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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1979, Az.: III ZR 171/77

Wucher oder sonstige Sittenwidrigkeit bei einem Darlehensvertrag mit einem Zinssatz von 33 Prozent; Anspruch auf die vertraglich festgelegten Darlehenszinsen für die Zeit nach der Darlehenskündigung; Vorliegen einer innerprozessualen Bindungswirkung; Bindungswirkung eines rechtskräftigen Grundurteils des Berufungsgerichts; Nichtigkei der Regelung der Entgeltleistungen und Zusatzleistungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1979
Aktenzeichen
III ZR 171/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12431
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 26.10.1977

Prozessführer

CTB C.-T.-B., T. & R.KG,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Siegfried T. & Klaus R., B.straße ..., E.

Prozessgegner

Bauarbeiter Heinz S., E.-O.-Straße ..., O.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1979
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Kröner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin bewilligte dem Beklagten auf Vermittlung eines Kreditmaklers ("G. E.") auf den Antrag vom 14. Juni 1974 einen Kredit. Zu dem beantragten Kredit von 6.919 DM kamen 35 DM für fremde Kosten sowie 546 DM für eine Restschuldversicherung. Für die "Netto-Kreditsumme" von 7.500 DM hatte der Beklagte "1,1 % p.m. Zinsen (von der ursprünglichen Kreditsumme) = DM 3.878" und eine "Netto-Bank-Bearbeitungsgebühr 2 % = DM 150" zu zahlen, so daß sich eine "Gesamtkreditsumme" von 11.528 DM ergab. Dieser Gesamtschuldbetrag war in einer ersten Rate von 258 DM und 46 weiteren Monatsraten von 245 DM zu tilgen.

2

Entsprechend der mit dem Kreditantrag unterzeichneten Auszahlungsanordnung des Beklagten überwies die Klägerin von der beantragten Kreditsumme insgesamt 6.439,23 DM zur Abdeckung von Verbindlichkeiten des Beklagten bei der N. K.bank (2.500 DM), der N. F. AG (978,65 DM) sowie der Landessparkasse zu O. (2.960,58 DM). Den Rest von 479,77 DM zahlte sie an den Beklagten aus.

3

Der Beklagte zahlte bis Februar 1975 die vereinbarten Raten und nach einer Mahnung vom 27. März 1975 am 2. April 1975 eine weitere Rate von 245 DM. Als er trotz Mahnungen keine Zahlungen mehr leistete, kündigte ihm die Klägerin am 28. Mai 1975 unter Berufung auf Nr. 8 b ihrer Kreditbedingungen das Darlehen und forderte ihn zur sofortigen Rückzahlung der gesamten restlichen Darlehenssumme auf. Die erwähnte Bestimmung der Kreditbedingungen lautet:

"Der Kredit ist ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit zur sofortigen Rückzahlung fällig, wenn ...

b)
ein Kreditnehmer mit 2 aufeinanderfolgenden Monatsraten ganz oder teilweise in Verzug gerät

..."

4

In Nr. 7 der Kreditbedingungen hat die Klägerin festgelegt:

"Wird eine Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche nicht bezahlt, so sind neben den entstehenden Mahngebühren von DM 3,- je Mahnung, bei wiederholter Mahnung DM 6,- und Kosten sowie Verzugsgebühren von 0,06 % pro Tag, mindestens aber für 30 Tage, gerechnet auf den überfälligen Betrag, der Bank zu vergüten.

Der Darlehensnehmer trägt alle Kosten einer etwaigen Sicherheitsverwertung und Rechtsverfolgung, sowie im Falle gerichtlicher Geltendmachung außerdem eine Unkostenpauschale von 3 % der Gesamtforderung im Zeitpunkt ihrer Fälligstellung."

