Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.08.1979, Az.: 4 StR 207/79
Verunglimpfung des Staates durch einen Zeitungsartikel; Materiell strafrechtliche Sonderhaftung zu Lasten der für die Herstellung und die Veröffentlichung von Druckwerken Verantwortlichen; Verletzung der strafrechltichen Reinheit eines Presseerzeugnisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.08.1979
- Aktenzeichen
- 4 StR 207/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12222
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kaiserslautern - 16.10.1978
Rechtsgrundlagen
- § 19 Abs. 2 Nr. 1 RhPfLandespresseG
- § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB
- § 130 StGB
Fundstellen
- AfP 1979, 397-398
- MDR 1979, 1041 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 67 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Volksverhetzung u.a.
Prozessgegner
1. Student Franz Josef B ..., geboren am ...
2. Student Uwe Daniel C ..., dort geboren am ...
3. Student Hans Ulrich Reinhold H ... aus ..., geboren am ...
4. Student Dieter N ..., dort geboren am ...
Amtlicher Leitsatz
Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Redakteurs nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 LPrG Rheinland-Pfalz.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. August 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Richter am Landgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ..., Frankfurt/M., als Verteidiger des Angeklagten C...,
Rechtsanwalt von ..., Frankfurt/M., als Verteidiger des Angeklagten H...,
Rechtsanwalt ..., Frankfurt/M., bals Verteidiger des Angeklagten N...,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 16. Oktober 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf, sich durch dieselbe Handlung der Verunglimpfung des Staates (§ 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB), der Volksverhetzung (§ 130 Nr. 1 und Nr. 3 StGB), der Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und eines Vergehens gegen das Pressegesetz von Rheinland-Pfalz (§ 19 Abs. 2 LPrG) schuldig gemacht zu haben, freigesprochen.
Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1.
Das Landgericht hat eine Verurteilung der Angeklagten nach § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB abgelehnt.
a)
Die Strafkammer ist der Auffassung, daß zwar der Inhalt des "Mescalero-Artikels" den objektiven Tatbestand der Verunglimpfung des Staates gemäß § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfülle, weil in ihm die Bundesrepublik Deutschland und ihre Länder beschimpft und böswillig verächtlich gemacht werden, daß die Angeklagten jedoch nicht nach dieser Vorschrift strafbar seien, weil sie sich die Äußerungen dieses Artikels nicht zu eigen gemacht hätten, jedenfalls ein derartiger Beweis nicht zu führen sei.
Zu dieser Auffassung gelangt die Strafkammer vor allem durch Auslegung des dem Mescalero-Artikel in der Zeitschrift "Wampf" beigefügten Vorspanns. Sie führt dazu aus: Die Balkenüberschrift "Freimütig bekennen sich Studenten zur Gewalt", ein Zitat aus der Zeitung "Die Welt" vom 6. Mai 1977, erlaube nicht den Schluß, daß die Angeklagten sich den Inhalt des Artikels zu eigen gemacht hätten, sie habe lediglich als Aufreißer gedient. Aus dem Text des Vorspanns selbst sei als Motiv der Angeklagten für den vollständigen Abdruck des Mescalero-Artikels zu entnehmen, daß sie sich "das Recht auf öffentliche Diskussion nicht nehmen lassen" und "allen Lesern Gelegenheit geben" wollten, "sich selbst eine Meinung zu bilden", weil dazu "die diffamierenden Artikel der gesamten Presse", die "halb und schlecht zitiert, bewußt falsch interpretiert" und Zusammenhänge hergestellt habe, die von "mehr als nur Ignoranz zeugen", "nicht in der Lage waren". Das Landgericht meint, Aufbau und Inhalt des Vorspanns führten "nicht zwingend" zu dem Schluß, daß die Angeklagten mit dem Nachdruck des Mescalero-Artikels unter der Vorspiegelung, über eine fremde Meinung unterrichten zu wollen, in Wahrheit eine eigene Meinung wiedergeben wollten. Gegen eine derartige Absicht spreche auch, daß sie die Ermordung von Generalbundesanwalt Buback zutreffend als "Attentat" und nicht, wie im Mescalero-Artikel, als "Abschuß" bezeichnet haben. Ein weiteres Indiz dafür, daß die Angeklagten sich den Inhalt des Mescalero-Artikels nicht zu eigen gemacht haben, ergibt sich nach Auffassung des Landgerichts daraus, daß die Angeklagten in der "Wampf" auch eine Presseerklärung des AStA der Universität G... veröffentlicht haben, in der betont wurde, daß der Mord an Generalbundesanwalt Buback nicht gebilligt und die dabei praktizierte Gewalt nicht verherrlicht werde. Ferner hätten sie eine "Solidaritätsadresse G..." des AStA der Universität K... abgedruckt, die sich gegen die angeblich eine freie Diskussion und Meinungsäußerung hindernden Zensurmaßnahmen seitens der Universität G... richte. Auch dies spreche dafür, daß es den Angeklagten um das Recht auf öffentliche Diskussion und um vollständige Information ihrer Leser gegangen sei.
