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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1979, Az.: IV ZR 176/77

Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Bauwesenversicherung; Umfang des Versicherungsschutzes einer Bauwesenversicherung; Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen; Befreiung eines Versicherers von der Leistungspflicht auf Grund einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherten ; Versichertes Wagnis in einer Bauwesenversicherung ; Einbeziehung der Kosten von Vorarbeiten und Nacharbeiten in den erstattungsfähigen Schadensaufwand bei der Bauwesenversicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1979
Aktenzeichen
IV ZR 176/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11251
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 16.09.1977
LG München I

Fundstellen

  • BGHZ 75, 62 - 74
  • MDR 1980, 44-45 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2406-2408 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Eine Bauwesenversicherung umfaßt grundsätzlich auch die Kosten einer Schadensbeseitigung, die nicht körperlich an der beschädigten Sache selbst vorgenommen wird, sondern durch äquivalente Maßnahmen die Punktion der beschädigten Sache mit geringeren Aufwendungen wiederherstellt.

  2. b)

    Die Kosten von Vor- und Nacharbeiten, welche notwendig sind, um Reparaturen an der beschädigten Sache durchführen zu können und den Ausgangs zustand wiederherzustellen, gehören grundsätzlich jedenfalls dann zur versicherten Schadensbeseitigung, wenn die Arbeiten sich auf Teile der insgesamt versicherten Bauleistung beziehen (hier: Abbruch und Wiederherstellung einer anderen Teil-Bauleistung).

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September 1977 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen machen als Versicherte mit Zustimmung des Versicherungsnehmers gegen die beklagten Versicherer Ansprüche aus einer Bauwesenversicherung geltend. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagten die Kosten zu erstatten haben, die dadurch entstanden sein sollen, daß beim Tunnelbau die Feuchtigkeits-Isolierschicht durch eine mangelhafte Folgebauleistung beschädigt worden sein soll und die Abdichtung des Tunnels nunmehr nicht durch körperliche Reparatur der Isolierschicht, sondern durch Einspritzen von Dichtungsmasse hergestellt wurde.

2

Die Klägerinnen wurden im Jahre 1968 als Hauptunternehmer von der Deutschen Bundesbahn mit der Errichtung eines wasserdichten S-Bahn-Tunnels in M. im Baulos 3 betraut. Sie schlossen sich hierzu zur Arbeitsgemeinschaft S-Bahn-Los 3 (im folgenden: Arge S 3) zusammen und beauftragten ihrerseits mit der Herstellung der Feuchtigkeitsisolierung andere Firmen als Subunternehmer, welche die Arbeitsgemeinschaft Abdichtung S-Bahn-Los 3 (im folgenden: Arge Abdichtung) bildeten.

3

Zur Abdeckung der Herstellungsrisiken schloß die Deutsche Bundesbahn mit den Beklagten - einem Versicherungskonsortium - eine bis 31. Mai 1971 befristete Bauwesenversicherung ab, durch welche u.a. die Arge S 3 als Hauptunternehmerin und die Arge Abdichtung als Subunternehmer mitversichert waren. In den Versicherungsbedingungen (im folgenden: VB) ist u.a. bestimmt:

"5.
Rechtsprechung und Gerichtsstand

Dieser Police liegen nur die Bedingungen zugrunde, die in diesen Versicherungs-Bedingungen festgestellt sind. Gerichtsstand ist München in Deutschland. Es gilt materielles und formelles deutsches Recht.

...

7.
Versicherte Risiken

...

7.1
Section I (Bauwesenversicherung)

7.1.1
Die gesamten Vertragsarbeiten (Bauleistungen) endgültiger oder vorübergehender Art, einschließlich der hierzu benötigten Materialien, gleichgültig, ob es sich hierbei um Eigentum der Versicherungsnehmerin und/oder der Mitversicherten handelt, oder ob sie hierfür nur verantwortlich sind.

...

7.1.2
Selbstbeteiligung

Die Versicherer haften nur für den Schaden, der DM 2.500,- je Schadensfall übersteigt,

7.1.2.1
Definition

...

Als Schaden in diesem Sinne soll ein Ereignis angesehen werden, das auf eine Art von Arbeit an einem Vertragsobjekt zurückzuführen ist und von einem Einzelfall herrührt, der weder örtlich noch zeitlich zergliedert werden kann.

...