5

Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst folgende Forderung zuzüglich 12 % Zinsen seit dem 28. Mai 1975 auf 7.500 DM geltend gemacht:

"GesamtdarlehenssummeDM11.528,-
Mahnkosten vom 27.3.75DM6,-
Mahnkosten vom 28.4.75DM6,-
Mahnkosten vom 14.5.75DM10,-
Kosten der DarlehenskündigungDM15,-
Kostenpauschale gemäß Ziff. 7 der VertragsbedingungenDM280.41
DM11.845,41
abzüglich gezahlterDM2.218,-
DM9.627,41."
6

Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Klägerin den Klaganspruch durch rechtskräftiges Urteil vom 20. Oktober 1976 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und u.a. ausgeführt:

7

Der Darlehensvertrag sei bei einem Zinssatz von 33 % nicht wucherisch oder sonst sittenwidrig. Der Beklagte habe auch nicht dargetan, daß er bei Abschluß des Vertrags wegen Alkoholmißbrauchs geschäftsunfähig gewesen sei. Der Klägerin sei daher nicht verwehrt, auf Grund ihrer wirksamen Kündigung das noch geschuldete Darlehenskapital vom Beklagten zurückzufordern. Dagegen habe sie keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte ihr die für die gesamte Darlehenslaufzeit berechneten und dem Kapital vorab zugeschlagenen Darlehenszinsen zahle, weil mit der Kündigung des Vertrags die Anspruchsgrundlage für die vereinbarten Darlehenszinsen entfallen sei. Der Darlehensvertrag ergebe auch nicht, daß die Klägerin den noch nicht abgegoltenen Teil des kapitalisierten Zinses aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen könne. Den Beklagten könne sie daher nur auf Zahlung des noch geschuldeten Darlehenskapitals sowie der bis zur Vertragsbeendigung fällig gewordenen Darlehenszinsen und anteiligen Kosten in Anspruch nehmen. Hierzu bedürfe es unter Berücksichtigung der Zahlungen des Beklagten noch weiterer Sachaufklärung.

8

In dem nachfolgenden Betragsverfahren vor dem Landgericht hat die Klägerin erklärt, daß folgende auf Grund einer Gehaltsabtretung des Beklagten geleisteten Teilzahlungen von insgesamt 8.508,80 DM anzurechnen seien:

am 25. September 1975DM599,90
am 22. Oktober 1975DM599,90
am 27. November 1975DM1.002,40
am 23. November 1976DM5.083,70
am 29. November 1976DM1.222,90.
9

Der Beklagte hat demgegenüber erklärt, daß er sich dem Erledigungsantrag der Klägerin in Höhe eines Betrages von 6.089,02 DM anschließe, und im übrigen Klageabweisung beantragt. Er hat mit der Widerklage begehrt,

die Klägerin zu verurteilen,

  • an ihn 1.901,37 DM (nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Widerklageschrift) zu zahlen und
  • zu erklären, daß die Gehaltsabtretung vom 14. Juni 1974 in vollem Umfang erledigt ist und der Klägerin auf Grund dieser Gehaltsabtretung gegen den jeweiligen Arbeitgeber des Beklagten, insbesondere gegen die Standortverwaltung Oldenburg, keine Ansprüche mehr zustehen.

10

Das Landgericht hat durch Teil-Urteil die Klage abgewiesen, auf die Widerklage die Klägerin zur Zahlung von 1.292,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Dezember 1976 verurteilt und dem Feststellungsbegehren des Beklagten entsprochen.

11

Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 9.601,66 DM abzüglich der geleisteten Teilzahlungen von insgesamt 8.508,80 DM sowie die Abweisung der Widerklage begehrt hat. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben.

12

Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

14

I.

Das Berufungsgericht hat sich an der im Berufungsrechtszug von der Klägerin erstrebten Abänderung des landgerichtlichen Teilurteils schon deshalb gehindert gesehen, weil das formell rechtskräftige Grundurteil vom 20. Oktober 1976 - wie es ausführt - über die zur Nachprüfung gestellten Streitfragen mit bindender Wirkung entschieden habe. Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe den Umfang der Bindung an dieses Grundurteil verkannt.

15

Diese Rüge ist berechtigt. Das Berufungsgericht war durch das Grundurteil nicht gehindert, bei seiner Entscheidung über die Klage die Voraussetzungen eines Anspruchs auf vertragliche Darlehenszinsen insbesondere für die Zeit ab der Darlehenskündigung und auf eine Kostenpauschale zu bejahen.

16

1.

Das Berufungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 20. Oktober 1976 das erste klageabweisende Urteil des Landgerichts abgeändert, "den Klageanspruch" im Urteilssatz ohne jede Einschränkung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung im Betragsverfahren an das Landgericht zurückverwiesen. Das Revisionsgericht ist zur Auslegung dieses Urteilsspruchs berufen (vgl. das Senatsurteil WM 1968, 1380, 1382). Zu ihr sind insbesondere die Gründe der Entscheidung heranzuziehen (vgl. BGH LM ZPO § 304 Nr. 29).

