Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.09.1979, Az.: 5 StR 354/79
Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach bereits erfolgter, abschließender Entscheidung über die Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1979
- Aktenzeichen
- 5 StR 354/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12916
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 20.12.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1981, 95
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
1. Student Horst S. aus I., geboren am ... 1938 in E.
2. Hausfrau Helga S. geborene Sch. aus I., geboren am ... 1943 in Br.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 25. September 1979
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge der Angeklagten Horst S. und Helga S. auf erneute Entscheidung über ihre Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 20. Dezember 1978, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Bewilligung des Armenrechts und Bestellung von Pflichtverteidigern werden als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluß vom 24. Juli 1979 auf die Revisionen der Angeklagten Horst S. und Helga S. das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 20. Dezember 1978 teilweise aufgehoben und die weitergehenden Revisionen der Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Anträge der Angeklagten, den Beschluß aufzuheben und erneut über ihre Revisionen zu entscheiden, sind weder als Anträge auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33 a StPO) noch als Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO) zulässig. Der Antrag des Generalbundesanwalts, die Revisionen - teilweise - durch Beschluß zu verwerfen, ist den vom Landgericht bestellten Verteidigern zugestellt worden. Diese gelten nach § 145 a Abs. 1 StPO als ermächtigt, Zustellungen für die Angeklagten entgegenzunehmen. Eine besondere Benachrichtigung der Beschwerdeführer selbst war deshalb nicht erforderlich; die Vorschrift des § 145 a Abs. 4 StPO war hier nicht anzuwenden, weil es sich bei dem Antrag der Bundesanwaltschaft nicht um eine Entscheidung handelte (vgl. Meyer in Löwe-Rosenberg StPO 23. Aufl. § 349 Rn. 14). Die Antragsschrift enthielt auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, zu denen die Beschwerdeführer noch nicht gehört worden waren. Daher liegen die Voraussetzungen des § 33 a StPO nicht vor. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO ist hier schon deshalb ausgeschlossen, weil die Verwerfung der weitergehenden Revisionen als offensichtlich unbegründet eine abschließende Sachentscheidung enthält. Eine solche Entscheidung des Revisionsgerichts läßt sich nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigen (BGHSt 17, 94).
Der Beschluß des Senats vom 24. Juli 1979 ist damit endgültig. Hieraus folgt zugleich, daß auch die weiteren für das Revisionsverfahren gestellten Anträge unzulässig sind.
Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Ulsamer