Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1979, Az.: 1 StR 399/79

Entschädigung wegen Untersuchungshaft nach Freispruch vom Mordvorwurf; Zeitpunkt der Belehrung über Tatvorwurf; Vorliegen von Quälerei; Bezeichnung als eiskalter Mörder; Beeinträchtigung in der Freiheit der Willensentschließung oder der Willensbetätigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1979
Aktenzeichen
1 StR 399/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11905
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Freiburg i.Br. - 07.08.1978

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessgegner

Reinhard B ... aus Rheinfelden, geboren am 18. April 1950 in Lörrach

Redaktioneller Leitsatz

Ergeben die Umstände einer Vernehmung eines des Mordes Angeklagten, dass zwar teilweise verbale Entgleisungen der vernehmenden Personen vorgelegen haben (eiskalter Mörder), aber das andere als Quälerei des Beschuldigten titulierten Umstände nur aus einem falschen Sachzusammenhang als solche anzusehen sind und der Beschuldigte ansonsten bei den Vernehmungen in Freiheit der Willensentschließung oder der Willensbetätigung nicht beeinträchtigt war, so kommt eine Anwendung von § 136a Strafprozessordnung (StPO) nicht in Betracht.

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 7. August 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Mordes an fünf Patienten der Intensivstation des Kreiskrankenhauses R... freigesprochen; sie hat ihm jedoch keine Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft gewährt. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Angeklagte gegen die Versagung der Entschädigung. Gegen den Freispruch richtet sich die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Dieses Rechtsmittel hat Erfolg.

2

I.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung alle Tatvorwürfe bestritten (UA S. 82). Die Schwurgerichtskammer hat zum Teil auf seine Angaben gegenüber der Polizei im Vorverfahren zurückgegriffen (UA S. 81 bis 85), jedoch die polizeilichen Vernehmungen in der Zeit von seiner Festnahme am 21. Dezember 1975 bis zum 23. Dezember 1975 drei Uhr als nicht verwertbar angesehen, weil insoweit die Voraussetzungen des § 136 a StPO gegeben gewesen seien (UA S. 76 bis 81). Hiergegen richtet sich die Revision.

3

Bei der Prüfung dieser Frage ist der Senat nicht an die Feststellungen des Landgerichts gebunden; im Bereich des § 136 a StPO gelten die Grundsätze des Freibeweises (BGHSt 16, 164, 166, 167). Diese Prüfung ergibt, daß die Voraussetzungen des § 136 a StPO nicht vorliegen.

4

Die Schwurgerichtskammer gibt als Gründe für die Unverwertbarkeit eine Reihe von Umständen an, die sie als Quälerei und Täuschung bewertet. Es ist nicht klar ersichtlich, ob sie außerdem als für die Anwendung der Vorschrift bedeutsam auch mangelnde Belehrung und Übermüdung des Angeklagten ansieht. Alle diese Umstände rechtfertigen jedoch die Anwendung des § 136 a StPO nicht.

5

1.

Die nach §§ 136, 163 a Abs. 4 StPO erforderliche Belehrung hat bei der ersten Vernehmung durch die Polizei stattgefunden. Ein entsprechender Vermerk befindet sich zwar nicht am Anfang dieser Vernehmung (Ordner II, im folgenden "O II", Bl. 9), sondern erst auf Bl. 19 aaO. Er enthält die Wendung, die Belehrung habe "zu Beginn" der verantwortlichen Vernehmung stattgefunden; allerdings haben die Kriminalbeamten vermerkt, der Angeklagte habe auch nach zwei Stunden noch nicht nach dem Grund seiner Festnahme gefragt (O II Bl. 37). Fest steht jedenfalls daß der Angeklagte schon bei seiner ersten Vernehmung am 21. Dezember 1975, also vor den möglicherweise entscheidenden Vernehmungen am 22. und 23. Dezember 1975, belehrt worden ist.

6

2.

Zur angeblichen Übermüdung des Angeklagten ergibt sich folgendes: Er hat Angaben zu den Fällen B..., F... und Olivia E... die ihn stark belasteten, in der Nacht vom 22. zum 23. Dezember 1975 gemacht. Nach seiner späteren Behauptung hat er in der Nacht zuvor (21./22. Dezember 1975) nicht geschlafen; er sei von Kopfschmerzen geplagt gewesen und habe sich übergeben müssen (UA S. 76). Bei einer ärztlichen Untersuchung und der richterlichen Vernehmung am Nachmittag des 22. Dezember 1975 machte er hierzu keine Bemerkungen; gegenüber dem Haftrichter erklärte er lediglich, er wolle sich mit einem Verteidiger beraten, bevor er Angaben zur Sache mache (SA Bd. I Bl. 9). Bei der in Betracht kommenden Vernehmung, die - nach Vorgesprächen am Nachmittag und Abend des 22. Dezember 1975 - von 0,15 Uhr bis 3,00 Uhr des 23. Dezember 1975 andauerte, erklärte der Angeklagte ausdrücklich, daß er voll vernehmungsfähig sei und "aus seiner Sicht" die Vernehmung noch über 3,00 Uhr hinaus fortzusetzen in der Lage sei (O II Bl. 41, 51). Erst bei seiner Vernehmung am 23. Dezember 1975 von 14,00 Uhr bis 16,10 Uhr bat der Angeklagte um Unterbrechung, weil er nachts nicht geschlafen habe (O II Bl. 67). Von einer Übermüdung, die die Freiheit der Willensentschließung oder der Willensbetätigung in der Nacht vom 22. bis 23. Dezember 1975 beeinträchtigt hätte, kann hiernach nicht die Rede sein.

