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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.07.1979, Az.: 3 StR 172/79

Fortgesetze Betrugstat; Nichterfüllung von Verdienstmöglichkeiten; Schaden für einen Käufer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.07.1979
Aktenzeichen
3 StR 172/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12528
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 03.07.1978

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

Kaufmann Norbert W. aus S., geboren am ... 1940 in H.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Juli 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 3. Juli 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges unter Einbeziehung der im Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. Juni 1976 (4 Ns 28/76) ausgesprochenen Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Soweit die Revision die Verletzung formellen Rechts rügt, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet; sie führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2

I.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit vom 15. Juli 1970 bis zum 23. September 1975 Heißmangeln und Reinigungsanlagen verkauft. Nach Auffassung des Landgerichts hat er die Käufer bei den ab Anfang Januar 1971 getätigten Heißmangelverkäufen - nämlich in den Fällen II 12 bis 17, 19, 21 bis 27, 29 bis 36 sowie 38 bis 62 der Urteilsgründe - und bei den Reinigungsanlagen betreffenden Verträgen, die er seit Beginn des Jahres 1975 geschlossen hat - nämlich in den Fällen II 42, 60, 63 und 64 der Urteilsgründe - betrügerisch geschädigt. Nach Ansicht der Strafkammer liegt ein fortgesetztes Betrugsvergehen vor.

3

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die Fälle II 14 bis 16, 19, 21 bis 27, 29 bis 32, 34, 39 bis 42, 44, 46 bis 56, 58 bis 62 (Heißmangelverkäufe) und II 42, 60, 63 und 64 (Verkäufe von Reinigungsanlagen) beschränkt.

4

Nach der Beschränkung der Verfolgung hält der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung stand.

5

1.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil - den Kaufpreis - zu verschaffen, die Kunden durch die Vorspiegelung, die gelieferten Heißmangeln und Reinigungsanlagen könnten von ihnen bei geringen Zeitaufwand mit erheblichen Verdienst genutzt werden, zum teil auch durch die Vorspiegelung seiner Bereitschaft, die Heißmangeln oder Reinigungsanlagen im Falle mangelnder Rentabilität zurückzunehmen oder Hilfe beim Weiterverkauf zu leisten, getäuscht und zum Kauf verleitet hat. Den Vermögensschaden hat die Strafkammer darin gesehen, daß die Leistungen des Angeklagten "im Hinblick auf die speziellen Bedürfnisse der Käufer weder zu dem vertraglichen Zweck noch in anderer zumutbarer Weise verwendbar" waren (UA S. 55).

6

Näherer Erörterung bedarf nur die Frage des Vermögensschadens.

7

In der Regel erleidet der durch Täuschung zu einem Kaufabschluß bewogene Käufer nur dann einen Schaden, wenn die Kaufsache objektiv den vereinbarten Kaufpreis nicht wert ist, also nach den Maßstäben des wirtschaftlichen Verkehrs keinen ausreichenden Ausgleich für seine Leistung darstellt (BGHSt 16, 220, 221 [BGH 18.07.1961 - 1 StR 606/60];  22, 88, 89; Urteile vom 9. Januar 1979 - 1 StR 336/78 - und vom 13. Juni 1979 - 3 StR 106/79). Sind bei objektiver Betrachtung Leistung und Gegenleistung gleichwertig, kann ein Schaden im Sinne des § 263 StGB darin liegen, daß die Leistung in ihrem Wert für den Getäuschten hinter dem Wert der Gegenleistung zurückbleibt (BGHSt 23, 300, 302). Bei der Bewertung der dem Getäuschten zugesagten Leistung in solchen Fällen ist ein objektiv individueller Maßstab anzulegen. Ein Vermögensschaden kann auch dann vorliegen, wenn der Wert der dem Kunden versprochenen Leistung einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist (BGHSt 21, 112, 113). In Fällen, in denen - wie hier - der gewerbliche Betrieb der Kaufsache Gegenstand der Vereinbarung ist, ist eine konkrete Gefährdung dann gegeben, wenn nach den Umständen mit einer Unwirtschaftlichkeit dieses Betriebs ernsthaft zu rechnen war, so daß dem Kaufgegenstand aus diesem Grunde nach dem Urteil eines unbefangenen Beobachters wegen des konkreten Risikos bei wirtschaftlicher Betrachtung ein gegenüber der eingegangenen Verpflichtung minderer Wert zukam (BGH, Urteil vom 13. Juni 1979 - 3 StR 106/79).

8

a)

Einen wirtschaftlichen Minderwert in diesem Sinne hat das Landgericht bei den Heißmangelverkäufen in den Fällen II 14 bis 16, 19, 21 bis 23, 26, 27, 29 bis 32, 34, 41, 42, 44, 46, 48, 49, 51 bis 56, 58 bis 61 sowie bei den Verkäufen von Reinigungsanlagen in den Fällen II 42, 60, 63 und 64 der Urteilsgründe zu Recht darin gesehen, daß der Verpflichtung, für die gekauften Heißmangeln feststehende Raten für Tilgung und hohe Verzinsung zu zahlen, keine begründete Aussicht gegenüberstand, die Geräte rentabel oder wenigstens kostendeckend zu nutzen.

