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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1979, Az.: II ZR 206/77

Auslegung von Vereinssatzungen; Zulässigkeit einer Berufung gegen die abschließende Entscheidung der Bezirksschiedskommission; Umfang der gerichtlichen Nachprüfung des Ausschlusses eines Mitglieds aus einer politischen Partei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1979
Aktenzeichen
II ZR 206/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12523
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 21.09.1977
LG Bonn

Fundstellen

  • DB 1980, 79 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1980, 106-107 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 205 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 443-444 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Peter K., S.straße ..., D.

Prozessgegner

Sozialdemokratische Partei Deutschland, O., B.,
vertreten durch die Mitglieder des Parteivorstands Willy B., Helmut S., Hans K. und Wilhelm D. ebenda

Amtlicher Leitsatz

Zum Umfang der gerichtlichen Nachprüfung des Ausschlusses eines Mitglieds aus einer politischen Partei.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. September 1977 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger trat 1964 der Beklagten, der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, bei. Die Prozeßparteien streiten darüber, ob der Kläger wirksam aus der SPD ausgeschlossen worden ist. Der Kläger unterzeichnete vor der hessischen Landtagswahl 1974 den Wahlvorschlag des Kommunistischen Bundes Westdeutschlands (KBW). Er begründete dies später damit, daß er entsprechend dem vom Bundesverfassungsgericht wiederholt geforderten Toleranzgebot in formalem Demokratieverständnis dem KBW lediglich über eine formale Wahlhürde habe hinweghelfen wollen, ohne sich jedoch mit dessen Zielen zu identifizieren. Nachdem die Unterschriftsleistung des Klägers bekannt geworden war, ist dieser auf Antrag des Vorstands des Unterbezirks Darmstadt-Stadt im Parteiordnungsverfahren durch Beschluß der Unterbezirksschiedskommission vom 7. Dezember 1974 aus der SPD ausgeschlossen worden. Auf die Berufung des Klägers hat die Schiedskommission II des Bezirks Hessen-Süd der SPD am 7. April 1975 diesen Beschluß aufgehoben und entschieden, "daß das Recht des Antragsgegners (Klägers), sich an Wahlen und Abstimmungen in den Organisationsgliederungen der SPD zu beteiligen, bis zum 31. März 1976 (§ 35 Abs. 2 Nr. 3 Organisationsstatut) ruht". Die vom Unterbezirk Darmstadt-Stadt dagegen bei der Bundesschiedskommission der SPD eingelegte Berufung führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und wiederum zum Parteiausschluß des Klägers.

2

Mit der dagegen erhobenen Klage macht der Kläger unter anderem geltend, die Bundesschiedskommission hätte die Entscheidung der Bezirksschiedskommission nicht abändern dürfen, da die dagegen eingelegte Berufung nach der Schiedsordnung der Beklagten nicht zulässig gewesen sei. Im übrigen hätten auch die sachlichen Voraussetzungen für einen Parteiausschluß nicht vorgelegen.

3

Der Kläger beantragt festzustellen,

daß sein Ausschluß aus der Beklagten durch den Beschluß der Bundesschiedskommission vom 23. Oktober 1975 unwirksam sei.

4

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Verfahren der Bundesschiedskommission, das von den staatlichen Gerichten frei auf seine Übereinstimmung mit der Satzung der Beklagten nachzuprüfen ist (vgl. BGHZ 21, 370;  47, 172, 176), kann nicht beanstandet werden.

6

1.

Nach der Schiedsordnung der Beklagten stand dem Unterbezirk Darmstadt-Stadt (Antragsteller) die Berufung gegen die Entscheidung der Bezirksschiedskommission zu.

7

a)

Das ergibt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres daraus, daß die Bundesschiedskommission die Schiedsordnung der Beklagten in diesem Sinne ausgelegt hat. Die Schiedsordnung ist gemäß § 34 Abs. 7 des Organisationsstatuts und § 32 Abs. 1 der Schiedsordnung Bestandteil des Organisationsstatuts der Beklagten, die als nicht rechtsfähiger Verein organisiert ist. Das Organisationsstatut ist die Satzung der Beklagten. Vereinssatzungen haben die staatlichen Gerichte frei auszulegen (vgl. BGHZ 21, 370, 374). Es gibt keinen Grund, davon bei Satzungen politischer Parteien eine Ausnahme zu machen. Die Gerichte sind daher nicht daran gebunden, wie ein Parteiorgan im Einzelfall die Satzung ausgelegt hat.

