Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1979, Az.: 4 StR 373/79
Frist zur Begründung einer Revision; Wesentlicher Inhalt einer Revisionsbegründungsschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1979
- Aktenzeichen
- 4 StR 373/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12912
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 15.03.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1981, 298
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Rauschtat
Prozessführer
Wilhelm Gustav L. aus D., geboren am ... 1937 in U.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Juli 1979
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. März 1979 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat zwar rechtzeitig Revision eingelegt, diese jedoch nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 bestimmten Frist begründet. Der in der Revisionseinlegungsschrift enthaltene Antrag, "das Urteil aufzuheben und zur erneuten Hauptverhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen", stellt nur Umfang und Ziel der Revisioneinlegung klar. Als Revisionsbegründung kann er nicht angesehen werden, da er entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht erkennen läßt, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird (BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1968 - 2 StR 320/68 - und vom 24. Februar 1977 - 4 StR 50/77). Das Rechtsmittel ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
RiBGH Spiegel ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Salger
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