Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.09.1979, Az.: 4 StR 374/79
Zurückweisung eines Beweismittels als völlig ungeeignet; Zurückweisung eines Antrags auf Hinzuziehung eines zweiten Psychologen als Sachverständigen; Straferschwerende Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Misshandlung gegen ein anvertrautes Kind gerichtet ist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.09.1979
- Aktenzeichen
- 4 StR 374/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 13028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Detmold - 02.04.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1981, 96
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.
Prozessführer
Ahmet Ö. aus L., geboren am ... 1941 in D. (T.), zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. September 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 2. April 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1.
Die Verfahrensrügen
a)
Die Ablehnung der beantragten Einvernahme des Zeugen Bayram K. als ein "völlig ungeeignetes" Beweismittel hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung kann ein Beweismittel nur dann als völlig ungeeignet nach § 244 Abs. 3 StPO zurückgewiesen werden, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, daß sich mit einem solchen Beweismittel ein Ergebnis, wie es im Beweisantrag in Aussicht gestellt ist, nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen läßt (BGHSt 14, 339, 342; BGH DAR 1977, 169, 174 Nr. 6 und 7). In vorliegendem Fall kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß der Zeuge sich zu der Beweisfrage sachlich hätte äußern können.
Das Urteil beruht indessen nicht auf diesem Rechtsfehler. Aus den Urteilsgründen ergibt sich klar, daß die Strafkammer die Richtigkeit der Anschuldigungen der Zeugin Aytam K. gegen den Angeklagten auch dann nicht in Zweifel gezogen hätte, wenn sich die Unrichtigkeit ihrer Schilderung über die Vorfälle mit Bayram K. herausgestellt haben würde (UA S. 8).
b)
Auch soweit die Zeugeneinvernahme der Schwägerin des Angeklagten mit der Begründung zurückgewiesen wurde, Frau Rukiye K. sei ebenfalls als Beweismittel "völlig untauglich", trifft dieser Ablehnungsgrund nicht zu. Aber auch hier ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß die Verurteilung des Angeklagten nicht auf diesem Verfahrensfehler beruht. Die den Schuldspruch maßgeblich tragenden Gründe (vgl. dazu UA S. 5 bis 8 oben) hätten für die Kammer ersichtlich auch dann nichts an ihrer Überzeugungskraft verloren, wenn sich die Beweisbehauptung, die im übrigen nach Auffassung des Landgerichts von unzutreffenden Voraussetzungen ausging (UA S. 9), nach der Anhörung der Zeugin als richtig erwiesen hätte.
c)
Die Ablehnung des Antrags auf Beiziehung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie ist zu Recht erfolgt. Dafür, daß Aytam K. bei ihren früheren Verletzungen "am Kopf" etwa eine Gehirnerschütterung oder ein Hirntrauma erlitten hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Das Mädchen hatte bei den beiden Vorfällen weder das Gedächtnis verloren noch einen Arzt aufsuchen müssen. Die bestehende, offenbar angeborene Gedächtnisschwäche bezieht sich nach dem Gutachten der angehörten psychologischen Sachverständigen Br. nur auf vermittelte Sachverhalte, demgegenüber die Gedächtnisleistung für Selbsterlebtes durchaus dem Durchschnitt entspricht. Die Revision übersieht, was dem Selbsterlebten hier besonderes Gewicht verleiht, nämlich, daß sich der Mißbrauch des Mädchens, wenn auch mit Unterbrechungen, vom Januar 1973 bis zum September 1978 hingezogen hat.
d)
Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge, die Ablehnung eines weiteren psychologischen Sachverständigen sei gesetzwidrig. Die Begründung, mit der die Strafkammer den Antrag auf Hinzuziehung eines zweiten Psychologen zurückgewiesen hat, entspricht im Gegenteil dem Gesetzesinhalt des § 244 Abs. 4 StPO.
2.
Die Sachrüge
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das gilt auch für die Strafzumessung. Entgegen der Auffassung der Revision stellt es keinen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB dar, wenn das Landgericht erschwerend verwertet hat, daß sich die Handlungen des Angeklagten "dazu noch" gegen ein Kind gerichtet haben, das seinem Schutz anvertraut war. Eine derartige Miteinbeziehung des in Tateinheit mit § 176 StGB stehenden Vergehens gegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist zur Bestimmung des Schuldgehalts sogar erforderlich.
Spiegel
Knoblich
Engelhardt
Goydke