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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1979, Az.: V ZR 41/77

Verlegung einer Wasserleitung; Vereinigung von Eigentumsrechten an einer Straße und an der Wasserleitung; Benutzungsrecht eines Versorgungsunternehmens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.1979
Aktenzeichen
V ZR 41/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 13032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 23.11.1976

Fundstellen

  • MDR 1980, 296 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 771-772 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

O. Versorgungsbetriebe AG
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Walter B., Dr. Helmut H. und Ing. D., H. Straße ..., F./Hessen

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -
vertreten durch das Land Hessen
dieses vertreten durch seinen Ministerpräsidenten
dieser vertreten durch den Hessischen Minister für Wirtschaft und Verkehr
dieser vertreten durch das Hessische Landesamt für Straßenbau, W.straße ..., W.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob durch Vereinigung der Eigentumsrechte am Grundstück (Straßeneigentum) und an einer damit verbundenen Sache (Wasserleitung) diese ihre Eigenschaft als Scheinbestandteil i.S. des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB verliert und zum wesentlichen Bestandteil wird.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Offterdinger, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 23. November 1976 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Im Zuge des Ausbaus der Bundesstraße 3 im Bereich der Stadt B. mußte die dort in die Straße eingelegte Wasserleitung verlegt werden. Die Klägerin, die Bundesrepublik Deutschland, und der Rechtsvorgänger der Beklagten, der Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe als damaliger Betreiber des Wasserwerks I. und der dazugehörigen Wasserversorgungseinrichtungen, waren der Meinung, der jeweils andere sei Eigentümer der zu verlegenden Wasserleitungen und damit auch verpflichtet, die Kosten für die durch den Straßenausbau verursachten Kosten für die Leitungsverlegung zu tragen.

2

Nach Vereinbarung vom 4./26. Oktober 1965 sollte die erforderlichen Kosten in Höhe von 200.000 DM zunächst die Klägerin vorlegen, letztlich aber die Partei tragen, die dazu nach der Rechtslage verpflichtet sei. Die Klägerin begehrt mit vorliegender Klage die von ihr vorgestreckten 200.000 DM von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des Zweckverbands.

3

Unstreitig zwischen den Parteien ist folgender, die Eigentumsverhältnisse an der Straße und dem Wasserwerk betreffender Ablauf: Die Wasserleitung wurde in den Jahren 1908 bis 1912 von der damaligen Provinz Oberhessen in die Straße gelegt. Die Straße stand zu dieser Zeit aufgrund des Hessischen Gesetzes "den Bau und die Unterhaltung der Kunststraßen im Großherzogtum betreffend" vom 12. August 1896 (RegBl S. 113) - Kunststraßengesetz - im Eigentum des Kreises Friedberg. Durch das Gesetz über das Straßenwesen in Hessen vom 15. Juli 1926 (RegBl S. 261) gingen das Eigentum an der Straße und die Straßenunterhaltungspflicht mit Wirkung vom 1. April 1927 auf die Provinz Oberhessen über. Diese wurde aufgrund des Gesetzes über die Aufhebung der Provinzen Starkenburg, Oberhessen und Rheinhessen vom 1. April 1937 (RegBl S. 121) aufgelöst. Im Hinblick auf diese Auflösung übertrug die Provinz Oberhessen Anfang März 1937 das Wasserwerk I. auf die oberhessischen Kreise Gießen, Friedberg, Lauterbach, Büdingen, Schotten und Alsfeld. Diese wiederum gründeten alsbald den Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe und brachten in diesen Verband am 6. März 1937 das Wasserwerk und die damit in Zusammenhang stehenden Einrichtungen ein. Der Zweckverbandübernahm alle hiermit in Zusammenhang stehenden Rechte und Verpflichtungen. Das Straßeneigentum ging mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. April 1937 auf das Land Hessen über. Durch Artikel 90 Abs. 1 GG wurde die Bundesrepublik Deutschland Eigentümerin und Baulastträgerin der Straße. Der Zweckverband brachte schließlich durch Vertrag vom 12. Juni 1972 sein Vermögen mit allen Verbindlichkeiten in die Beklagte ein.

4

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

1.