17

Das Berufungsgericht hat danach zweifelsfrei dem Grunde nach den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Rückzahlung des noch offenstehenden, also durch die Zahlungen des Beklagten noch nicht getilgten Darlehensrestbetrags aus der ursprünglichen "Netto-Kreditsumme" von 7.500 DM für gerechtfertigt erklärt. Von diesem Darlehensrückzahlungsanspruch sind die von der Klägerin geltend gemachten, für die gesamte Darlehenszeit berechneten, der "Netto-Kreditsumme" vorab zugeschlagenen Darlehenszinsen, das Entgelt für die Kapitalnutzung, die "Netto-Bank-Bearbeitungsgebühr" von 2 % des Kreditbetrages, eine Vergütung für die Kapitalbeschaffung, sowie die beanspruchten sonstigen Kosten und 12 % (Verzugs-)Zinsen - auch für die Bestimmung des Streitgegenstands - zu trennen. Insoweit hat das Berufungsgericht den Klageanspruch (= den prozessualen Anspruch oder die prozessualen Ansprüche) nur zum Teil für gerechtfertigt erklären wollen und diesen Willen in den zur Erläuterung des Urteilsspruchs dienenden Entscheidungsgründen zum Ausdruck gebracht. Denn es hat ausgeführt, für die Zeit nach der Kündigung des Darlehens stünden der Klägerin vertragliche Darlehenszinsen nicht mehr zu. Die Klägerin könne "den Beklagten mithin nur auf Zahlung des noch geschuldeten Darlehenskapitals sowie der bis zur Vertragsbeendigung fällig gewordenen Darlehenszinsen und anteiligen Kosten, soweit diese ausscheidbar sind, in Anspruch nehmen".

18

Einschränkungen des Grundurteils und Vorbehalts für das Nachverfahren bedürfen nicht notwendig der Aufnahme in die Urteilsformel, mag dies auch stets zweckmäßig sein, um Zweifel über die Tragweite des Urteils auszuschließen (vgl. BGH LM ZPO § 304 Nr. 12 = NJW 1959, 1918 = JZ 1960, 256).

19

Das Berufungsgericht hat demnach die von der Klägerin erhobenen prozessualen Ansprüche nur in dem aus den Entscheidungsgründen ersichtlichen Umfang - den Anspruch auf Darlehensrückzahlung, auf vertragliche dem Kapital zugeschlagene Darlehenszinsen "bis zur Vertragsbeendigung" (Zeitpunkt der Darlehenskündigung) und auf ausscheidbare anteilige Kosten, soweit nicht durch die Zahlungen des Beklagten erledigt - dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Diese Beschränkung müßte für die Entscheidung über die Klage nach der formellen Rechtskraft des Grundurteils selbst dann beachtet werden, wenn sie aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässig gewesen sein sollte.

20

2.

Die bindende Einschränkung des Grundurteils bedeutet jedoch nicht, daß das Berufungsgericht der Klägerin damit etwas verbindlich aberkannt hat.

21

a)

Das Berufungsgericht hat in diesem Urteil einen (quantitativen) Teil des prozessualen Anspruchs nicht rechtskraftfähig abgewiesen. In seinem Urteilsspruch zum Grund des Anspruchs hat es die klageabweisende erste Entscheidung des Landgerichts auch nicht teilweise aufrechterhalten. Es hat darin weder die Berufung zum Teil zurückgewiesen noch die Klage zum Teil abgewiesen. Auch die Entscheidungsgründe lassen nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, daß die Klage in Höhe der Darlehenszinsen für die Zeit nach der Kündigung als abgewiesen zu gelten habe. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es bedürfe der weiteren Sachaufklärung, wieviel die Klägerin unter Berücksichtigung der Zahlungen des Beklagten noch zu fordern habe. Es hat damit in Einklang mit der Fassung der Urteilsformel die Klage nicht in Höhe eines bestimmten Betrages abweisen wollen. Seine Ausführungen darüber, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die vertraglich festgelegten Darlehenszinsen für die Zeit nach der Darlehenskündigung, stellen eine eindeutige Abweisung eines bestimmten Teilbetrags der Klage nicht dar. Diese Eindeutigkeit ist schon um der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit willen erforderlich, damit sich die Parteien auf die durch das Urteil geschaffene Verfahrenslage einstellen können.

