Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.08.1979, Az.: 3 StR 252/79
Definfition des "Handeltreibens" i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes; Konsequenzen der strafschärfenden Berücksichtigung der Verwirklichung eines Tatbestandmerkmals im Hinblick auf das Verbot der Doppelbestrafung; Voraussetzungen für die Annahme "reiner Profitgier"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.08.1979
- Aktenzeichen
- 3 StR 252/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heidelberg - 23.03.1979
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Prozessführer
Student Kevin J. aus H., geboren am ... 1952 in K./W. (USA)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts
- zu Nr. 2 auf dessen Antrag -
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 29. August 1979
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 23. März 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch wendet, ist dieses im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gilt auch für die tateinheitliche Verurteilung wegen Steuerhehlerei.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß das Motiv seines Handelns "reine Gewinnsucht" gewesen sei (UA S. 16). Handeltreiben ist eigennützige Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Daß der Täter nach Gewinn strebt, gehört zum Tatbestand und darf deshalb im Hinblick auf das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) nicht zur Strafschärfung herangezogen werden (BGH, Beschluß vom 14. Juni 1978 - 3 StR 190/78 -; Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78 -, Beschluß vom 25. April 1979 - 3 StR 85/79 und vom 23. Juli 1979 - 3 StR 206/79). Anhaltspunkte für ein besonders verwerfliches übermäßiges Gewinnstreben sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Für die Annahme reiner Profitgier reicht es jedoch nicht aus, daß der Angeklagte nicht drogenabhängig war und sich in keinen finanziellen Schwierigkeiten befand (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78 - sowie die Beschlüsse vom 25. April 1979 - 3 StR 85/79 und vom 23. Juli 1978 - 3 StR 206/79).
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Knoblich
Laufhütte