätten eine verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane (§ 89 StGB) versucht und in Tateinheit damit eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB) begangen, indem sie am 6. Oktober 1977 kurz nach Mitternacht in Husum ein Transformatorenhaus in der Siemensstraße mit einem Plakat beklebt hätten, das die Aufschrift "Aufruf ehemaliger Polizisten, Grenzschützer und Zeitsoldaten" trage (Punkt 1 der Anklage). Dem Angeklagten M.-P. wird überdies vorgeworfen, sich durch drei weitere selbständige Handlungen (Punkte 2 bis 4 der Anklage), dem. Angeklagten K., sich durch eine weitere selbständige Handlung (Punkt 3 der Anklage) u.a. der Verunglimpfung des Staates (§ 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht zu haben. Durch das angefochtene Urteil hat die Strafkammer das Verfahren hinsichtlich des Punktes 1 der Anklage eingestellt. Im übrigen hat sie das Verfahren durch Beschluß vom 2. Mai 1979 an das Amtsgericht - Schöffengericht - Husum verwiesen, nachdem sie es in der Hauptverhandlung in diesem Umfang zunächst zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt hatte.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Verfahrensrüge gegen die Teileinstellung. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, der Eröffnungsbeschluß sei so fehlerhaft, daß das Verfahren zu Punkt 1 der Anklage wegen eines Verfahrenshindernisses habe eingestellt werden müssen.
1.
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt: In dem Anklagesatz seien die gesetzlichen Merkmale für den inneren Tatbestand der §§ 22, 89 StGB und für den äußeren Tatbestand des § 303 StGB nicht ausreichend konkretisiert. Es fehle die Angabe von Tatsachen, aus denen auf die Absicht der Angeklagten geschlossen werden könne, auf Angehörige der Bundeswehr oder anderer Sicherheitsorgane planmäßig (gezielt) einzuwirken. Es seien auch keine Tatsachen näher bezeichnet, die den objektiven Tatbestand einer Sachbeschädigung durch Ankleben von Plakaten ausfüllten. Dem Eröffnungsbeschluß sei insbesondere nicht zu entnehmen, ob das Transformatorenhaus substantiell durch das Anbringen des Plakates beeinträchtigt oder ob es wenigstens in seiner äußeren Erscheinung nicht unerheblich verändert worden sei.
2.
Diese Erwägungen rechtfertigen die Verfahrenseinstellung nicht.
a)
Allerdings sind Anklage und Eröffnungsbeschluß Prozeßvoraussetzungen. Fehlt eine von ihnen, so begründet dies ein Verfahrenshindernis. Ihrem Fehlen steht es gleich, wenn sie mit einem schweren formellen oder sachlichen (funktionellen) Mangel behaftet sind, so wenn die Strafkammer den Eröffnungsbeschluß nur mit zwei Richtern gefaßt hat (BGHSt 10, 278, 279); wenn an dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1977 - 1 StR 192/77), oder wenn die Anklageschrift den Verfahrensgegenstand in persönlicher und sachlicher Hinsicht so ungenau wiedergibt, daß unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sie sich bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft eines entsprechenden Urteils haben würde (Urteil des Senats vom 3. Mai 1972 - 3 StR 49/72 - GA 1973, 111; vgl. auch BGHSt 5, 225, 227; BGH NJW 1954, 360, 361). Da das Gericht die Anklage im Eröffnungsbeschluß nach der Neufassung des § 207 StPO in der Regel nur zuläßt, ohne den Verfahrensgegenstand selbst zu umschreiben, der in der Anklageschrift enthaltene Anklagesatz mithin integrierender Bestandteil des Eröffnungsbeschlusses wird, können Anklagemängel der zuletzt genannten Art auch dem Eröffnungsbeschluß selbst anhaften, wenn sie nicht behoben werden (BGH GA 1973, 111).
b)
Derartige Mängel, die zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses führen, sind hier weder behauptet noch erkennbar. Insbesondere ist der Sachverhalt, der den Angeklagten im Punkt 1 der Anklage vorgeworfen wird, nach Tatzeit, Tatort und Tathandlung eindeutig festgelegt. Ob er zur Annahme eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 203 StPO ausreichte oder die Eröffnung des Hauptverfahrens richtigerweise hätte abgelehnt werden müssen, hatte das Landgericht in der Hauptverhandlung nicht mehr zu prüfen, nachdem der Beschluß einmal erlassen worden war. Es mag zwar sein, daß der Anklagesatz die Tatsachen zu den vom Landgericht beanstandeten einzelnen Punkten genauer hätte wiedergeben können und sollen, um den Anforderungen des § 200 Abs. 1 StPO in jeder Hinsicht zu genügen. Das macht den Eröffnungsbeschluß aber nicht unwirksam. Was die Staatsanwaltschaft insoweit zur inneren Tatseite der verfassungsfeindlichen Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane und zur äußeren Tatseite der Sachbeschädigung behaupten will, hätte nämlich, sofern es unter Heranziehung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen überhaupt zweifelhaft ist, ohne weiteres noch in der Hauptverhandlung geklärt, ein insoweit etwa vorhandener Mangel also geheilt werden können (vgl. BGH GA 1973, 111, 112; Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 207 Rdn 11). Ein Zwang zur Verfahrenseinstellung, von dem das Landgericht ausgegangen ist, hat demnach nicht bestanden. Das Urteil muß deshalb aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dort haben die Ausführungen der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat, die weitgehend nicht für die Frage der Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses, sondern für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit von Bedeutung sind, ihren Platz.
Neifer
Dr. Schubath
Laufhütte
Dr. Gribbohm