Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.08.1979, Az.: 4 StR 417/79
Revisionsrechtlicher Bestand der unterlassenen Berücksichtigung des möglichen Mitverschuldens eines Dritten bei der Strafzumessung im Falle der Unerreichbarkeit eines Arztes nach Verschlechterung des Zustandes des Opfers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.08.1979
- Aktenzeichen
- 4 StR 417/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 13027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster (Westf.) - 01.02.1979
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
Prozessführer
Schlosser Norbert P. aus B., geboren am ... 1954 in A.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. August 1979
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 1. Februar 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat im Strafausspruch Erfolg.
Im Schuldspruch läßt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Verletzte noch in der Tatnacht in der Chirurgischen und Unfallabteilung des St. -E.-Krankenhauses in B. ärztlich versorgt, dann aber mit der Maßgabe nach Hause entlassen, daß er oder seine Angehörigen Nachricht geben sollten, wenn sich der Zustand vor dem nächsten Morgen verschlechtere. Da die Schmerzen des Verletzten sich im Lauf der Nacht verstärkten, bemühte der Zeuge Bo. sich fernmündlich um die Aufnahme des Verletzten in das St.-E.-Krankenhaus in B.. Er konnte aber weder den behandelnden Arzt, noch den Notarzt, an den der Angestellte in der Telefonzentrale des Krankenhauses ihn verwies, erreichen. Deshalb wurde der Verletzte erst am Vormittag des folgenden Tages erneut zum Krankenhaus gebracht und dort weiterbehandelt. Eine sofortige Eröffnung des Thorax hätte nach den Feststellungen des Landgerichts die Überlebenschance des Verletzten erheblich vergrößert.
Nach diesen Feststellungen läßt sich ein Mitverschulden eines Dritten an der tödlichen Folge der von dem Angeklagten begangenen Körperverletzung nicht ausschließen. Die Strafkammer verneint insoweit nur einen "erheblichen" ärztlichen Kunstfehler (UA 16). Ein solches möglicherweise in nicht unerheblichem Umfang mitwirkendes Verschulden eines Dritten hätte beim Strafmaß zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden müssen (BGH VRS 19, 126, 127; 36, 362). Daß die Strafkammer sich im Rahmen der Strafzumessungserwägungen mit der Frage eines etwaigen Mitverschuldens überhaupt nicht befaßt, stellt hier einen sachlichrechtlichen Fehler des Urteils dar.
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