7

3.

Als Quälerei sieht es das Landgericht an: daß dem Angeklagten zu verstehen gegeben worden sei, seine Mutter traue ihm die Taten, deren er beschuldigt sei, zu; daß ihn die Verhörspersonen als "eiskalten Mörder" bezeichnet hätten; daß ihm Selbstmorde von nicht geständigen Tätern vor Augen gestellt worden seien (UA S. 81). Indessen ergibt die Prüfung, daß eine Zufügung länger andauernder oder sich wiederholender seelischer Schmerzen, wie es § 136 a StPO voraussetzt, nicht stattgefunden hat.

8

a)

Die vernehmenden Beamten haben den Angeklagten davon unterrichtet, daß seine Mutter nach Verständigung über das Vorgefallene die Nachricht mit Gelassenheit aufgenommen habe. Daß der Angeklagte diesen Hinweis so verstehen sollte, seine Mutter traue ihm die Taten zu, ist nicht erwiesen. Die Schwurgerichtskammer legt nicht einmal dar, daß der Angeklagte die Nachricht so auffaßte. Abgesehen davon liegt die Annahme näher, daß hiervon eine beruhigende Wirkung auf den Angeklagten ausging, weil er daraus entnehmen konnte, daß seine Mutter nicht die Fassung verloren habe und weiterhin zu ihm halte.

9

b)

Die Bemerkung der Kriminalbeamten, daß jemand, der nach Begehung so schwerer Straftaten keinerlei Regung zeige, in ihren Augen ein eiskalter Mörder sei, mag eine Entgleisung gewesen sein. Eine Zufügung seelischer Schmerzen liegt darin schon deshalb nicht, weil dem Angeklagten zuvor vom Ermittlungsrichter der Haftbefehl wegen sechsfachen Mordes eröffnet worden war (SA Bd. I Bl. 5 bis 9).

10

c)

Der Hinweis auf die Selbstmordgefahr stellt schon ihrem Inhalt nach keine Quälerei im Sinne des § 136 a StPO dar. Im übrigen hat der Angeklagte noch vor der nächtlichen Vernehmung im Zusammenhang mit seiner Bitte, ihn in eine Einzelzelle zu verlegen, darauf hingewiesen, daß er keinen Selbstmord verüben werde (O II Bl. 53).

11

d)

Im Urteil wird außerdem angeführt, dem Angeklagten sei in Aussicht gestellt worden, bei weiterem Leugnen werde er von älteren, weniger nachsichtigen Beamten vernommen werden (UA S. 77, 78). Worin die geringere Rücksichtnahme bestehen sollte, ist nicht dargetan. Eine Drohung mit der Vernehmung "unter Lampen" sieht auch das Landgericht nicht als erwiesen an (UA S. 78).

12

4.

Auch eine Täuschung liegt nicht vor.

13

a)

Die Schwurgerichtskammer sieht sie einmal darin, daß der Kriminalbeamte ein "Geschäft" angeboten habe derart, er werde bei einem Geständnis versuchen, bei Richter und Staatsanwalt zu erwirken, daß der Angeklagte nicht wieder in die Haftanstalt, sondern in ein Krankenhaus verlegt werde. Der Tatrichter meint, damit sei kein rechtlicher Hinweis auf ein Verfahren nach § 81 StPO angesprochen worden (UA S. 77). Das trifft jedoch nicht zu. Der Verteidiger führt in seiner Schutzschrift vom 2. Januar 1976 ausdrücklich an, die Kriminalbeamten hätten zum Angeklagten von einer Psychiatrierung gesprochen (SA Bd. I Bl. 53, 55); diese Darstellung geht ersichtlich auf die Information durch den Angeklagten zurück. Hiernach kann von einer Täuschung nicht die Rede sein. Es bleibt nur der Hinweis auf eine - naheliegende - weitere Verfahrensgestaltung durch die Justizorgane. Ihm ist auch nicht zu entnehmen, daß sich die Kriminalpolizei zu Unrecht eines Einflusses auf Richter und Staatsanwalt berühmt hätte. Zeitpunkt und Dauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Untersuchung auf den Geisteszustand hätten sich vielmehr aus der Entwicklung des Ermittlungsverfahrens ergeben. So ist auch der Hinweis durch den Kriminalbeamten zwanglos zu verstehen, ungeachtet der ungeschickten Formulierung als "Geschäft".