8.
Bedingungen zu Section I

8.1
Versicherte Risiken

Die Versicherer werden die Versicherungsnehmer und Mitversicherten während der Versicherungszeit für Verlust, Zerstörung von oder Schäden an versicherten Sachwerten entschädigen, gleichgültig, aus welcher Ursache die Schäden entstehen, jedoch abhängig von den nachstehend aufgeführten Ausschlüssen und Bedingungen ...

8.2
Ausschlüsse:

Unter Section I sollen die Versicherer nicht haften für

...

8.2.2
Reparaturkosten entstanden durch fehlerhafte Ausführungen, fehlerhafte Konstruktionen oder Planung, jedoch findet dieser Ausschluß keine Anwendung für Schäden, die von solchen fehlerhaften Arbeiten, Konstruktionen oder Planungen herrühren. In jedem Fall sind die Kosten für normale Instandhaltung und Wiederherstellung ausgeschlossen.

8.2.3
Zerstörungen oder Schäden, verursacht durch Abnützung, allmähliche Verschlechterung ..."

4

Zur Herstellung des Tunnels betonierte die Arge S 3 im Schutz von Stahlplatten zunächst ein 50 cm starkes Hilfsgewölbe. An der Innenseite dieses äußeren Tunnelgewölbes brachte die Arge Abdichtung eine mehrschichtige, etwa 2 cm starke Isolierung auf. Anschließend erstellte die Arge S 3 die Betonschalung des inneren Tunnelgewölbes, brachte die Bewehrung ein und betonierte anschließend von unten nach oben fortschreitend den Hohlraum zwischen dieser Schalung und der an der Unterseite des äußeren Tunnelgewölbes befindlichen Isolierung aus. Im Scheitelbereich der einzelnen Tunnelringe betonierte die Arge S 3 in regelmäßigen Abständen sogenannte Injektionsrohre ein, durch die zur Auffüllung der noch verbliebenen Hohlräume weiterer Beton eingefüllt wurde. Während der Arbeiten wurde das Grundwasser durch Brunnen entspannt und das Tag- und Sickerwasser durch Drainagen abgeleitet. Nach Abschluß der Arbeiten wurde diese sogenannte offene Wasserhaltung am 21. August 1970 abgeschaltet, so daß nunmehr das Wasser auf die Isolierung drückte. Unter dem Druck des Wassers sollte sich die Isolierschicht von dem äußeren Betonhilfsgewölbe lösen und als Hülle gleichmäßig auf die glatte Außenseite des tragenden Innentunnels legen. Alsbald traten jedoch an mehreren Stellen des S-Bahn-Tunnels Feucht- und Naßstellen auf. Die Arge Abdichtung öffnete schließlich die Tunnelinnenschale an einer Stelle im sogenannten Aufweitungsbereich westlich des Bahnhofs Marienplatz. Der Befund, der sich darbot, ist unter den Parteien streitig.

5

Nach dem bestrittenen Vorbringen der Klägerinnen zeigte sich ein zerklüfteter Hohlraum von mehreren Metern Ausdehnung, in dem zum Teil die Bewehrung freilag und die in diesen hineingedrückte Dichtung in Fetzen hing. Die Nachverdichtung des Betons habe im Scheitelbereich des Innentunnels zu zahlreichen Hohlräumen an der Außenseite geführt, die durch die nachträglichen Zementinjektionen nicht vollständig verfüllt worden seien. Das habe zur Folge gehabt, daß die zwischen Außen- und Innentunnel eingebrachte Isolierschicht nicht glatt auf dem Innentunnel habe aufliegen können. Sie sei vielmehr in die Hohlräume hineingedrückt und dadurch beschädigt worden. Eine Freilegung der beschädigten Isolierung hätte einen Abbruch des gesamten Innentunnels erfordert. Dadurch wäre die Isolierung insgesamt beschädigt und eingedrückt worden mit der Folge, daß das ganze Bauwerk unter Wasser gesetzt worden wäre. Aus diesen Gründen habe die Arge Abdichtung die jeweiligen Feuchtstellen am Innentunnel mit der gallertartigen Masse AM 9, einem Dichtungs-Gel, verpreßt.

6

Diese der Viskosität des Wassers entsprechende Masse hatte die Aufgabe, in den Wasserwegen vorzudringen und sei es im Bereich des Innentunnels oder der Schadstellen der Dichtung die Wasserwege zu versperren. Unstreitig wären allein die Kosten des Abbruchs der inneren Tunnelschale und deren Neuherstellung weitaus höher gewesen als die durch Verpressen mit Gel AM 9 den Klägerinnen entstandenen Kosten.