8

b)

Nach dem Wortlaut der Schiedsordnung der Beklagten war die Zulässigkeit der Berufung im vorliegenden Falle nicht unzweifelhaft. Zwar heißt es dort in § 26 Abs. 1 ganz allgemein, daß

"gegen die abschließende Entscheidung der Bezirksschiedskommission der Antragsgegner, der Antragsteller oder ... Berufung an die Bundesschiedskommission einlegen"

9

können. Der nachfolgende Absatz 2 lautet dann aber:

"Gegen die Berufungsentscheidung der Bezirksschiedskommission ist Berufung zur Bundesschiedskommission nur zulässig, wenn auf Ausschluß aus der Partei, auf zeitweiliges Ruhen aller Rechte aus der Mitgliedschaft oder auf zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung aller Funktionen erkannt worden ... ist."

10

Diese das Rechtsmittel einschränkende Bestimmung hat die Bundesschiedskommission für einschlägig gehalten, eine Unzulässigkeit der Berufung des Unterbezirks daraus aber dennoch nicht hergeleitet, weil nach ihrer Ansicht die von der Bezirksschiedskommission gegen den Kläger in zweiter Instanz verhängte Aberkennung der Wahlrechte der in Absatz 2 genannten "Aberkennung des Rechts zur Bekleidung aller Funktionen" gleichzusetzen sei. Dieser Begründung ist nicht zu folgen; die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Unterbezirks ergibt sich aber bei sachgerechter Auslegung des § 26 der Schiedsordnung aus anderen Gründen:

11

Maßgebend für die Zulässigkeit der Berufung eines "Antragstellers" ist zunächst § 26 Abs. 1, der keine einschränkenden Rechtsmittelvoraussetzungen enthält. Der von der Bundesschiedskommission herangezogene Absatz 2, auf den sich auch der Kläger beruft, ist unbedenklich gemäß seinem Wortlaut für die Berufung des Mitglieds ("Antragsgegners") gegen Berufungsentscheidungen der Bezirksschiedskommission anzuwenden. Insoweit ist die Regelung sinnvoll: Nur bei bestimmten schwerwiegenden Eingriffen in die Mitgliedschaftsrechte wird dem betroffenen Parteimitglied ein dritter parteiinterner Rechtszug eröffnet; die Bundesschiedskommission soll nicht überlastet werden; bei weniger bedeutsamen Ordnungsmaßnahmen ist der Schutzbedürftigkeit des Mitglieds durch einen Rechtsmittelzug hinreichend Genüge getan.

12

Die besondere Beschwer des Parteimitglieds hat aber als Kriterium für die Zulässigkeit der weiteren Berufung nur insoweit einen Sinn, als sich die Regelung auf den Rechtsbehelf des Mitglieds bezieht. Wollte man davon auch die Zulässigkeit der Berufung der antragstellenden Parteiorganisation abhängig machen, würde dies zu sinnwidrigen Ergebnissen führen. Eine Parteiorganisation, die den Ausschluß eines Mitglieds anstrebt und ihn auch im ersten Rechtszuge vor der Unterbezirksschiedskommission erreicht hat, müßte die Berufungsentscheidung der Bezirksschiedskommission als unanfechtbar hinnehmen, wenn diese nur eine Rüge aussprechen oder feststellen würde, daß sich der Antragsgegner eines Verstoßes gegen die Parteiordnung nicht schuldig gemacht hat (§ 15 Abs. 1 b der Schiedsordnung). Umgekehrt könnte die antragstellende Parteiorganisation Berufung gegen die Entscheidung der Bezirksschiedskommission einlegen, wenn auf eine der in § 26 Abs. 2 der Schiedsordnung aufgeführten einschneidenden Maßnahmen erkannt worden ist, um eine noch schwerere Bestrafung zu erzielen. Dies würde bedeuten, daß der Parteiorganisation der dritte Rechtszug um so eher offenstünde, je weniger die Bezirksschiedskommission von ihrem Antrag abgewichen wäre, und daß es umgekehrt gar kein Rechtsmittel gäbe, wenn die Bezirksschiedskommission milde geurteilt hätte, nach den Vorstellungen des Unterbezirks aber gerade eine härtere Maßnahme am Platze gewesen wäre. Damit würde der Sinn des Rechtsbehelfs in sein Gegenteil verkehrt. Daß eine solche Regelung in der Schiedsordnung der Beklagten nicht gewollt sein kann, ist so offensichtlich, daß § 26 Abs. 2 der Schiedsordnung unmittelbar nur für die Berufung des Parteimitglieds Geltung beanspruchen kann.

