Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1979, Az.: III ZR 121/77
Amtspflichtverletzung durch fehlerhafte Anwendung von Prüfungsbestimmungen bei Abnahme einer Diplomprüfung; Anforderungen an die Bildung einer Gesamtnote auf Grund von in Teilprüfungen erbrachten Einzelleistungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1979
- Aktenzeichen
- III ZR 121/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11065
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 29.06.1977
- LG Darmstadt - 19.12.1975
Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
- § 20 Pr.O.
- § 21 Pr.O.
- § 15 Pr.O.
Fundstellen
- DVBl 1980, 1057 (Kurzinformation)
- MDR 1980, 38-39 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Amtspflichtverletzung durch fehlerhafte Anwendung von Prüfungsbestimmungen bei Abnahme einer Diplomprüfung.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Tidow, Lohmann, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 1977 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19. Dezember 1975 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der beklagten Technischen Hochschule Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung bei der Abnahme seiner Diplomprüfung.
Im Juli 1970 trat er bei der Beklagten in die Diplomhauptprüfung für die Fachrichtung Vermessungswesen ein. Dieser Prüfung legte die Beklagte die "Diplomprüfungsordnung der Technischen Hochschule Darmstadt" in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1971 (Hess. Staatsanzeiger S. 1204) - Pr.O. - zugrunde. Diese bestimmte u.a. (§§ 19, 21 ff), daß die Prüfung in allen Prüfungsfächern bestanden werden mußte und Mißerfolge in einzelnen Fächern durch Wiederholungsprüfungen behoben werden konnten."Besondere Ausführungsbestimmungen der Fakultäten" zu der Prüfungsordnung setzten u.a. die Prüfungsfächer fest. Für die Fachrichtung Vermessungswesen waren neun Prüfungsfächer vorgesehen, darunter als Nr. 1 "Vermessungslehre einschließlich Ausgleichungsrechnung". Bei der Beklagten bestand die Übung, die Prüfung in diesem Fach in der Weise aufzuteilen, daß die Kandidaten in zwei Terminen von zwei verschiedenen Prüfern in jedem der beiden Wissensgebiete "Vermessungslehre" und "Ausgleichungsrechnung" getrennt geprüft wurden. Aus beiden Teilprüfungen wurde eine Gesamtnote gebildet. Dabei galt der Grundsatz, daß ein "ungenügend" in einer dieser Teilprüfungen nicht durch bessere Leistungen in der anderen ausgeglichen werden konnte.
Dementsprechend wurde der Kläger am 22. Oktober 1971 in "Ausgleichungsrechnung" geprüft; er bestand mit der Note "3 +" (3 = "befriedigend"). Zu der auf den 25. Oktober 1971 anberaumten Prüfung in "Vermessungslehre" erschien der Kläger zwar; er löste aber die Prüfungsklausur nicht, sondern gab eine schriftliche Erklärung ab, in der er das Prüfungsverfahren als nicht ordnungsgemäß beanstandete. Er war der Auffassung, die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung des Prüfungsfachs "Vermessungslehre einschließlich Ausgleichungsrechnung" sei unzulässig, so daß die Prüfung vom 22. Oktober 1971 dieses Fach insgesamt abgedeckt habe. Der Kläger erhielt in "Vermessungslehre" die Note "ungenügend" ("5"). Die Beklagte teilte ihm dies mit und stellte ihm anheim, sich zur Wiederholungsprüfung zu melden.
Auf Antrag des Klägers, der im Frühjahr 1972 die noch ausstehenden Prüfungen in den anderen Fächern bestanden hatte, verpflichtete das Verwaltungsgericht Darmstadt die Beklagte durch Urteil vom 18. Juli 1972, ihm ein Zeugnis über die bestandene Hauptprüfung im Fachbereich Vermessungswesen auszustellen. Die Berufung der Beklagten wies der Hess. Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 11. März 1974 zurück, das seit dem 7. Juni 1974 rechtskräftig ist.
Das Diplomzeugnis wurde dem Kläger am 14. August 1974 zugestellt. Er begann den Vorbereitungsdienst beim Hess. Landesvermessungsamt am 1. Januar 1975. Eine Einstellung zu früheren Zeitpunkten in den Jahren 1972 und 1973, um die sich der Kläger bemüht hatte, war jeweils daran gescheitert, daß das Landesvermessungsamt die Vorlage des Diplomzeugnisses gefordert hatte und sich nicht mit dem erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts hatte begnügen wollen.
