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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1979, Az.: 4 StR 373/79

Frist zur Begründung einer Revision; Wesentlicher Inhalt einer Revisionsbegründungsschrift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1979
Aktenzeichen
4 StR 373/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12912
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 15.03.1979

Fundstelle

  • NStZ 1981, 298

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Rauschtat

Prozessführer

Wilhelm Gustav L. aus D., geboren am ... 1937 in U.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Juli 1979
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. März 1979 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte hat zwar rechtzeitig Revision eingelegt, diese jedoch nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 bestimmten Frist begründet. Der in der Revisionseinlegungsschrift enthaltene Antrag, "das Urteil aufzuheben und zur erneuten Hauptverhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen", stellt nur Umfang und Ziel der Revisioneinlegung klar. Als Revisionsbegründung kann er nicht angesehen werden, da er entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht erkennen läßt, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird (BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1968 - 2 StR 320/68 - und vom 24. Februar 1977 - 4 StR 50/77). Das Rechtsmittel ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

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