22

b)

Das Berufungsgericht hat mit diesem Grundurteil auch nicht eine von mehreren Anspruchsgrundlagen aus dem Prozeß ausgeklammert oder die Verhandlung und Entscheidung im Betragsverfahren auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage (einen rechtlichen Klagegrund) eingegrenzt (vgl. BGH LM ZPO § 304 Nr. 12 = MDR 1959, 1002 = NJW 1959, 1918, 1919). Es hat nicht eine Anspruchsgrundlage oder mehrere Anspruchsgrundlagen für die Klage bis zur Höhe des Betrags der vertraglichen Darlehenszinsen für die Zeit nach der Kündigung verneint, eine oder mehrere andere aber dem Grunde nach bejaht. Vielmehr hat es ausgesprochen, daß keine Anspruchsgrundlage diesen Teil des Begehrens der Klägerin zu rechtfertigen vermag. Es hat auch nicht im Rahmen der dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Ansprüche eine Mitverschuldensquote festgelegt oder eine sonstige Einwendung des Beklagten beschieden.

23

Die Entscheidungsgründe überschreiten insoweit den Rahmen der für gerechtfertigt erklärten prozessualen Ansprüche, ohne daß ihnen eine verbindliche Entscheidungswirkung zukommt.

24

Vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus hätte die Klage in Höhe des Betrags der vertraglichen Zinsen für die Zeit nach der Darlehenskündigung durch einen endgültigen und vorbehaltlosen Urteilsspruch rechtskraftfähig abgewiesen werden können. Von dieser Möglichkeit hat das Berufungsgericht aber keinen Gebrauch gemacht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Nichtberechtigung eines (auch quantitativ) bestimmten Teils der Klage sind daher nicht als Entscheidung über den materiell-rechtlichen Anspruch auf vertragliche Darlehenszinsen anzusehen. Sie können keine innerprozessuale Bindungswirkung nach § 318 ZPO entfalten (vgl. BGHZ 8, 383; das Senatsurteil LM ZPO § 538 Nr. 14 = NJW 1975, 1785; Tiedtke ZZP 89, 64 ff; Bötticher JZ 1956, 240).

25

c)

Keine innerprozessuale Bindungswirkung nach § 318 ZPO entfaltet das Grundurteil, soweit es sich mit den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen nicht befaßt hat. Der zu weit gefaßte Urteilsspruch bezieht sich nicht auf sie. Auch in den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht sie der Klägerin nicht aberkannt. Das Berufungsgericht war daher durch die innerprozessuale Bindungswirkung seines Grundurteils auch nicht gehindert, bei seiner Entscheidung über den Betrag des Klageanspruchs insbesondere die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Kostenpauschale zu bejahen.

26

d)

Das Grundurteil kann im übrigen nach § 318 ZPO nicht binden, soweit über die Widerklage zu entscheiden ist. Es ist nur über den Grund der mit der Klage erhobenen prozessualen Ansprüche ergangen und bezieht sich daher nicht auf den mit der Widerklage erhobenen Anspruch auf Rückzahlung zuviel geleisteter Tilgungsbeträge. Einer sachlichen (materiellen) Rechtskraft ist es, wie schon das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei ausgeführt hat, nicht fähig.

27

II.

Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf 1,1 % vertragliche Darlehenszinsen monatlich für die Zeit nach der Darlehenskündigung (Fälligstellung der Restschuld) und auf 3 % Unkostenpauschale aus dem Betrag der gegen den Beklagten erhobenen Forderung im Zeitpunkt ihrer Fälligstellung (Nr. 7 der Darlehensbedingungen) sind nicht berechtigt.

28

Es kann dahingestellt bleiben, ob das rechtskräftige Grundurteil des Berufungsgerichts für die Entscheidung über diese von der Darlehensgewährung abhängigen Forderungen in einer der sachlichen Rechtskraft vergleichbaren Weise wenigstens insoweit bindet, als das Berufungsgericht die Entstehung eines Anspruchs auf Rückzahlung des noch offenstehenden Restdarlehens bejaht hat. Auch unter der Voraussetzung, daß dieser Anspruch (zumindest unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten) entstanden ist, sind der Klägerin beide "Nebenansprüche" nicht erwachsen.