Der Kläger war vom 1. Januar bis 31. Juli 1973 Geschäftsführer einer Gesellschaft und arbeitete vom 15. Oktober 1973 bis 31. Dezember 1974 bei einem Vermessungsingenieur. Inzwischen hat er den Vorbereitungsdienst mit Erfolg beendet, ist jedoch arbeitslos. Ob er in den Dienst des Landes Hessen übernommen wird, steht noch nicht fest.
Mit Schreiben vom 4. Januar 1975 verlangte der Kläger von der Beklagten Schadensersatz wegen des verzögerten Beginns seiner beruflichen Laufbahn. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 17. Januar 1975, sie könne von sich aus nicht darüber entscheiden, ob sie den Anspruch anerkennen könne, vielmehr müsse sie dazu den Hessischen Kultusminister einschalten. Mit Schreiben vom 21. April 1975 lehnte sie den Schadensersatzanspruch ab.
Mit seiner am 23. Juni 1975 bei Gericht eingegangenen und am 11. Juli 1975 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seine Forderung weiter. Er ist der Ansicht, Bedienstete der Beklagten hätten ihm gegenüber schuldhaft ihre Amtspflicht dadurch verletzt, daß sie ihm das Diplomzeugnis nicht schon im Frühjahr 1972 ausgehändigt hätten. Seinen materiellen Schaden, insbesondere durch entgangenen Arbeitsverdienst in dem Zeitraum vom 1. Juli 1972 bis 31. Dezember 1974, beziffert er mit 27.908,17 DM. Außerdem begehrt er die Feststellung, daß die Beklagte ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen habe, der ihm dadurch entstehe, daß er seine berufliche Laufbahn erst mit einer Verspätung von 30 Monaten habe beginnen können.
Die Beklagte bestreitet, schuldhaft gehandelt zu haben, und erhebt ferner die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 19. Dezember 1975 festgestellt, daß die Beklagte verpflichtetist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, daß er mit seiner Referendarausbildung beim Hess. Landesvermessungsamt nicht am 1. Juli 1972, sondern erst am 1. Januar 1975 hat beginnen können. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Feststellungsantrag abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Revisionsverfahren betrifft nur das Feststellungsbegehren des Klägers. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat das Landgericht nur hierüber, nicht etwa zugleich auch über den Grund des Zahlungsanspruchs, entschieden. Daher stand auch nur dieses Feststellungsbegehren zur Entscheidung des Berufungsgerichts und ist die revisionsgerichtliche Nachprüfung auf diesen Teil des Streitgegenstandes beschränkt.
II.
Das Berufungsgericht hat eine Amtshaftung der Beklagten nach § 839 BGB, Art. 34 GG mit der Begründung verneint, die Bediensteten der Beklagten treffe an der - objektiv rechtswidrigen - Verweigerung des Diplomprüfungszeugnisses kein Verschulden. Sie hätten bis zur Verkündung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs ohne Fahrlässigkeit annehmen können, daß die Prüfungspraxis rechtmäßig gewesen sei. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.
Ohne diese Frage zu erörtern, ist das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen, daß sich der von dem Kläger erhobene Amtshaftungsanspruch, wenn er besteht, gegen die Beklagte richtet. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
a)
Nach Art. 34 GG haftet für Amtspflichtverletzungen eines Beamten grundsätzlich die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dies die Körperschaft, die ihm die Aufgaben anvertraut hat, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist (Senatsurteile BGHZ 36, 193, 196; 53, 217, 219 m.w.Nachw.). Diese - dem Bundesrecht angehörigen - Rechtsgrundsätze, nach denen sich die haftende Körperschaft bestimmt, können als in der Rechtsprechung weitgehend geklärt gelten. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann daher davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht sie zutreffend erkannt und angewendet hat.