7

Die Klägerinnen hatten mit ihrer Klage die Beklagten zunächst auf Zahlung von 603.089,92 DM (Kosten der Verpressungen im gesamten Bereich des Bauloses 3) in Anspruch genommen. Ferner hatten sie Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten begehrt für allen weiteren Feuchtigkeitsschaden, der aufgrund der vorgetragenen Ursache im Bereich des Bauloses 3 eintrete. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung haben die Klägerinnen ihren Zahlungsantrag, beschränkt auf einen Betrag von 188.250,49 DM (Kosten der Behebung der Feuchtigkeitsstellen im sogenannten Aufweitungsbereich westlich des Bahnhofs Marienplatz), aufrecht erhalten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihren zuletzt gestellten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die im Berufungsurteil angeführten Gründe rechtfertigen die Abweisung der Klage nicht.

9

I.

Das Oberlandesgericht hat zunächst die Aktivlegitimation der Klägerinnen und die Frage offen gelassen, ob diese den Schadensfall rechtzeitig im Sinne der Versicherungsbedingungen mitgeteilt hatten. Das angefochtene Urteil läßt weiter dahingestellt, ob der Sachvortrag der Klägerinnen hinreichend substantiiert ist und ob sich diese gegebenenfalls zum Nachweis der Ursache der Feuchtigkeitsstellen auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen können.

10

Bereits aufgrund der Versicherungsbedingungen hat das Berufungsgericht eine Einstandspflicht der Beklagten für die Kosten von Abdichtungsarbeiten der vorgenommenen Art verneint. Zwar hält es die Kosten einer Wiederherstellung der angeblich zerstörten Isolierung grundsätzlich im Rahmen der abgeschlossenen Bauwesenversicherung für gedeckt; denn durch die mangelhafte Herstellung des Innentunnels habe die Arge S 3 nach ihrem Sachvortrag die bereits ordnungsgemäß hergestellte, von der Arge Abdichtung angebrachte Isolierung beschädigt. Diese sei als selbständige Teilleistung anzusehen, könne also Gegenstand einer ersatzfähigen Sachbeschädigung sein. Die Einstandspflicht der Beklagten sei jedoch beschränkt auf den Ersatz von Reparaturkosten für konkrete Arbeiten unmittelbar an der beschädigten Isolierung selbst. Durch das Verpressen mit Gel AM 9 sei die beschädigte Isolierschicht jedoch nicht wiederhergestellt worden. Das Verpressen mit Dichtungs-Gel habe vielmehr der Ersparnis der wesentlich höheren, von den Klägerinnen selbst zu tragenden Kosten des Abbruchs und der Neuherstellung des inneren Tunnelgewölbes gedient. Auch wenn das Gel AM 9 teilweise die Funktion der beschädigten Isolierung übernommen und einen technisch gleichwertigen Zustand hergestellt habe, handle es sich nicht um Kosten einer Reparatur an der versicherten und beschädigten Isolierschicht, weil deren stofflicher Zustand unverändert geblieben sei.

11

II.

Der Senat vermag im Ergebnis der rechtlichen Beurteilung nicht zu folgen, aufgrund deren das Berufungsgericht eine Leistungspflicht der Beklagten aus der Bauwesenversicherung für die gewählte Art der Schadensbeseitigung verneint hat.