29

Die von der Klägerin einseitig festgelegten Regelungen häufen die den Darlehensnehmer treffenden Belastungen zu unangemessener Höhe. Die Regelung der Entgelt- und sonstigen Leistungen ist sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und nichtig (vgl. hierzu die beiden nach der Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Senatsurteile vom 9. November 1978 - III ZR 21/77 = WM 1979, 225 und vom 11. Januar 1979 - III ZR 119/77 = NJW 1979, 808 - WM 1979, 270).

30

1.

Die Belastung des Beklagten mit Entgeltleistungen für die Kapitalnutzung und sonstigen Kosten für die Erlangung des Darlehens war schon für sich allein hoch. Er hatte für das in 47 Monaten zurückzuzahlende Darlehen in der beantragten Höhe von 6.919 DM 3.878 DM Zinsen (1,1 % monatlich aus 7.500 DM) zu zahlen. Hinzu kamen eine Bearbeitungsgebühr von 150 DM (2 % aus 7.500 DM), 35 DM für fremde Kosten und 546 DM für eine Restschuldversicherung. Diese zusätzlichen Gebühren und Kosten sind zwar nicht laufzeitabhängig und daher nicht als Zinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts anzusehen. Sie müssen gleichwohl bei der Ermittlung der Gesamtbelastung des Darlehensnehmers berücksichtigt werden. Die Entgelte für die Kapitalnutzung und die Vergütungen für die Kapitalbeschaffung und -überlassung belasten den Darlehensnehmer in gleicher Weise. Das gilt auch für die Kosten der Restschuldversicherung. Diese kommt zwar auch dem Darlehensnehmer oder seinen Erben zugute. Sie dient jedoch ebenso dem Darlehensgeber als zusätzliche Sicherheit, die ihn im Versicherungsfall, soweit die Deckung reicht, des Risikos der Uneinbringlichkeit seiner Forderungen enthebt (vgl. das o.a. Senatsurteil vom 11. Januar 1979). Der Kläger hatte somit für die Inanspruchnahme des beantragten Ratenkredits von 6.919 DM insgesamt 4.609 DM aufzuwenden.

31

Die vereinbarten Darlehenszinsen entsprechen, berechnet nach einer gebräuchlichen Umrechnungsformel (vgl. die o.a. Senatsurteile), einem effektiven Jahreszins von rund 25,85 %. Hätte sich die Klägerin die gesamten Kosten des Kredits (einschließlich des Versicherungsschutzes) durch Jahreszinsen für die Laufzeit des Darlehens vergüten lassen, so hätte sich eine effektive Jahresverzinsung von insgesamt rund 33,3 %, berechnet nach der Formel: effektiver Jahreszins = (Kosten in % × 24): (Laufzeit in Monaten +1), ergeben.

32

Die Klägerin hat sich zudem vorbehalten, die Kreditgebühren entsprechend zu erhöhen, wenn sich der Diskontsatz der Bundesbank nach Abschluß des Vertrags um mindestens 2 % erhöht (Nr. 6 Abs. 1 der Kreditbedingungen). Dem Darlehensnehmer hat sie ein entsprechendes Recht auf Ermäßigung nicht zugebilligt.

33

2.

a)

Die Klägerin soll auf Grund der Bestimmungen des Kreditvertrags und der von ihr festgelegten Kreditbedingungen vertraglich berechtigt sein, die Zinsen von monatlich 1,1 % aus 7.500 DM auch nach Fälligstellung des Restkredits zu berechnen. Hierfür spricht schon, daß sie diese Zinsen in die "Gesamtkreditsumme" einbezogen hat. Ihre Kreditbedingungen enthalten dementsprechend auch keine Regelung über die Rückvergütung oder sonstige Behandlung "nicht verbrauchter" Zinsen im Falle vorzeitiger Fälligkeit. Nur bei vereinbarter vorzeitiger Rückzahlung des gesamten ungekündigten Kreditbetrags vergütet die Klägerin "mindestens 0,3 % pro Monat", berechnet auf den vorzeitig zurückgezahlten Betrag, wenn dieser 20 DM oder mehr beträgt (Nr. 5 Abs. 2 der Kreditbedingungen).