Diese Erwägungen des Landgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Auslegung der Veröffentlichung war Sache des Tatrichters. Da seine Überlegungen denkgesetzlich möglich sind, liegt ein Rechtsfehler nicht vor (BGHSt 21, 371, 372; BGH, Urteil vom 30. Januar 1979 - 5 StR 642/78 -; Urteil vom 11. Juli 1979 - 3 StR 165/79 -; OLG Köln NJW 1979, 1562 [OLG Köln 02.04.1979 - 3 Ss 24/79]; Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 337 StPO Rdn. 137). Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer hätte an ihre Überzeugungsbildung zu hohe Anforderungen gestellt. Mit dem Ausdruck "zwingend" in den Urteilsgründen war ersichtlich nur gemeint, daß der Vorspann nach seinem Wortlaut keinen eindeutigen Inhalt hat. Auch war das Landgericht nicht der Meinung, die Überschrift "Freimütig bekennen sich Studenten zur Gewalt" könne nur in dem von ihm angenommenen Sinn verstanden werden. Die Strafkammer glaubte vielmehr "nicht ohne weiteres" (UA 16) aus dem Zitat folgern zu können, daß sich die Angeklagten den Inhalt des Mescalero-Artikels zu eigen gemacht haben. Wenn sie im Rahmen der ihr zustehenden Auslegung des Artikels der Überschrift den Zweck eines Aufreißers beilegt, ist dies rechtlich zulässig. Warum die anschließende vom Landgericht vorgenommene Beurteilung des Vorspanninhalts unvollständig sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Revision versucht hier in rechtlich unzulässiger Weise ihre Auslegung des Artikels an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.
b)
Ebensowenig ist die Auffassung des Landgerichts zu beanstanden, daß die Angeklagten auch nicht durch ihren eigenen dem Mescalero-Artikel vorangestellten Vorspann eine Verunglimpfung des Staates begangen haben. Nach Meinung der Strafkammer wendet sich die im Vorspann geäußerte Kritik nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung, sondern gegen die in der Presse bis dahin erschienenen Artikel und Kommentare zum Mescalero-Artikel; die Erwähnung des "Stürmer" besage nicht, daß nach Meinung der Angeklagten die damalige Willkürherrschaft auch in der Bundesrepublik zu finden sei. Die Angeklagten haben damit, so führt das Landgericht aus, lediglich den Zusammenhang bestreiten wollen, den Theo Sommer zwischen dem Mescalero-Artikel und dem Wiederaufleben antijüdischer Witze herstellt, wenn er meine: "wie im Stürmer". Diese dem Tatrichter zustehende Sinngebung weist keinen Verstoß gegen Sprach- oder Denkgesetze auf.
2.
Rechtlich nicht angreifbar hat das Landgericht ferner ein strafbares Verhalten der Angeklagten nach § 130 StGB verneint, weil der innere Tatbestand aus den unter 1 a) mitgeteilten Gründen auch hinsichtlich dieser Strafvorschrift nicht nachgewiesen ist. Die Strafkammer hätte hier auch bereits den objektiven Tatbestand der Vorschrift des § 130 StGB verneinen können, weil das Merkmal "Teile der Bevölkerung" nicht erfüllt ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1979 - 5 StR 642/78).
3.
Auch ein strafbares Verhalten der Angeklagten nach § 140 Nr. 2 i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2 hat die Strafkammer in rechtlich fehlerfreier Weise aus den unter 1 a) aufgeführten Gründen verneint. Es ist letztlich anzumerken, daß hier die Billigung der Ermordung des spanischen Ministerpräsidenten Carrero Blanco nicht den deutschen Rechtsfrieden (BGHSt 22, 282, 285) zu stören geeignet war.
4.