13

Indessen kann auch nicht angenommen werden, daß infolgedessen die Parteiorganisation in schlichter Anwendung des § 26 Abs. 1 der Schiedsordnung gegen Berufungsentscheidungen der Bezirksschiedskommissionen unbeschränkt Berufung einlegen könnte. Der Zweck des § 26 Abs. 2 der Schiedsordnung, daß die Bundesschiedskommission nur mit schwerwiegenden Fällen befaßt und vor Überlastung geschützt werden soll, würde nur unvollkommen erreicht, wenn die Parteiorganisation in jedem Falle die Bundesschiedskommission anrufen könnte. Überdies wäre angesichts der Beschränkung der Berufungsmöglichkeit des Parteimitglieds eine solche Privilegierung unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit so bedenklich, daß schwerlich angenommen werden kann, sie sei gewollt. Ob deshalb § 26 der Schiedsordnung im Hinblick auf den in Absatz 2 zum Ausdruck gekommenen Grundsatz der Beschränkung des Zugangs zur Bundesschiedskommission dahin ausgelegt werden kann, daß sich ein Unterbezirk immer an die Bundesschiedskommission wenden kann, wenn er eine Maßnahme im Sinne von § 26 Abs. 2 von Anfang an beantragt, aber in keiner der beiden unteren Instanzen erreicht hat, kann dahingestellt bleiben. Die antragstellende Parteiorganisation kann jedenfalls dann gegen die Berufungsentscheidung der Bezirksschiedskommission Berufung zur Bundesschiedskommission einlegen, wenn im ersten Rechtszuge auf eine schwerwiegende Maßnahme im Sinne des § 26 Abs. 2 erkannt worden ist und nur die Bezirksschiedskommission dem nicht folgt, sondern eine mildere Maßnahme wählt. Das war hier der Fall. Die Berufung des Unterbezirks Darmstadt-Stadt der Beklagten war daher satzungsgemäß zulässig.

14

2.

Die Revision rügt ohne Grund, die Bundesschiedskommission habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehört verletzt. Allerdings geht auch sie davon aus, daß die Bundesschiedskommission grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden durfte, ohne gegen Art. 103 GG, § 14 Abs. 4 des Parteiengesetzes oder die Satzung zu verstoßen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung. Das Anhörungsrecht des Betroffenen ist auch im schriftlichen Verfahren gewahrt (BVerfGE 11, 234 [BVerfG 22.06.1960 - 2 BvR 125/60]). Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 der Schiedsordnung kann die Bundesschiedskommission auch ohne Einverständis der Beteiligten das schriftliche Verfahren anordnen.

15

Das Anhörungsrecht des Klägers ist im vorliegenden Falle gewahrt gewesen. Die Bundesschiedskommission hat dem Kläger mit Schreiben vom 22. Mai 1975 Gelegenheit zur Stellungnahme bis 16. Juni 1975 zu der gleichzeitig übermittelten Berufung des Antragstellers gegeben. Zugleich wurde er über die voraussichtliche Besetzung der Bundesschiedskommission, sein Ablehnungsrecht und unter Hinweis auf § 27 Abs. 2 Satz 2 der Schiedsordnung davon unterrichtet, daß im schriftlichen Verfahren entschieden werde. Der Kläger hat daraufhin am 28. Mai und 31. August 1975 schriftlich Stellung genommen und unter anderem jeweils um eine mündliche Verhandlung gebeten. Dem hat sich der Antragsteller angeschlossen. Die Revision meint nun, die Bundesschiedskommission hätte wegen dieser Anträge vor Erlaß der Entscheidung im schriftlichen Verfahren den Kläger nochmals darauf hinweisen müssen, daß ohne mündliche Verhandlung entschieden werde. Dem kann nicht zugestimmt werden. Ein derartiger Hinweis wäre möglicherweise notwendig gewesen, wenn die Schiedskommission dem Kläger nach ihrer ersten Mitteilung Anlaß zur Annahme gegeben hätte, es werde doch noch mündlich verhandelt werden. Dies war indessen nicht der Fall. Lediglich die Forderung beider Beteiligten nach einer mündlichen Verhandlung machte einen weiteren Hinweis nicht notwendig, da den Beteiligten schon aus der ersten Mitteilung bekannt war, daß es gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 der Schiedsordnung auf ihr Einverständnis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht ankommt.

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3.

Weitere Verstöße gegen das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren werden von der Revision nicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich.

17

II.

Sachlich-rechtliche Einwände können gegen die Entscheidung der Bundesschiedskommission nicht erhoben werden.