b)
Die Antwort auf die weitere Frage, welche Körperschaft dem Beamten ihre Aufgaben im Sinne dieser Rechtsprechung "anvertraut" hat, ist im vorliegenden Fall landesrechtlichen Organisationsnormen zu entnehmen (vgl. BVerfGE 6, 45, 53 f [BVerfG 16.01.1957 - 1 BvR 134/56]). Die Rechtsstellung der beamteten Hochschullehrer und die ihnen kraft dieser Stellung anvertrauten Aufgabenbereiche im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung richten sich nach den Vorschriften des Hessischen Hochschulgesetzes und des Hessischen Universitätsgesetzes (hier in den Fassungen vom 12. Mai 1970 - GVBl I 315 und 324; inzwischen gelten die Neufassungen vom 6. Juni 1978 - GVBl I 319 und 348). Auf eine Verletzung dieser Rechtsnormen kann die Revision nach § 549 Abs. 1 ZPO nicht gestützt werden, weil sich ihr Geltungsbereich auf den Bezirk des Berufungsgerichts beschränkt; daß Außensenate dieses Gerichts in Darmstadt und Kassel bestehen, ändert daran nichts (vgl. Senatsurteil BGHZ 34, 375, 377). Ob das Berufungsgericht das nicht revisible Recht nicht oder nicht richtig, insbesondere unvollständig oder widerspruchsvoll angewendet hat, spielt dabei keine Rolle (Senatsurteil vom 26. April 1976 - III ZR 21/74 = WM 1976, 869, 872 m.w.Nachw., insoweit in LM BGB § 86 Nr. 2 nicht abgedruckt). Die Entscheidung des Berufungsgerichts, wonach hier die Beklagte die haftende Körperschaft ist, bindet daher das Revisionsgericht (§ 562 ZPO).
2.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 1972, das die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger ein Zeugnis über die bestandene Diplomhauptprüfung im Fachbereich Vermessungswesen auszustellen, die Rechtswidrigkeit der Verweigerung dieses Zeugnisses rechtskräftig festgestellt hat. Hieran ist auch der Zivilrichter gebunden. Die Entscheidung über den Amtshaftungsanspruch hat daher davon auszugehen, daß dem Kläger das Diplomzeugnis rechtswidrig verweigert worden ist, seit er im Frühjahr 1972 die letzten noch ausstehenden Prüfungsleistungen erbracht hat (Senatsurteil vom 27. Januar 1975 - III ZR 112/72 = WM 1975, 426, 427 m.w.Nachw.). Damit haben die Amtsträger der Beklagten Amtspflichten verletzt, die ihnen gegenüber dem Kläger oblagen.
3.
Das Berufungsgericht hat den Amtshaftungsanspruch daran scheitern lassen, daß die Verweigerung des Diplomzeugnisses nicht schuldhaft gewesen sei. Darin vermag der erkennende Senat ihm nicht zu folgen.
a)
Dabei ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die in den "Besonderen Ausführungsbestimmungen der Fakultäten - Vermessungswesen -" zur Diplomhauptprüfung vorgenommene Zusammenfassung der Wissensgebiete "Vermessungslehre" und "Ausgleichungsrechnung" zu einem einheitlichen Prüfungsfach wenig sachgerecht war. Nach den Feststellungen haben beide Wissensgebiete kaum Berührungspunkte: die Vermessungslehre befaßt sich mit geodätischen Berechnungen, dem Meßverfahren, der Instrumentenkunde und der Auswertung der Messungen; die Ausgleichungsrechnung umfaßt dagegen Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik. Zudem verfügte die Beklagte zu der Zeit, als der Kläger geprüft wurde, über keinen Prüfer, der in beiden Wissensgebieten genügend qualifiziert war.
b)
Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Amtsträger der Beklagten treffe kein Schuldvorwurf, im wesentlichen damit begründet, daß die Beklagte durch die Ausgestaltung der Prüfungsbestimmungen in eine Konfliktsituation gebracht worden sei. Sie habe nämlich dem Prüfungszweck Rechnung tragen und daher von den Prüflingen den Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten in den beiden Bereichen "Vermessungslehre" und "Ausgleichungsrechnung" fordern müssen. Wenn sie nur einen Prüfer für das gesamte Prüfungsfach "Vermessungslehre einschließlich Ausgleichungsrechnung" bestellt hätte, habe die Gefahr bestanden, daß dieser entweder sich auf die Prüfung in seinem Fachgebiet beschränkt oder trotz geringerer Sachkunde auch das ihm weniger vertraute Teilgebiet geprüft hätte. Im ersten Fall wäre ein wichtiges Wissensgebiet ungeprüft geblieben, im anderen Fall sei zu befürchten gewesen, daß das Prüfungsergebnis durch eine etwaige geringere Sachkunde des Prüfers mitbeeinflußt würde. Die von der Beklagten praktizierte Lösung habe dagegen den Vorteil gehabt, daß durch die Aufteilung des Prüfungsfachs "Vermessungslehre einschließlich Ausgleichungsrechnung" auf zwei (jeweils für ihr Teilgebiet kompetente) Prüfer sowohl das Bedürfnis der Öffentlichkeit nach einer gründlichen Prüfung als auch das Interesse der Studenten an einer Prüfung durch fachlich hinreichend qualifizierte Prüfer in sachgerechter Weise berücksichtigt worden sei.
c)
Eine Konfliktsituation, die ein Verschulden der mit der Prüfung des Klägers befaßten Hochschullehrer auszuschließen vermöchte, kann indessen nicht anerkannt werden. Der vom Berufungsgericht angenommene Konflikt könnte nur darin bestanden haben, daß sachgerechte, am Ziel der Prüfung orientierte Überlegungen ein anderes als das von der Prüfungsordnung vorgesehene Prüfungsverfahren forderten. In diesem Fall hätten die Hochschullehrer den Verstoß gegen die Prüfungsordnung - wenn auch aus achtenswerten Gründen - in Kauf genommen. Dazu waren sie keinesfalls berechtigt; sie durften Unzulänglichkeiten der - von der Beklagten selbst erlassenen - Prüfungsordnung nicht zum Anlaß nehmen, deren Bestimmungen zuwiderzuhandeln und einem Prüfling, der die nach diesen Bestimmungen verlangten Prüfungsleistungen erbracht hatte, die Erteilung des Diplomzeugnisses zu verweigern. Das liegt so sehr auf der Hand, daß die Hochschullehrer sich zu einem solchen Vorgehen auch nicht ohne Verschulden haben berechtigt fühlen können.
d)
Den weiteren Ausführungen des Berufungsurteils ist indessen die Feststellung zu entnehmen, die Hochschullehrer seien der Meinung gewesen, das von der Beklagten gehandhabte Prüfungsverfahren stehe in Einklang mit Wortlaut und Sinn der Prüfungsbestimmungen. Eine Konfliktsituation der oben unter c) beschriebenen Art entfällt dann. Es stellt sich aber die Frage, ob die - fehlerhafte - Auslegung der Prüfungsbestimmungen auf vertretbaren Erwägungen beruhte (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 27. Januar 1975 a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Frage zu verneinen.
Dabei kann auf sich beruhen, ob es zulässig und - wenn nicht - doch vertretbar war, die Gebiete "Vermessungslehre" und "Ausgleichungsrechnung" durch zwei verschiedene Prüfer getrennt prüfen zu lassen. Jedenfalls war es nicht nur rechtswidrig, sondern auch unvertretbar, bei einer Aufteilung des Prüfungsfaches Nr. 1 "Vermessungslehre einschließlich Ausgleichungsrechnung" auf zwei Teilprüfungen so zu verfahren, daß die beiden Prüfer eine Gesamtnote bildeten, ein "ungenügend" in einer der Teilprüfungen aber durch bessere Leistungen in der anderen nicht ausgeglichen werden konnte.
Der Katalog der Prüfungsfächer, die in den Ausführungsbestimmungen zu § 15 Pr.O. aufgeführt sind, enthält unter Nr. 7 ("Kartographie") und Nr. 8 ("Ingenieurbauwesen") Fächer, die in zwei bzw. drei Fächergruppen unterteilt sind. Demgemäß unterscheiden die Ausführungsbestimmungen zu § 20 Pr.O., die die Berechnung des Notendurchschnitts zur Festsetzung des Gesamturteils der Prüfung regeln, zwischen "Fächern" und "Fächergruppen", wobei die hier interessierende Nr. 1 des Katalogs ausdrücklich als "Fach" bezeichnet wird. Wie oben schon ausgeführt worden ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte die beiden unter Nr. 1 des Katalogs aufgeführten Gebiete "Vermessungslehre" und "Ausgleichungsrechnung" aus den vom Berufungsgericht festgestellten Gründen trotzdem getrennt prüfen lassen durfte. War dies zulässig und machte die Beklagte von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bedeutete dies, daß das unter Nr. 1 aufgeführte Fach in eine Fächergruppe aufgegliedert wurde und folgerichtig nach den dafür geltenden Bestimmungen behandelt werden mußte. Wie aus den Ausführungsbestimmungen zu § 20 Pr.O. zu entnehmen ist, waren dann also für beide Teilprüfungen eigene Noten zu erteilen, aus denen eine Mittelnote zu bilden war. Da die Bestimmung insoweit keine Einschränkung kennt, bedeutete dies, daß die Note "ungenügend" in einer Teilprüfung durch überdurchschnittliche Leistungen in der anderen ausgeglichen wurde.
Demgegenüber findet das Verfahren, das die Beklagte bei der Prüfung des Klägers beobachtet hat, in ihrer Prüfungsordnung keinerlei Rechtsgrundlage. Der damals angewandte "Grundsatz", daß ein "ungenügend" in einer Teilprüfung durch bessere Leistungen in der anderen nicht ausgeglichen werden konnte, hätte sich nur dann im Rahmen der Prüfungsordnung gehalten, wenn die Gebiete "Vermessungslehre" und "Ausgleichungsrechnung" den Rang selbständiger Fächer gehabt hätten. Denn dann wäre § 17 Abs. 1 Pr.O. anwendbar gewesen, wonach alle Prüfungen in einzelnen Prüfungsfächern, die mit "5" (= "ungenügend"; vgl. § 18 Abs. 1 Pr.O.) benotet sind, als nicht bestanden gelten. Der Mißerfolg in einem einzelnen Fach kann nicht durch Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen, sondern nur durch eine Wiederholungsprüfung in diesem Fach wettgemacht werden (§ 21 Pr.O.). Die Beklagte macht aber selbst nicht geltend, die Hochschullehrer hätten "Vermessungslehre" und "Ausgleichungsrechnung" für selbständige Fächer im Sinne der Prüfungsordnung gehalten. Trotz der Eigenständigkeit und Bedeutung jedes dieser beiden Gebiete wäre eine solche Auffassung angesichts des insoweit klaren Wortlauts der Ausführungsbestimmungen auch nicht vertretbar gewesen. Obendrein sind die genannten beiden Gebiete auch nicht wie selbständige Fächer behandelt worden. Denn nach der bei der Beklagten bestehenden Übung wurde aus den Ergebnissen der auf den beiden Gebieten abgehaltenen getrennten Prüfungen eine "Gesamtnote" gebildet. Das war mit § 20 Pr.O. und den Ausführungsbestimmungen dazu unvereinbar, wenn es sich um selbständige Fächer handelte. Daß auch die Bildung dieser Gesamtnote, die ersichtlich anderen Regeln folgte als die Bildung der Mittelnote nach den Ausführungsbestimmungen zu § 20, in den Prüfungsbestimmungen keine Rechtsgrundlage fand, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen.
Nach alledem haben sich die Hochschullehrer der Beklagten bei der Diplomprüfung des Klägers so weit von den damals geltenden Prüfungsbestimmungen entfernt, daß die Auslegung, die sie diesen Bestimmungen gegeben haben, unvertretbar ist und ihnen daher zum Verschulden gereicht.
III.
Das Berufungsgericht hat hilfsweise ausgeführt, den Kläger treffe ein nicht unerhebliches Mitverschulden, weil er darauf beharrt habe, seinen eigenen Standpunkt wie geschehen durchzusetzen. Durch Ablegung der Teilprüfung in "Vermessungslehre" wären wesentliche Interessen des Klägers nicht beeinträchtigt worden, und er hätte bei ungünstigem Ausgang dieser Prüfung immer noch versuchen können, den Ausgleich durchzusetzen. Auch hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.
Auch in diesem Zusammenhang kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, daß sie die Gebiete "Vermessungslehre" und "Ausgleichungsrechnung" durch zwei verschiedene Prüfer getrennt prüfen lassen durfte. Die Bildung einer Mittelnote, die dann geboten war, hatte aber zur Folge, daß selbst eine "ungenügende" Leistung des Klägers in "Vermessungslehre" durch die (glatt) "befriedigende" Leistung in "Ausgleichungsrechnung" ausgeglichen worden wäre. Seine Weigerung, sich in "Vermessungslehre" getrennt prüfen zu lassen, konnte also bei rechtmäßiger Handhabung der Prüfungsbestimmungen nicht dazu führen, daß er die Prüfung im Fach Nr. 1 "Vermessungslehre einschließlich Ausgleichungsrechnung" nicht bestand. Das Verhalten des Klägers war daher für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich; schon daran scheitert die Anrechnung eines Mitverschuldens. Soweit im Berufungsurteil die Ansicht zum Ausdruck kommt, die Verweigerung einer Prüfungsleistung sei anders zu bewerten als eine mit "ungenügend" benotete erbrachte Leistung, steht sie in Widerspruch zu § 19 Abs. 2 Pr.O., wonach eine Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewertet wird, wenn der Prüfling ohne triftigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder von der Prüfung zurücktritt.
Eine Minderung des Schadensersatzanspruchs aus dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens würde hier letztlich dazu führen, daß ein Prüfling es nicht wagen könnte, sich einer rechtswidrigen Prüfungspraxis zu widersetzen. Das aber ließe sich nicht mit der rechtsstaatlichen Bedeutung des Amtshaftungsanspruchs vereinbaren, die der erkennende Senat wiederholt darin erblickt hat, daß die Schadensersatzpflicht der öffentlichen Hand ein wichtiges Mittel zum Schutz des Bürgers vor unrechtmäßigen Einwirkungen der öffentlichen Gewalt ist (Senatsurteile BGHZ 69, 128, 134; 70, 7, 10).
IV.
Dem Landgericht ist darin beizutreten, daß der Amtshaftungsanspruch nicht nach § 852 BGB verjährt ist.
1.
Die Verjährung begann Mitte März 1972, als der Kläger sämtliche Prüfungsleistungen erbracht hatte und die Beklagte mithin zur Erteilung des Diplomzeugnisses verpflichtet war. Der Lauf der Verjährung wurde durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht beeinflußt (Senatsurteil vom 13. Juni 1960 - III ZR 111/59 = LM BGB § 852 Nr. 14).
2.
Wie schon das Landgericht mit Recht hervorgehoben hat, hat die Beklagte durch ihr Schreiben vom 17. Januar 1975 Verhandlungsbereitschaft über den Anspruch erkennen lassen. In diesem Schreiben teilte sie dem Kläger nämlich mit, daß sie von sich aus nicht über ein Anerkenntnis entscheiden könne, sondern daß es dazu der Einschaltung des Hessischen Kultusministers bedürfe. Zugleich begehrte sie die Beantwortung einer Reihe von Fragen, die für das Bestehen des Anspruchs nach Grund und Höhe bedeutsam werden konnten. Dieses Verhalten bot dem Kläger bei objektiver Beurteilung ausreichenden Anlaß, die Erhebung der Klage zumindest bis zur abschließenden Stellungnahme der Beklagten aufzuschieben (vgl. BGB-RGRK 12. Aufl. § 222 Rdn. 11; § 852 Abs. 2 BGB i.d.F. des Gesetzes vom 16. August 1977 BGBl. I 1577, wonach bei solchen Verhandlungen die Verjährung gehemmt ist, ist hier noch nicht anwendbar). Der Beklagten ist es daher nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung zu berufen. Dies gilt für die ganze Dauer der Verhandlungen; daher ist es unerheblich, daß der Kläger die Fragen der Beklagten erst mit Schreiben vom 2. April 1975, nach dem ursprünglichen Verjährungszeitpunkt, beantwortet hat.
3.
Erst mit Schreiben vom 21. April 1975 hat die Beklagte den Anspruch endgültig abgelehnt. Von diesem Zeitpunkt an mußte der Kläger in angemessener Frist für die Durchsetzung seines Anspruchs sorgen. Die Länge dieser Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Sie kann jedoch immer nur kurz sein. Auch wenn wegen des Umfangs der Sache und der Schwierigkeit der Rechtslage die Anfertigung der Klage einen längeren Zeitraum erfordert, kann die Frist nur auf Wochen, höchstens auf wenige Monate bemessen werden (BGB-RGRK a.a.O. Rdn. 16 m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung). In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, daß die hier eingehaltene Frist vom 23. April 1975 (dem Zeitpunkt, als das Ablehnungsschreiben der Beklagten beim Kläger einging) bis zum 23. Juni 1975 (Eingang der Klageschrift bei Gericht) nach den Besonderheiten des vorliegenden Falles zwar an der Grenze des Angemessenen liegt, diese Grenze aber noch nicht überschreitet.
V.
Dementsprechend mußte der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren Erfolg haben, und zwar in vollem Umfang. Ob er - wie das Berufungsgericht gemeint hat - nach Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils schon zum 1. Juli 1974 eine vorläufige Aufnahme in den Vorbereitungsdienst hätte erreichen können, kann auf sich beruhen. Denn die Beklagte, die dem Kläger das Diplomzeugnis rechtswidrig bis August 1974 verweigert hat, kann ihn nicht nachträglich darauf verweisen, daß eine solche Möglichkeit bestanden habe.
Tidow
Lohmann
Kröner
Boujong