14

b)

Eine Bemerkung der Vernehmungsperson, es liege ein Gutachten der Universität Basel über die Todesursache der Verstorbenen bereits vor, ist nicht erwiesen. Der Kriminalbeamte S... hat bestätigt, daß damals Verbindung mit Basel aufgenommen worden sei. Dagegen hat er in Abrede gestellt, von einem bereits vorliegenden Gutachten gesprochen zu haben. Das Landgericht hat die gegenteilige Feststellung nur auf die nicht näher begründete Erwägung gestützt, daß die Kriminalbeamten "dieses gegenüber den anderen Verhörmethoden noch schwächere Geschütz in der Tat aufgefahren haben" (UA S. 78). Andere unerlaubte Vernehmungsmethoden sind aber, wie oben ausgeführt, nicht angewandt worden. Außerdem hat der Verteidiger in seiner Schutzschrift vom 2. Januar 1976 diesen Punkt nicht erwähnt, worauf das Urteil selbst hinweist (UA S. 100).

15

Im übrigen ist der Behauptung des Angeklagten nur zu entnehmen, daß - ohne Angabe der Einzelheiten und des Gesamtergebnisses - von den Todesursachen die Rede war, nicht aber von einem Hinweis auf den Angeklagten als Täter.

16

5.

Insgesamt muß hiernach davon ausgegangen werden, daß die von der Schwurgerichtskammer angenommenen, die Anwendung des § 136 a StPO rechtfertigenden Umstände nicht vorlagen. Den Beurteilungen der psychiatrischen und psychologischen Sachverständigen, auf die sich der Tatrichter beruft (UA S. 79, 80), ist damit der Boden entzogen. Die "bedrängende Situation" (UA S. 78) ist jeder Vernehmung eines Beschuldigten zumal bei schweren Vorwürfen eigen; auf sie allein läßt sich das Verwertungsverbot auch dann nicht stützen, wenn der Vernommene möglicherweise weniger belastbar ist als andere Menschen.

17

In Betracht zu ziehen ist hierbei auch ein Brief des Angeklagten an den Haftrichter vom 23. Dezember 1975 (SA Bd. I Bl. 87), in dem er sich - nach der fraglichen Vernehmung - gegen die Annahme von Haftgründen wendet. Er führt hierbei unter anderem aus: "Meine bisherige Zusammenarbeit mit der Kripo hat sich wie ich glaube, auch in der Art kooperativ ergeben, daß die Fakten der Flucht- oder Verdunkelungsgefahr nicht bestehen." Diese Wendung steht hinsichtlich aller vom Landgericht angeführten Gründe der Annahme entgegen, der Angeklagte sei in der Freiheit der Willensentschließung oder der Willensbetätigung bei der in der Nacht zuvor durchgeführten, Vernehmung beeinträchtigt gewesen.

18

II.

Die Schwurgerichtskammer hat hiernach zu Unrecht die Voraussetzungen des § 136 a StPO angenommen; einer Verwertung der Angaben des Angeklagten gegenüber der Kriminalpolizei vom 21. bis zum 23. Dezember 1975 stand deshalb nichts entgegen.

19

Die Revision sieht in der Nichtverwertung dieser Aussagen zugleich eine Verletzung der Aufklärungspflicht; sie führt auch deren Inhalt im einzelnen an.

20

Die Aufklärungsrüge ist zulässig und begründet. Es bedarf keiner Darlegung, daß sich die Berücksichtigung der fraglichen Angaben dem Gericht aufdrängte. Wie aus deren Inhalt ersichtlich, hätte die Verwertung eine den Angeklagten belastende Entscheidung in den Fällen B... F... und Olivia E... ermöglicht. Damit hätte sich aber auch die Beweislage in den weiteren Fällen W... und Berta K... zu Ungunsten des Angeklagten geändert.

21

III.

Der Freispruch war deshalb aufgrund der Verfahrensrügen entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft in vollem Umfang aufzuheben. Auf die Sachbeschwerde kommt es nicht mehr an, insbesondere also auch nicht auf die Frage, ob die Schwurgerichtskammer - ohne Rücksicht auf die bisher nicht konkreten Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren - auf Grund der übrigen Beweismittel zu einer Verurteilung hätte kommen können.

22

IV.

Mit der Aufhebung der Feststellungen des angefochtenen Urteils ist der Entscheidung über die Haftentschädigung der Boden entzogen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist damit gegenstandslos geworden.