18

Die Ausschließung beruht auf der Feststellung, der Kläger habe durch seine Unterschrift für den Wahlvorschlag des KBW gegen den Grundsatz der Partei verstoßen, daß ein Einsatz für eine andere Partei unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der SPD sei. Der Verstoß sei erheblich gewesen und habe der Partei schweren Schaden zugefügt, weil jedes erkennbare Zusammenwirken von Sozialdemokraten mit Kommunisten geeignet sei, der Argumentation der Gegner der Sozialdemokratie Nahrung zu liefern, die die Wähler glauben machen wollten, daß Sozialdemokraten die gleichen oder doch zumindest ähnliche Ziele wie die Kommunisten verfolgten. Der Kläger könne nicht davon ausgegangen sein, seine Unterschriftsleistung werde nicht bekannt werden, weil sie dem Wahlgeheimnis unterliege. Dies alles erfordere den Ausschluß des Klägers aus der SPD. Gegen den auf diesen Sachverhalt gestützten Ausschluß kann nicht eingewandt werden, er habe in der Satzung keine Grundlage. Gemäß § 35 Abs. 1 des Organisationsstatuts ist gegen ein Mitglied ein (Parteiordnungs-)Verfahren durchzuführen, das "sich eines groben Verstoßes gegen die Grundsätze der Partei schuldig macht". In dem Parteiordnungsverfahren kann auf den Ausschluß aus der Partei erkannt werden (§ 25 Abs. 2 Nr. 4 Organisationsstatut), "wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Statuten oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstoßen hat und dadurch schwerer Schaden für die Partei entstanden ist" (§ 35 Abs. 3 Organisationsstatut). Auf diesen Satzungstatbestand hat sich die Bundesschiedskommission gestützt und ihn als erfüllt angesehen.

19

Diese (auf einem im wesentlichen unstreitigen Tatbestand beruhende) Beurteilung kann nach der ständigen vereinsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von den Gerichten grundsätzlich nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie offenbar unbillig ist (vgl. u.a. BGHZ 47, 381, 385). Für die Ordnungsmaßnahme einer politischen Partei kann insoweit nichts anderes gelten. Der Gesetzgeber hat zwar im Parteiengesetz (§ 10 Abs. 4) die grundsätzlich abschließende Regelung getroffen, daß die Mitgliedschaft in einer politischen Partei gegen den Willen des Mitglieds nur enden soll, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstoßen und dieser schweren Schaden zugefügt hat. Diese Vorschrift hat aber ersichtlich nicht den Zweck, den staatlichen Gerichten die uneingeschränkte Nachprüfung von Parteiausschlüssen zu eröffnen; es geht dort vielmehr darum festzulegen, welche Mindestanforderungen die Parteisatzung an den Ausschluß eines Mitglieds zu stellen hat. Dies ergibt sich insbesondere aus § 6 Abs. 2 des Parteiengesetzes, der die Gegenstände aufführt, die in der Satzung geregelt sein müssen; unter Nr. 4 sind "zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und ihren Ausschluß (§ 10 Abs. 3 bis 5)" angeführt.

20

Eine Erweiterung der gerichtlichen Nachprüfbarkeit ist aber auch unabhängig davon, daß das Parteiengesetz diese nicht verlangt, nicht geboten. Den Schiedskommissionen der Parteien kommt gerade auch beim Erlaß von Ordnungsmaßnahmen, die für das innere Gefüge einer Partei von großer Bedeutung sind, ein eigener Beurteilungsspielraum zu. Soweit nicht allgemein gültige Grundsätze verletzt werden, kann es nicht Sache der staatlichen Gerichte sein, schlechthin ihre Beurteilung an die Stelle derjenigen politischen und sonstigen, an innerparteilichen Maßstäben ausgerichteten, Wertungen zu setzen, nach denen eine politische Partei lebt und ihre im Staatswesen verfolgten Ziele erkämpfen will. Da ein Ausschluß um so eher als offenbar unbillig erscheinen kann, je bedeutsamer die Vereinszugehörigkeit für das Mitglied ist (BGHZ 47, 381, 385; vgl. dazu Wiedemann, JZ 1968, 219), lassen sich auch bei begrenzter Nachprüfbarkeit von Parteibeschlüssen durchaus einerseits das berechtigte Schutzbedürfnis des betroffenen Mitglieds und andererseits der berechtigte Anspruch der Partei und ihrer Mitglieder, selbst zu bestimmen, in welcher Weise und mit wem sie ihre Zwecke verfolgen wollen, sachgerecht in Einklang bringen.

21

Das Berufungsgericht hat sich in Anwendung jener Grundsätze die Ausführungen des Landgerichts zu eigen gemacht und festgestellt, daß der Ausschluß des Klägers nicht offenbar unbillig ist. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen; die Revision hat insoweit auch keine Fehler aufgezeigt.

22

Damit erweist sich die Revision als unbegründet.

Stimpel
Dr. Schulze
Dr. Kellermann
Bundschuh
Dr. Skibbe