Zutreffend und von der Revision auch nicht angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Wasserleitung in den Jahren 1908 bis 1912 von der Provinz Oberhessen in die seinerzeit dem Kreis Friedberg gehörige Straße kraft dessen Gestattung eingelegt wurde und daß dieses Gestattungsverhältnis gesetzlich, nämlich durch Artikel 30 des Kunststraßengesetzes, geregelt war. Wenn auch das Berufungsgericht in seinen späteren Ausführungen über die Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt der Vereinigung der Eigentumsrechte am Grundstück und an der Leitung im Jahre 1927 den Ausschluß der Bestandteilseigenschaft der Leitung im Zeitpunkt ihrer Verbindung mit dem Boden darauf stützt, daß die Leitung in Ausübung einer nicht mehr feststellbaren Dienstbarkeit (öffentlich-rechtlicher Natur) mit dem Grundstück verbunden worden sei (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB), so ergibt sich doch aus dem Zusammenhang der Gründe, daß die Leitung davon unabhängig entsprechend der Interessenlage (vgl. BGHZ 37, 353, 357) und der allgemeinen Übung nach Maßgabe der nach dem Kunststraßengesetz erteilten Gestattung des damaligen Straßeneigentümers jedenfalls nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt ist (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach Artikel 30 Kunststraßengesetz sind durch die Gestattung privatrechtliche Ansprüche des Versorgungsunternehmens nicht begründet worden, und die Wasserleitung mußte bei entsprechendem Öffentlichen Interesse auf Verlangen der Kreisstraßenverwaltung auf eigene Kosten entfernt und verändert werden. Dem Versorgungsunternehmen oblagen daher Folge- und Folgekostenpflicht (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1969, V ZR 62/66 = WM 1969, 1283).

6

2.

a)

Das zwischen Straßeneigentümer und Versorgungsunternehmen bestehende Gestattungsverhältnis wurde durch das Gesetz über das Straßenwesen in Hessen vom 15. Juli 1926 (RegBl S. 261) nicht verändert. Durch dieses Gesetz ging jedoch das Eigentum an der hier in Rede stehenden Straße auf die Provinz Oberhessen über. Es vereinigten sich sonach kraft Gesetzes das Eigentum an der Straße und das Eigentum an der darin eingelegten Leitung in der Hand der Provinz Oberhessen. Diese Vereinigung währte bis zum 6. März 1937. Denn zu diesem Zeitpunkt übertrug die Provinz Oberhessen ihr Eigentum an dem Wasserwerk I. auf die fünf Kreise Gießen, Friedberg, Lauterbach, Büdingen, Schotten und Alsfeld, die ihrerseits das Wasserwerk in den neugegründeten Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe einbrachten. Dabei übernahm der Zweckverband "alle Rechte und Pflichten aus allen mit der ... Wasserversorgung in Beziehung stehenden Verträgen". Weiter wurde vereinbart: "Sollte ein Recht bzw. eine Verpflichtung, die mit den Versorgungsbetrieben im Zusammenhang steht, unter A und B nicht aufgeführt sein, so sind sich die Beteiligten dennoch darüber einig, daß diese Rechte auf den Zweckverband übergehen bzw. daß solche Verpflichtungen von ihm übernommen werden."

7

b)

Aufgrund dieser Entwicklung stellt sich die Frage, ob schon allein durch die kraft Gesetzes herbeigeführte Vereinigung der Eigentumsrechte an der Straße und an der Wasserleitung in der Hand der Provinz Oberhessen die Leitung ihre Eigenschaft als Zubehör zum Wasserwerk verloren hat und zum wesentlichen Bestandteil des Straßengrundstücks geworden ist. Diese Frage ist mit dem Berufungsgericht zu verneinen.