12

Die für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentlichen Versicherungsbedingungen unter Abschnitt Ziffer 7 und Ziffer 8 zu "Section I (Bauwesenversicherung)" sind nach ihrem Inhalt und dem Ergebnis der Revisionsverhandlung typische Klauseln, wie sie gleichlautend oder sachlich im wesentlichen übereinstimmend in der Bundesrepublik Deutschland auch sonst von den Beklagten, einzelnen von ihnen oder anderen Versicherungsgesellschaften verwendet werden. Sie unterliegen - wovon auch die Parteien mit Recht ausgehen - der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß ihr möglicher Anwendungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausreicht und daher die Gefahr unterschiedlicher Auslegung besteht. Das ist hier der Fall. Zwar enthält der Vertrag in Nr. 5 VB eine Gerichtsstandsklausel, wonach München als Gerichtsstand bestimmt ist. Typische Vertragsbedingungen unterliegen dann nicht der freien Auslegung durch das Revisionsgericht, wenn ein örtlicher Gerichtsstand wirksam vereinbart ist und deshalb jedenfalls für den Normalfall nur ein Oberlandesgericht mit der Auslegung der Vertragsbedingungen befaßt sein wird (BGH LM Nr. 66 zu § 549 ZPO; Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 550 Anm. 2 dd; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 37. Aufl. § 550 Anm. 2 H "Mustermäßige (typische) Vertragsbedingungen"). Der Gerichtsstand München ist jedoch offensichtlich mit Rücksicht auf das im vorliegenden Fall versicherte Bauprojekt individuell vereinbart worden (vgl. jetzt § 38 Abs. 2 ZPO i.d.F. d. Gesetzes vom 21. März 1974 - BGBl I S. 753). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist nicht sichergestellt, daß auch in anderen Fällen nur ein Oberlandesgericht die Bedingungen auszulegen haben wird. Es handelt sich auch nicht um irrevisible ausländische allgemeine Versicherungsbedingungen (vgl. hierzu BGH LM ZPO § 549 Nr. 73). Allgemeine Versicherungsbedingungen liegen unstreitig nicht vor. Es kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, daß hier ausländische Bedingungen auszulegen seien. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 22. Juli und 20. August 1977 (GA 448, 455) sind ihre allgemeinen, in englischer Sprache abgefaßten Bedingungen seinerzeit auf die Grundsätze des deutschen Bauwesenversicherungsrechts ausgerichtet und entsprechend geändert worden; von den so erarbeiteten Bedingungen gibt es nur den deutschen Text. Berücksichtigt man weiter, daß die Parteien in Nr. 5 VB uneingeschränkt die Geltung des deutschen formellen und materiellen Rechts vereinbart haben, so kann es als ihr von Anfang an bestehender Wille angesehen werden, den vereinbarten Bestimmungen - mit dem letztlich festgelegten Inhalt - die Rechtsnatur deutscher Versicherungsbedingungen zu verleihen. Gegenteilige Feststellungen hat auch das Berufungsgericht nicht getroffen.

13

1.

Die vereinbarten Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus sowie nach Sinn und Zweck der vereinbarten Risikodeckung einer Bauwesenversicherung in ihrer konkreten Ausgestaltung auszulegen. Nr. 5 VB bestimmt klarstellend in diesem Sinne sogar ausdrücklich, daß dem Vertrag nur die in "diesen Versicherungsbedingungen" vereinbarten Bedingungen zugrunde liegen. Zu Recht hat es das Berufungsgericht deshalb abgelehnt, die weitergehenden Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 AVB Bauunternehmer, insbesondere das Erfordernis eines "unvorhergesehenen Bauunfalls" als schadenstiftendes Ereignis in die Nr. 8.1 und Nr. 8.22 VB hineinzuinterpretieren. Gleiches gilt hinsichtlich der in vergleichbaren allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgestellten Voraussetzung der Einwirkung eines unvorhergesehenen Ereignisses.

14

Die Versicherungsbedingungen enthalten vielmehr - abgesehen von der Abgrenzung zu Leistungsmängeln und enumerativen Ausschlußtatbeständen - in den genannten Bestimmungen oder sonst für die darin geregelten Fälle keine allgemeine Definition eines die Leistungspflicht der Beklagten begründenden Schadensereignisses. Der Senat stimmt mit dem Berufungsgericht darin überein, daß in Nr. 7.121 VB lediglich eine Definition des Vorgangs gesehen werden kann, welcher im Sinne der Selbstbeteiligungsklausel einen einzigen Schadensfall darstellt. Dies folgt unzweideutig aus der systematischen Stellung der Vorschrift, die der Nr. 7.12 VB untergeordnet ist, und aus der bezugnehmenden Anknüpfung mit "als Schaden in diesem Sinne".

15

Nr. 8.1 VB weist die vereinbarte Bauwesenversicherung grundsätzlich als umfassende Allgefahrenversicherung aus, "gleichgültig, aus welcher Ursache die Schäden entstehen". Die von der Versicherung ausgeschlossenen Tatbestände sind demgegenüber im einzelnen aufgezählt.

16

2.

Der von den Klägerinnen geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Kosten der Verpressungen mit Dichtungs-Gel findet seine Grundlage in Nr. 8.1 i.V.m. Nr. 8.22 VB, sofern die weitergehenden, vom Berufungsgericht bisher offen gelassenen Anspruchsvoraussetzungen zu bejahen sein werden und die Beklagten auch nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerinnen leistungsfrei geworden sind.

17

Nr. 8.22 Satz 1 Halbs. 1 VB stellt, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, als Ausschlußtatbestand für "Reparaturkosten, entstanden durch fehlerhafte Ausführungen, fehlerhafte Konstruktionen oder Planung" und damit hinsichtlich der Leistung anhaftender Sachmängel eine Ausnahme vom Grundsatz der umfassenden Versicherung aller nur denkbaren Risiken - Nr. 8.1 VB - dar. Der zweite Halbsatz von Nr. 8.22 Satz 1 VB schränkt den ersten Teil dieser Vorschrift wiederum im Sinne einer Gegenausnahme ein, indem er bestimmt, "dieser Ausschluß (findet) keine Anwendung für Schäden, die von solchen fehlerhaften Arbeiten, Konstruktionen oder Planungen herrühren".

18

Damit werden der nichtversicherte Leistungsmangel und der versicherte Sachschaden an der Bauleistung, mag dieser auch von einer mangelhaften Leistung herrühren, voneinander abgegrenzt.

19

a)

Bei einer sachgerechten Abgrenzung kann indessen nicht stets auf die Gesamtbauleistung abgestellt werden, d.h. hier auf den Inhalt der Leistungspflicht des Hauptunternehmers gegenüber dem Besteller, einen feuchtigkeitsisolierten, "trockenen" S-Bahn-Tunnel herzustellen. Das könnte zu dem Schluß führen, daß wegen der infolge mangelhafter Betonierung des Innentunnels nicht mehr gewährleisteten Feuchtigkeitsisolierung dem Gesamtwerk ein Herstellungsmangel anhafte, der nicht unter die Eintrittspflicht der beklagten Bauwesenversicherer falle.

20

Eine solche Abgrenzung wäre mit Sinn und Zweck der Bauwesenversicherung nicht vereinbar. Sie erfordern vielmehr eine differenziertere Betrachtungsweise.

21

Versichertes Wagnis in der Bauwesenversicherung ist u.a. die Beschädigung und Zerstörung der Bauleistung bis zur Abnahme oder einem vereinbarten anderen Zeitpunkt. Gegenstand der Versicherung ist das Bauwerk in allen Stadien seiner Entstehung (Martin VW 1974, 993, 995; Wussow VersR 1974, 570, 572). Schon daraus folgt, daß die versicherte Bauleistung, oder, wie die Versicherungsbedingungen formulieren, die "versicherten Sachwerte", nicht nur in dem Gesamt(bau)werk bestehen, sondern auch in den einzelnen Teilleistungen, die zur Herstellung des Bauwerks erbracht werden. Diese einzelnen Teilleistungen stehen vielfach geradezu typischerweise in einem Wirkungszusammenhang, bauen aufeinander auf, greifen ineinander. Die daraus folgenden Risiken aber, insbesondere auch der Umstand, daß die Leistung des einen Bauhandwerkers der Einwirkung anderer am Bau Beteiligter ausgesetzt ist, gehören zu den typischen besonderen Gefahren, die einem im Entstehen begriffenen Bauwerk drohen. Auch diesen Gefahrenbereich abzudecken, ist Sinn und Zweck einer Bauwesenversicherung. Die Abgrenzung gegenüber der nicht versicherten mangelhaften Ausführung, Konstruktion oder Planung muß daher gegebenenfalls bei einer selbständigen Teilleistung ansetzen.

22

b)

Der Senat hat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung gleichen Datums (IV ZR 174/77) im Anschluß an die Entscheidungen des II. Zivilsenats in VersR 1954, 577 und des erkennenden Senats in VersR 1976, 629 zu dieser Abgrenzung im einzelnen Stellung genommen. Danach gilt: Haftet ein Mangel der Bauleistung unmittelbar an, d.h. ist er integraler Bestandteil der Leistung oder selbständigen Teilleistung schon in ihrer Entstehung, so liegt ein den Sachschaden ausschließender Leistungsmangel vor. Das bedeutet, daß die beeinträchtigte Leistung oder Teilleistung unversehrt bisher nicht bestanden hat. Dagegen liegt ein Sachschaden dann vor, wenn - vom Gegenstand der Leistung oder Teilleistung her betrachtet - von außen eine schädigende oder zerstörende Einwirkung erfolgt. Diese Einwirkung kann auch von einer anderen Leistung oder Teilleistung ausgehen, die ihrerseits einen Mangel auf weist und über die eigene Fehlerhaftigkeit hinausgehend Ursache einer Beschädigung oder Zerstörung anderer, bis dahin bereits bestehender Leistungen oder Teilleistungen wird.

23

Im Hinblick auf die Zwecksetzung der Bauwesenversicherung, auch solche Schäden abzudecken, ist aufgrund der technischen Gegebenheiten und der Lebensauffassung im Einzelfall zu entscheiden, ob eine selbständige Teilleistung vorliegt, die durch Außeneinwirkung "beschädigt" werden kann, oder ob ein Mangel einer einheitlichen, komplexeren Bauleistung unmittelbar als integraler Bestandteil anhaftet (vgl. Wussow AHB 8. Aufl. § 1 Nr. 41 S. 98). Eine Sachbeschädigung kann dabei im Bereich von Teilleistungen gerade auch im Verhältnis zwischen Unternehmer und Subunternehmer anzunehmen sein (teilweise enger Wussow AHB a.a.O., § 1 Nr. 41 S. 101 für die Haftpflichtversicherung).

24

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß die von der Arge Abdichtung als Subunternehmer erstellte Dichtungsschicht gegenüber der Bauleistung der Klägerinnen als Hauptunternehmern, dem Betonieren der tragenden inneren Tunnelröhre, eine selbständige Teilleistung sei. Dafür sprechen bereits die gesonderte Herstellung der Teile durch verschiedene, darauf jeweils besonders eingerichtete Firmen und ihre eigenständige technische Funktion. Dem steht nicht entgegen, daß die Abdichtung gemessen am Gesamtwerk mit dem tragenden Innentunnel letztlich eine Funktionseinheit zu bilden hat; denn dies gilt regelmäßig für die zur Herstellung des Bauwerks notwendigen Teilleistungen.

25

c)

Im Sinne dieser Abgrenzung und des ersten Halbsatzes von Nr. 8.22 Satz 1 VB fällt die fehlerhafte Herstellung der inneren Tunnelschale durch die Arge S 3 (Klägerinnen) unter den Ausschlußtatbestand des Sachmangels in der Form "fehlerhafter Ausführung". Dies wird auch von den Klägerinnen nicht in Zweifel gezogen.

26

Die von dem Innentunnel ausgehende, über die ihm unmittelbar anhaftenden Mängel hinausreichende Einwirkung auf die Dichtungsschicht stellt sich dagegen als versichertes Schadensereignis im Sinne der Gegenausnahme des zweiten Halbsatzes der Nr. 8.22 Satz 1 VB dar. Es handelt sich um Schäden im Sinne dieser Bestimmung, "die von solchen fehlerhaften Arbeiten herrühren" und die nach Darstellung der Klägerinnen zuvor ordnungsgemäß fertiggestellte Bauleistung der Arge Abdichtung durch äußere Einwirkung getroffen haben.

27

Die zur Leistungspflicht zurückführende Gegenausnahme der Nr. 8.22 Satz 1 2. Halbs. VB ist jedenfalls im Sinne der vom Oberlandesgericht zutreffend herausgearbeiteten engeren von zwei möglichen Auslegungen erfüllt. Die Ersatzpflicht besteht demnach hinsichtlich von Schäden, die als Folge des Mangels der Teilleistung an anderen, ordnungsgemäß erstellten Teilen der Werkleistung entstehen. Ob der Bauwesenversicherer auch für Schäden einzustehen hat, die als Folge des Mangels eines erstellten Teils der Werkleistung an diesem Teil selbst eintreten, ist hier nicht zu entscheiden.

28

3.

Das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte einschränkende Verständnis von Schadensbeseitigungsmaßnahmen, wonach nur die Kosten von unmittelbar an der beschädigten Sache selbst vorgenommenen Reparaturarbeiten gedeckt sein sollen, findet in den Versicherungsbedingungen und dem Zweck der Bauwesenversicherung keine Grundlage.

29

a)