9

b)

Im Ergebnis nichts anderes gilt in den Fällen II 24, 25, 39, 40, 47, 50, 62 der Urteilsgründe. Allerdings haben die Käufer dort während längerer Zeit Einnahmen erzielt. Dies steht jedoch der Verurteilung wegen Betruges nicht entgegen. Die zur Charaktersierung dieser Einnahmen vom Landgericht verwendeten Begriffe Umsatz (Fälle II 47, 50), Gewinn (Fall II 39), Reinverdienst (Fall II 25), Erlös (Fall II 40), Einkünfte (Fall II 62) oder erwirtschaftete Einnahmen (Fall II 24) sind zwar nicht eindeutig. Sie lassen die Möglichkeit offen, daß den Käufern nach Abzug der Unkosten für die Unterhaltung der Maschinen, Kosten für Zinsen und Tilgung (bei Berücksichtigung der Abschreibung) noch geringe Beträge zur freien Verwendung verblieben sind. Allen Fällen ist aber gemeinsam, daß dies, wenn es so war, nur darauf zurückzuführen ist, daß die Käufer ihre Arbeitskraft in zeitlich erheblichem Umfang eingesetzt haben, ohne hierfür auch nur eine annähernd angemessene Vergütung zu erhalten. Die Nichtverwirklichung der hohen Verdiensterwartung, die vom Angeklagten in Aussicht gestellt worden ist, würde zwar noch keinen Vermögensschaden ausmachen (BGHSt 16, 321, 325; Urteil vom 13. Juni 1979 - 3 StR 106/79). Ein solcher Schaden folgt jedoch aus dem Abschluß eines Vertrages, der den Käufer bei vertragsgemäßem Einsatz des Kaufgegenstandes zwingt, die eigene Arbeitskraft unentgeltlich oder annähernd unentgeltlich einzusetzen, weil nur auf diese Weise ein ständiger Vermögensverlust abgewendet werden kann. So lagen die hier bezeichneten Fälle.

10

2.

Ob sich das Landgericht mit seiner Auffassung, die festgestellten Einzeltaten seien Teilstücke einer fortgesetzten Handlung, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befindet, läßt sich seinen Feststellungen nicht eindeutig entnehmen. Der Angeklagte ist durch den Schuldspruch aber nicht beschwert, da der Senat die Verfolgung auf die in Ziffer 1 genannten einundvierzig Tatteile, die rechtsfehlerfrei als Betrug gewürdigt sind, beschränkt hat.

11

3.

Die Strafklage ist auch nicht verbraucht.

12

Zwar ist der Angeklagte durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. Juni 1976 (4 Ns 28/76) wegen Sachwuchers in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, weil er am 23. Oktober 1971 und am 2. März 1974 unter Ausnutzung der Unerfahrenheit der Käufer Heißmangeln verkauft hatte. Der Generalbundesanwalt hat auch zu Recht darauf hingewiesen, daß diese Einzeltaten Teilakte der fortgesetzten Handlung wären, von der die Strafkammer in dem angefochtenen Urteil ausgeht. Ein Verbrauch der Strafklage käme jedoch nur dann in Betracht, wenn bereits die frühere Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat erfolgt wäre, wenn also das Landgericht Mannheim die beiden Einzelakte als Verwirklichung eines Gesamtvorsatzes und damit einer fortgesetzten Handlungsreihe bewertet hätte (BGHSt 15, 268, 270). Dies ist jedoch nicht der Fall; die Vorverurteilung ist vielmehr wegen zweier Einzeltaten erfolgt. In solchen Fällen bildet die Möglichkeit, daß die rechtskräftig abgeurteilten Taten in Wahrheit Teilakte einer fortgesetzten Handlung sind, kein Hindernis für die neue Verurteilung wegen der übrigen Teilakte. Dies entspricht schon der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 54, 283;  72, 257, 258;  JW 1928, 2247), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGH bei Dallinger MDR 1953, 273; BGH GA 1958, 366, 367; BGH NJW 1963, 549 = GA 1963, 306; BGH GA 1970, 84, 85; BGH, Urteil vom 20. Juni 1972 - 1 StR 198/72). Die in der Entscheidung BGHSt 15, 268, 272 geäußerten Bedenken haben sich nicht durchgesetzt (BGH, Urteil vom 20. Juni 1972 - 1 StR 198/72). Nach der Rechtsprechung ist es dabei unerheblich, ob die Vorverurteilung einen Einzelakt oder mehrere als Einzelakte abgeurteilte Taten betrifft (RGSt 54, 283;  72, 257;  BGH bei Dallinger MDR 1953, 273, jeweils mehrere Akte betreffend). Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser gesicherten Rechtsprechung abzuweichen.

13

II.

Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung, da der Schuldumfang der Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs sich nach der Beschränkung der Verfolgung auf noch einundvierzig Teilakte erheblich vermindert hat.

14

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Beschränkung der Verfolgung auch bei der neu zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen sein wird (vgl. § 465 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO).

Schmidt
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm