Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.1979, Az.: IV ARZ 21/79
Auflösung und Verteilung von Hausrat unter Ehegatten als Familiensache; Zuständigkeit für Ansprüche aus Verträgen über die Auseinandersetzung von Ehewohnungen und Hausrat; Abgrenzung der gerichtsinternen Zuständigkeit der Familiengerichte und Familiensenate
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.07.1979
- Aktenzeichen
- IV ARZ 21/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12434
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1979, 920 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 2156-2157 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Student Rainer H., S., M.
Prozessgegner
Lehrerin Ulrike R., B., D.
Amtlicher Leitsatz
Familiensachen nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG sind nur Verfahren nach der HausratVO, nicht auch zivilprozessuale Streitigkeiten, in denen Ansprüche aus Verträgen über die Auseinandersetzung von Ehewohnung und Hausrat geltend gemacht werden.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 4. Juli 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
beschlossen:
Tenor:
Zuständig für das Berufungsverfahren ist ein Senat für allgemeine Zivilsachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Gründe
I.
Die Ehe der Parteien wurde am 21. Januar 1975 geschieden. Mit der beim Landgericht anhängig gemachten Klage verlangt die Klägerin von ihrem geschiedenen Ehemann Zahlung eines aus verschiedenen Posten bestehenden Geldbetrages, in dem unter anderem Ansprüche aus folgenden Sachverhalten enthalten sind:
- a)
Während ihres Scheidungsverfahrens trafen die Parteien zunächst privatschriftlich eine Vereinbarung über die Aufteilung des "gemeinsamen Hausstandes", wobei sich der Beklagte verpflichtete, zum Ausgleich des Mehrwerts der ihm überlassenen Hausratsgegenstände an die Klägerin spätestens ein Jahr nach Abschluß seiner akademischen Ausbildung DM 750,- zu zahlen. In einem im Scheidungstermin geschlossenen Vergleich wurde die erfolgte Aufteilung der ehelichen Habe bestätigt und die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der DM 750,- wiederholt. Die Klägerin macht diesen Betrag nunmehr geltend.
- b)
In dem gerichtlichen Scheidungsvergleich vereinbarten die Parteien ferner, daß der Beklagte den Mietvertrag über die eheliche Wohnung, die er seit der Trennung der Parteien allein bewohnte, übernahm und die Klägerin von allen Verpflichtungen aus diesem Vertrag vom Zeitpunkt der Trennung ab freistellen sollte. In der Folgezeit wurde die Klägerin als Gesamtschuldnerin aus dem Mietvertrag von der Vermieterin wegen Forderungen, die aus der Zeit nach der Trennung der Parteien herrührten, in Anspruch genommen. Sie verlangt den von ihr an die Vermieterin bezahlten Betrag nebst den insoweit entstandenen Prozeßkosten erstattet.
- c)
In dem Scheidungsvergleich verpflichteten sich die Parteien gegenseitig, ein gesamtschuldnerisch aufgenommenes Darlehen je zur Hälfte zurückzuzahlen und einander für die andere Hälfte des Darlehens freizustellen. Die Klägerin wurde von der Darlehensgeberin über die Hälfte des Darlehens hinaus in Anspruch genommen und verlangt die insoweit gezahlten Beträge erstattet.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der unter a) bis c) aufgeführten Posten durch Teilurteil stattgegeben. Bei dem Berufungsgericht sind ein Senat für allgemeine Zivilsachen und ein Senat für Familiensachen, die jeweils nach der Geschäftsverteilung als zuständig in Betracht kämen, verschiedener Meinung darüber, ob eine Familiensache vorliegt. Beide Senate haben sich für unzuständig erklärt.
II.
In entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO (vgl. BGHZ 71, 264) ist der Senat für allgemeine Zivilsachen als zuständig für das Berufungsverfahren zu bestimmen.
1.
Die Zuständigkeit des Familiensenats würde allerdings nicht schon deshalb ausscheiden, weil die Entscheidung erster Instanz nicht von einem Familiengericht, sondern vom Landgericht erlassen worden ist. Für die Abgrenzung der gerichtsinternen Zuständigkeit der Familiengerichte und -senate kommt es nicht auf die formelle Behandlung der Sache in der Vorinstanz, sondern darauf an, ob eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG vorliegt (BGHZ 72, 182 und ständige Rechtsprechung des Senats). Der Familiensenat wäre zur Behandlung der Berufung auch dann zuständig, wenn eine der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugehörige Familiensache (§ 621 a ZPO) - etwa ein Hausratsverfahren nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG - vorläge und die Sache in das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit übergeleitet werden müßte.
2.
Das beim Oberlandesgericht anhängige Berufungsverfahren ist jedoch keine Familiensache.
a)
Hinsichtlich des Anspruchs auf anteilige Erstattung der auf die Darlehensschuld gezahlten Beträge (oben I c) scheidet eine Einordnung unter die Verfahrensgruppen, die in § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG zu Familiensachen erklärt sind, von vornherein aus. Es handelt sich insbesondere nicht um einen Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht im Sinne der Nr. 9 der Vorschrift (vgl. hierzu BGH NJW 1978, 1923).
b)
Der aufgrund der Vereinbarung über die Hausratsaufteilung geltend gemachte Ausgleichsanspruch (oben I a) gehört ebenfalls nicht vor die Familiengerichte. Nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG sind zwar Verfahren über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat nach der 6. Durchführungsverordnung zum EheG (HausratVO) Familiensachen. Im Hausratsverfahren ist das Familiengericht nicht auf die bloße Aufteilung des Hausrats beschränkt, sondern es hat auch die Möglichkeit, einem Ehegatten zugunsten des anderen eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 HausratVO). Ein vertraglich begründeter Ausgleichsanspruch kann jedoch nicht im Hausratsverfahren, sondern nur im Prozeßwege geltend gemacht werden. Das folgt schon aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 HausratVO, der eine Regelung der Rechtsverhältnisse an Wohnung und Hausrat im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur vorsieht, wenn sich die Ehegatten nicht darüber einigen können, wer von ihnen die Ehewohnung künftig bewohnen und wer den Hausrat erhalten soll. Für die Durchführung eines Hausratsverfahrens unter Anwendung der danach dem Familiengericht zustehenden besonderen Befugnisse besteht auch kein Bedürfnis mehr, wenn es den Ehegatten möglich war, sich insoweit einverständlich auseinanderzusetzen. Das Vorliegen einer solchen Einigung schließt daher, wie in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt ist, ein Tätigwerden des Hausratsrichters aus mit der Folge, daß auch die Ansprüche aus einer solchen Einigung nicht im Hausratsverfahren verfolgt werden können (BayObLGZ 1953, 102, 106 f; OLG Celle NJW 1947/48, 591; OLG Hamm FamRZ 1959, 21; OLG Frankfurt FamRZ 1974, 197; ferner - mit weiteren Nachweisen - jeweils zu § 1 HausratVO: BGB-RGRK/Scheffler 10./11. Aufl. Anm. 7; Erman/Ronke 6. Aufl. Rdn. 8; Hoffmann/Stephan 2. Aufl. Rdn. 9 ff; MünchKomm/Müller-Gindullis Rdn. 18; Palandt/Diederichsen 38. Aufl. Anm. 3; Soergel/Siebert/Donau 10. Aufl. Rdn. 5).
Da hiernach das Rechtsbegehren der Klägerin nicht im Verfahren nach der HausratVO, sondern im Prozeßwege verfolgt werden kann, scheidet eine Zuständigkeit der Familiengerichte aus. Nach § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG sind nur Verfahren nach der HausratVO Familiensachen. Die eindeutige Fassung der Vorschrift erlaubt es nicht, darunter auch zivilprozessuale Streitigkeiten aus Verträgen über die Auseinandersetzung von Ehewohnung und Hausrat zu subsumieren.
c)
Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise auch für den Erstattungsanspruch, den die Klägerin unter Berufung auf den Scheidungsvergleich aufgrund ihrer Inanspruchnahme aus dem Mietvertrag erhebt (oben I b). Auch insoweit liegt daher keine Familiensache vor.
Dr. Seidl