Rechtlich fehlerhaft sind jedoch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer einen Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 LPrG Rheinland-Pfalz (im weiteren nur: LPrG) ablehnt. Wie die Revision zutreffend ausführt, begründet § 19 Abs. 2 LPrG zu Lasten der für die Herstellung und die Veröffentlichung von Druckwerken Verantwortlichen eine materielle strafrechtliche Sonderhaftung, mit deren Hilfe der Gesetzgeber die Ahndung solcher Straftaten in Fällen sicherstellen will, in denen wegen der Anonymität der Presse und wegen des Zusammenwirkens vieler Kräfte beim Zustandekommen eines Druckwerks ein Täter nicht zu ermitteln ist (Löffler, Presserecht II, 2. Aufl. § 20 LPrG Rdn. 101). Das Sonderdelikt unterscheidet sich wesentlich von dem zugrunde liegenden Presseinhaltsdelikt. Sein materieller Unrechtsgehalt liegt nicht unmittelbar in dem durch das Presseinhaltsdelikt herbeigeführten strafrechtlichen Erfolg, sondern darin, daß die Verantwortlichen ihre Verpflichtung, für die strafrechtliche Reinheit des Druckwerks Sorge zu tragen, schuldhaft verletzt haben (Löffler aaO Rdn. 103). Es genügt für die strafrechtliche Haftung des verantwortlichen Redakteurs oder Verlegers, daß das durch ihre Pflichtverletzung nicht verhinderte Pressedelikt als objektive Strafbarkeitsbedingung vorliegt; ihr Verschulden muß sich nur auf ihre eigene Pflichtverletzung erstrecken (Löffler aaO Rdn. 130). Deshalb ist es unerheblich, daß der Verfasser des Mescalero-Artikels dessen erneute Veröffentlichung in der Zeitschrift "Wampf" nicht veranlaßt hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist durch die Veröffentlichung eine rechtswidrige Tat begangen worden (§ 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB), für die das Verhalten derjenigen kausal war, denen die Verpflichtung nach § 19 Abs. 2 LPrG oblag.
Der aufgezeigte Fehler nötigt zur Aufhebung des Urteils.
Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um eine strafrechtliche Verantwortlichkeit aller Angeklagter für ein Vergehen nach § 19 Abs. 2 LPrG bejahen zu können. Die Strafkammer stellt zwar fest, daß die Angeklagten im Jahre 1977 Redakteure der Studentenzeitung "Wampf" waren und daß sie in der Ausgabe 3/77 dieser Zeitschrift den Mescalero-Artikel veröffentlicht haben (UA 4). Damit ist jedoch noch nichts darüber gesagt, ob auch jeder von ihnen im konkreten Fall für die Veröffentlichung des fraglichen Artikels verantwortlich war. Die Person des verantwortlichen Redakteurs ergibt sich in der Regel aus dem Impressum, jedoch ist die Angabe im Impressum nicht schlechthin entscheidend. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 LPrG haftet vielmehr derjenige, der die Stellung eines verantwortlichen Redakteurs für die Nummer des Druckwerks tatsächlich innehatte, in dem die strafbare Veröffentlichung erfolgt ist. Dies können auch andere Personen sein, wenn sie gesamtverantwortlich für die Veröffentlichung einzustehen haben. Hierbei würde es keine Rolle spielen, wenn einer oder mehrere der für die Veröffentlichung des Druckwerks Verantwortlichen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 LPrG nicht als verantwortliche Redakteure tätig sein durften. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift, die übrigens gemäß § 20 Nr. 2 LPrG selbständig unter Strafe gestellt wäre, würde nichts an der strafrechtlichen Haftung des Betreffenden gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 LPrG ändern, wenn er dafür (mit-)verantwortlich ist, daß das Druckwerk den Tatbestand einer mit Strafe bedrohten Handlung erfüllte (vgl. Rebmann/Ott/Storz Rdn. 17 zu § 20 LPrG Baden-Württemberg, der inhaltlich und nahezu wörtlich § 19 LPrG Rheinland-Pfalz entspricht). Da die getroffenen Feststellungen eine abschließende Beurteilung nicht erlauben, ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
5.
Der neue Tatrichter hat den Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten neu zu prüfen (vgl. OLG Köln NJW 1979, 1562 [OLG Köln 02.04.1979 - 3 Ss 24/79]). Nur wenn eine Verurteilung nach allgemeinen Strafgesetzen, insbesondere § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, entfällt, ist auf § 19 Abs. 2 LPrG zurückzugreifen. Für diesen Fall wird bemerkt, daß die Angeklagten sich nicht auf den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB berufen könnten (BGH bei Herlan GA 1955, 79; RGSt 64, 134, 135 für § 21 RPG, den Vorläufer des § 19 Abs. 2 LPrG Rheinland-Pfalz; BayObLGSt 1962, 93; KG, Beschluß vom 10. Mai 1978 - 4 Ws 76/78; Rudolphi in SK § 193 Rdn. 2 f; a.A. OLG Hamburg NJW 1954, 1297 [OLG Hamburg 27.01.1954 - Ss 203/53]; Löffler, Presserecht I, 2. Aufl. § 193 Rdn. 5). In Anbetracht des Bildungsgrades der Angeklagten dürfte auch ein Irrtum über ihre presse-rechtliche Verantwortlichkeit nicht in Betracht kommen (vgl. BGH bei Wagner GA 1961, 19 Nr. 11; OLG Köln GA 1972, 214, 216).