Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.09.1979, Az.: 5 StR 531/79
Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1979
- Aktenzeichen
- 5 StR 531/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12917
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Göttingen - 30.04.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1981, 95
Verfahrensgegenstand
Räuberische Erpressung
Prozessführer
Josef E. aus G. geboren am ... 1942 in O. (R.), zur Zeit flüchtig
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 25. September 1979
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30. April 1979 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Wie die Revision mit Recht beanstandet, ist in der Hauptverhandlung die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen Jürgen M. vom 11. April 1979 verlesen worden, ohne daß die Verlesung durch Gerichtsbeschluß angeordnet worden war. Auf diesem Verstoß gegen § 251 Abs. 4 StPO kann das Urteil beruhen. Hätte das Gericht über die Anordnung der Verlesung entschieden, so hätte es möglicherweise schon die - hier nicht zweifelsfrei gegebenen - Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO verneint. Es hätte aber auch erkennen müssen, daß die Niederschrift überhaupt nicht nach § 251 Abs. 1 StPO verlesen werden durfte, weil bei der Vernehmung am 11. April 1979 eine wesentliche und unverzichtbare Förmlichkeit unbeachtet geblieben ist. Der Richter hatte nach der Regel des § 168 StPO eine Protokollführerin hinzugezogen. Diese war als Auszubildende nach den landesrechtlichen Bestimmungen nicht Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle und auch nicht von dem vernehmenden Richter vereidigt worden. Sie war mithin nicht zur Aufnahme des Protokolls befugt (BGHSt 27, 339). Wegen dieses Mangels durfte die Niederschrift jedenfalls nicht als richterliche nach § 251 Abs. 1 StPO verlesen werden. Das Gericht hätte bei richtigem Verfahren wahrscheinlich die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung beschlossen. Was dieser in einem solchen Fall bekundet hätte und ob seine Aussage das Urteil beeinflußt hätte, kann das Revisionsgericht nicht beurteilen.
Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Ulsamer