Die Bauwesenversicherung umfaßt grundsätzlich auch die Kosten einer Schadensbeseitigung, die nicht körperlich an der beschädigten Sache (Bau- oder Teilbauleistung) selbst vorgenommen wird, sondern durch äquivalente Maßnahmen deren Funktion auf andere Weise wiederherstellt. Die Beschränkung von ersatzfähigen Reparaturarbeiten auf solche, die unmittelbar an der beschädigten Sache selbst vorgenommen werden (so möglicherweise Prölss/Martin a.a.O. § 55 2 C) und die die nämliche, beschädigte Sachsubstanz wiederherstellen, steht nicht im Einklang mit der Entwicklung, die der Begriff der Sachbeschädigung - auch im Versicherungsrecht - genommen hat. Dabei hat sich das Schwergewicht verlagert von der ursprünglich geforderten Substanzverletzung (RGSt 33, 177, 178;  39, 328, 329) auf die Aufhebung oder Minderung der Gebrauchsfähigkeit oder des Wertes einer Sache durch Einwirkung auf diese, ohne daß es einer Substanzverletzung bedürfte (BGHSt 13, 207, 208 [BGH 14.07.1959 - 1 StR 296/59]; RGSt 74, 13, 14/15; BGH VersR 1976, 629, 630;  676, 677;  OLG Hamm VersR 1960, 338; OLG Braunschweig VersR 1954, 122). Eine ausschließlich körperliche Betrachtungsweise hat einer mehr funktionellen und wertenden Platz gemacht. Daraus müssen auch für die Frage, welche Art der Schadensbeseitigung in der Bauwesenversicherung vom Versicherungsschutz umfaßt ist, die entsprechenden Konsequenzen gezogen werden. Dann aber muß auch die Reparaturleistung nicht unbedingt in der Wiederherstellung beschädigter oder zerstörter Substanz bestehen, sie kann sich vielmehr in der Wiederherstellung der gestörten Funktion durch äquivalente Maßnahmen erschöpfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine unmittelbare Schadensbeseitigung wegen wirtschaftlicher oder technischer Unmöglichkeit ausscheidet oder die äquivalente Beseitigungsmaßnahme mit geringeren Kosten verbunden ist.

30

Bei dieser Auslegung der Versicherungsbedingungen wird die Leistungspflicht der Versicherer - auch unter Berücksichtigung der Belange der Versichertengemeinschaft und einer vernünftigen, sachgerechten Prämiengestaltung - nicht unzumutbar ausgedehnt. Diese Bestimmung des Leistungsinhalts entspricht vielmehr durchaus auch dem Maßstab von Treu und Glauben.

31

Die Verpressung mit Gel AM 9 erfüllt nach dem Vorbringen der Klägerinnen die Voraussetzungen einer ersatzfähigen äquivalenten Schadensbeseitigung. Die Revision hat auf die unter Sachverständigenbeweis gestellte Behauptung der Klägerinnen und die Angaben des vom Berufungsgericht nach § 141 ZPO gehörten Geschäftsführer der Klägerin zu 1), des Dipl.-Ing. Eber, hingewiesen, wonach die in die innere Tunnelwand hineingedrückte Gelmasse deren undichte Stellen durchdrang, mit der ursprünglichen Isolierung an der Unterseite des äußeren Tunnels in Berührung kam und zwischen Außen- und Innentunnel einen wasserdichten Bereich schuf (GA 258, 433). Die Maßnahme war hiernach - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - bestimmt und geeignet, die Dichtigkeit des Tunnelbauwerks herbeizuführen und damit die Funktion der Dichtungsschicht auf andere Weise als durch unmittelbare Erneuerung der beschädigten Teile technisch gleichwertig wiederherzustellen.

32

b)

Dem Verlangen der Klägerinnen, hierfür Versicherungsschutz zu gewähren, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht mit der Erwägung begegnet werden, durch die Wahl einer anderen Dichtungsmethode hätten sie sich in erster Linie die von ihnen sonst zu tragenden Kosten eines Abbruchs und Wiederaufbaus des Innentunnels ersparen wollen, der für die stoffgleiche Wiederherstellung der Dichtungsschicht erforderlich gewesen wäre. Die Revision wendet hiergegen zu Recht ein, daß es sich bei den Verpressungen um die kostengünstigere Schadensbeseitigung handle. Denn die Kosten für Abbruch und Wiederherstellung des Innentunnels wären ansonsten als notwendige Vor- und Nacharbeiten der Schadensbeseitigung dem Versicherer zur Last gefallen. Ohne Einfluß bleibt insoweit der dem Innentunnel anhaftende Leistungsmangel; denn beansprucht würden gegebenenfalls nicht die Kosten für dessen Beseitigung, sondern nur die für die Behebung des Schadens an der Dichtung erforderlichen Kosten der Vorarbeit, um zur Schadensstelle zu gelangen, und der Nacharbeit zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes. Diese Kosten hat Nr. 8.22 Satz 1 VB vom Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen. (Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, den der Senat mit Urteil vom gleichen Tage - IV ZR 174/77 - entschieden hat; dort war in einer den Versicherungsbedingungen beigegebenen Erläuterung eine entsprechende Ausschlußklausel ausdrücklich enthalten). Die genannten Kosten würden in gleicher Weise anfallen, wenn wegen eines anderweitig verursachten versicherten Schadensfalles an der Isolierung ein ordnungsgemäß hergestellter Innentunnel abgebrochen werden müßte, um eine Reparatur durchführen zu können. Aus der Beschränkung auf die Wiederherstellung des Ausgangszustandes folgt, daß Mehrkosten, die zum mangelfreien Wiederaufbau des Innengewölbes mit einer glatten, hohlraumfreien Außenfläche erforderlich wären, nicht erstattungsfähig sind (z.B. erhöhter Arbeits- und Materialaufwand für glattflächiges Verfüllen mit Beton; § 8.22 Satz 1 1. Halbs. VB).

33

Im Rahmen einer insoweit vergleichbaren, sachbezogenen Leistungspflicht, nämlich der Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln der Bauleistung nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB Teil B, ist allgemein anerkannt, daß die Verpflichtung den weiteren Aufwand mitumfaßt, der notwendig ist, um an die Leistung des Unternehmers und damit an den Mangel aus technischen Gesichtspunkten überhaupt heranzukommen (Ingenstau/Korbion VOB 7. Aufl. Teil B § 13 Rdn. 155). Als Nacharbeit der Reparatur sind ferner die im Zuge der Mängelbeseitigung anderen Leistungen zugefügten Beeinträchtigungen zu beseitigen (Ingenstau/Korbion a.a.O.).

34

Gegen eine Einbeziehung der Kosten von Vor- und Nacharbeiten in den erstattungsfähigen Schadensaufwand bei der Bauwesenversicherung kann seitens der Beklagten nicht mit Prölss/Martin (a.a.O. § 55 Anm. 2 D, die die Rechtslage insoweit übrigens für zweifelhaft halten; vgl. andererseits Zusatz II zu §§ 81-107 c Anm. A 2 c S. 516) eingewendet werden, solche Kosten seien in der Versicherungssumme nicht enthalten. Dieser Einwand greift jedenfalls dann nicht durch, wenn die notwendigen Vor- und Nacharbeiten sich auf Teile der insgesamt versicherten Bauleistung beziehen. Ob angesichts der Natur der Bauwesenversicherung als Sachversicherung anders zu entscheiden wäre, wenn zur Durchführung von Reparaturen der teilweise Abbruch und die Wiederherstellung benachbarter Baulichkeiten außerhalb der versicherten Sache in Frage stünden, kann offen bleiben.

35

4.

Die Kosten äquivalenter Schadensbeseitigung erleiden keinen Abzug wegen Mehrverbrauchs von Gel AM 9, soweit dieses vorhandene Hohlräume im Beton des Innentunnels ausgefüllt und dort eingedrungenes Wasser verdrängt haben sollte. Das Verfüllen entdeckter Hohlräume mit Beton wird von den Klägerinnen mit der Klage ohnehin nicht geltend gemacht. Wenn noch unentdeckte Hohlräume Dichtungs-Gel aufgenommen haben sollten, so wäre diese Füllung weder in statischer Hinsicht noch im Blick auf die Stützfunktion des Innentunnels gegenüber der Dichtungsschicht mit einer Injektion von Beton (was die Aufgabe der Klägerinnen gewesen wäre) vergleichbar. Deshalb kann darin keine auf Kosten der Arge S 3 gehende Mängelbeseitigung am Innentunnel gesehen werden.

36

III.

Die Abweisung der Klage kann nach alledem aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen nicht aufrecht erhalten bleiben. Sie kann in der Revisionsinstanz aufgrund der bisherigen Feststellungen auch nicht etwa aus Rechtsgründen unter einem der Gesichtspunkte bestätigt werden, zu denen das Berufungsgericht eine Entscheidung ausdrücklich dahingestellt gelassen hat (s. oben zu I Abs. 1). Insoweit ist vielmehr zunächst eine tatrichterliche Würdigung des Parteivorbringens erforderlich. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Frage der Aktivlegitimation der Klägerinnen. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, nach den vertraglichen Beziehungen der Beteiligten seien allein die Klägerinnen der Deutschen Bundesbahn gegenüber zur Errichtung des S-Bahn-Tunnels einschließlich der Isolierung verpflichtet gewesen. Deren Erstellung sei demnach eine eigene Bauleistung der Klägerinnen im Sinne von Nr. 7.11 VB gewesen, auch wenn sie damit einen Subunternehmer beauftragt hätten. Das ist - vorbehaltlich etwa abweichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts - rechtlich nicht zu beanstanden.

37

Der Rechtsstreit war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Grell
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dr. Seidl
Blumenröhr