8

Allerdings wird im Fall der Vereinigung des Eigentumsrechts am Grundstück und an Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, ohne Bestandteil des Grundstücks geworden zu sein (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB), in der Regel anzunehmen sein, daß nunmehr die Absicht, diese Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck verbunden zu halten, entfällt (RGZ 97, 102, 105; BGH LM BGB § 95 Nr. 15; BGB-RGRK 12. Aufl., § 95 Rdn. 26; Esser, MDR 1957, 214 links). Unter dieser Voraussetzung wird die Sache kraft Gesetzes zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks; sie kann nicht mehr Gegenstand besonderer Rechte sein (§ 93 BGB). Eine solche Änderung des Willens des Eigentümers braucht jedoch keineswegs notwendig einzutreten (BGB-RGRK a.a.O.; MünchKomm/Säcker § 95 Rdn. 10; BGH LM Preisstoppverordnung Nr. 7; BGH BB 1971, 1123). Fehlt es an einer Willensänderung des Eigentümers in dem genannten Sinn, so wird die Sache nicht zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks, sie behält vielmehr ihren Charakter als bewegliche Sache, hier als Zubehör des Wasserwerks. Es kommt daher entgegen der Meinung der Revision auf den aus den gesamten Umständen und der Interessenlage zu ermittelnden Willen des Eigentümers an. Die - wenn auch in anderem Zusammenhang, nämlich mit § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB angestellten - tatrichterlichen Überlegungen dahin, der Wille der Provinz Oberhessen sei seinerzeit dahin gegangen, die rechtliche Eigenständigkeit der Leitungen, d.h. hier ihre Verbindung mit dem Straßengrundstück als eine vorübergehende aufrechterhalten zu wollen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies gilt vor allem unter dem Gesichtspunkt, daß auch zu jener Zeit, wie schon im Zeitpunkt der Einlegung der Leitung in den Grund und Boden des Straßengrundstücks, mit gesetzlichen Änderungen der Eigentumsverhältnisse an den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen zu rechnen war und die Versorgungsunternehmen mit guten Gründen bestrebt waren und sind, sich auch in einem solchen zukünftigen Fall den Zugriff auf ihre Leitungen als ihr Eigentum zu erhalten.

9

c)

Mit der Vereinigung der aus dem Gestattungsverhältnis entstandenen gegenseitigen Rechte und Pflichten des Straßeneigentümers und des Versorgungsunternehmens sind diese angesichts der getrennt gebliebenen Eigentumsrechte am Grundstück und den Leitungen im vorliegenden Fall nichtuntergegangen. Solange das Eigentumsrecht am Grundstück und dasjenige an der verbundenen Sache getrennt bleiben und in Zukunft wieder mit der Abtrennung in verschiedene Rechtssubjekte, etwa durch Übereignung der beweglichen Sachen auf eine andere Person, zu rechnen ist, ruhen die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Gestattungsverhältnis und gehen nicht durch Konfusion unter (Otto von Gierke, Deutsches Privatrecht, Schuldrecht § 179, VI S. 177 f m.N. in Fn. 158; vgl. auch Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Bearbeitung, § 76; MünchKomm vor § 362 Rdn. 4 a).

10

d)

Sind danach die Leitungen als Zubehör zu dem Grundstück, auf dem das Wasserwerk I. betrieben wird, bewegliche Sachen geblieben (BGHZ 37, 353, 356 f), so bestehen auch gegen die weitere Folgerung des Berufungsgerichts keine Bedenken, daß das Eigentum an den Leitungen zusammen mit dem Werk am 6. März 1937 auf die genannten Kreise, von diesen auf den neugegründeten Zweckverband übertragen worden ist, und dementsprechend auch die bis zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Rechte und Pflichten zwischen Straßeneigentümer und Leitungseigentümer entsprechend dem zuvor bestehenden Gestattungsverhältnis weiter gelten. Das Berufungsgericht stützt sich bei dieser Folgerung auch darauf, daß die das Wasserwerk betreffende Übertragungsakte keine Änderung des vor der Vereinigung gesetzlich geregelten Gestattungsverhältnisses, insbesondere nicht der Regelung über die Folgelasten, vorsahen, der das Wasserwerk übernehmende Zweckverband sich vielmehr verpflichtete, die Provinz Oberhessen im Innenverhältnis von allen Schulden und Verbindlichkeiten freizustellen, die aus Anlaß der Errichtung und des Betriebs des Werks entstanden sind oder etwa noch entstehen. Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

11

Ein einheitliches Eigentumsrecht am Grundstück und an den Leitungen, wie dies in dem in BGHZ 37, 353 entschiedenen Fall festgestellt worden ist, lag hier entgegen der Meinung der Revision Anfang März 1937 nicht vor. Anders als in dem genannten Fall wurden die an dem Grundstück einerseits und an den Leitungen andererseits bestehenden Eigentumsrechte auch nicht kraft Gesetzes aufgespalten, und es ist kein Raum frei für ein unmittelbar aus Artikel 90 Abs. 1 GG erwachsenes Benutzungsrecht des Versorgungsunternehmens.

12

3.

Die Kosten der Revision fallen der Beklagten gemäß § 97 ZPO zur Last.

Hill
Offterdinger
Linden
Vogt
Räfle