34

b)

Zu diesen Zinsen hat sie in den klein gedruckten Kreditbedingungen auf der Rückseite des Kreditantrags zusätzliche Leistungen des Darlehensnehmers festgelegt, die seine Gesamtbelastung weiter ins Unangemessene steigern.

35

Die Klägerin soll nach ihren Kreditbedingungen berechtigt sein, Mahngebühren von 3 DM je Mahnung, 6 DM bei wiederholter Mahnung, zu erheben, wenn eine Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche nicht bezahlt wird. In diesem Fall soll der Darlehensnehmer der Klägerin "Kosten sowie Verzugsgebühren von 0,06 % pro Tag, mindestens aber für 30 Tage, berechnet auf den überfälligen Betrag", also auch für Zinsen und Gebühren, vergüten. Sie bürdet ihm nicht nur - zum Teil abweichend von der gesetzlichen Regelung - alle Kosten einer etwaigen Sicherheitsverwertung und Rechtsverfolgung auf, sondern "im Falle gerichtlicher Geltendmachung" auch eine Unkostenpauschale von 3 % der Gesamtforderung im Zeitpunkt ihrer Fälligstellung, also auch hier einschließlich der fälligen Gebühren, Kosten und Zinsen. Die Verzugsgebühren hat der Darlehensnehmer danach noch zusätzlich zu den konkret entstandenen Kosten zu tragen. Dem Darlehensnehmer bleibt nicht einmal der Nachweis vorbehalten, daß den Mahn- und Verzugsgebühren und der Unkostenpauschale kein Schaden der Klägerin entspricht.

36

c)

Damit besteht insgesamt, vor allem aber auch für den Fall vorzeitiger Fälligstellung des Kredits, ein auffälliges Mißverhältnis zwischen den Leistungen der Klägerin und den von ihr festgelegten Entgelt- und sonstigen zusätzlichen Leistungen des Darlehensnehmers.

37

d)

Die Klägerin wendet sich als Teilzahlungsbank (auch) an rechtsunkundige und geschäftsungewandte Darlehensbewerber, die ein Anschaffungsdarlehen zur Finanzierung eines Kaufs benötigen oder des Kredits - wie hier der Beklagte - zur Ablösung alter Verbindlichkeiten bedürfen. Die von ihr verwendeten Antragsformulare und die auf der Rückseite des Darlehensantrags aufgedruckten Darlehensbedingungen geben solchen Darlehensbewerbern keinen hinreichenden Aufschluß über das Risiko, das sie mit der Aufnahme eines an sich schon verhältnismäßig hoch verzinslichen Darlehens der Klägerin eingehen. Das gilt insbesondere für das Risiko erheblicher Belastungen im Falle vorzeitiger Fälligkeit des Kredits. Die klein gedruckten "Kreditbedingungen" auf der Rückseite des Kreditantrags werden sie vor und bei der Stellung des Antrags häufig übersehen oder, selbst wenn sie sie lesen, in ihrer Bedeutung nicht voll erfassen.

38

Die von der Klägerin festgelegte Vertragsgestaltung gibt einem rechts- oder geschäftsunkundigen Darlehensbewerber daher nicht die Möglichkeit, seine Gesamtbelastung insbesondere auch im Verzugsfall zuverlässig zu beurteilen und zu entscheiden, ob das mit dem Vertrag verbundene Risiko für ihn tragbar ist.

39

e)

Der Einsicht in diese Zusammenhänge haben sich die für die Klägerin handelnden Vertreter in einer nach § 138 BGB erheblichen Weise verschlossen.

40

f)

Die von der Klägerin festgelegte Regelung der Entgelt- und Zusatzleistungen ist daher nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

41

Diese Nichtigkeit erfaßt bei einer solchen Vertragsgestaltung jedenfalls in der Regel den gesamten Darlehensvertrag. Es ist im Regelfall nicht möglich, einen Darlehensvertrag mit unübersichtlichen, den Darlehensnehmer übermäßig belastenden Regelungen der festgestellten Art mit anderen - angemessenen - Bedingungen aufrechtzuerhalten (vgl. das o.a. Senatsurteil vom 9. November 1978 m.w.Nachw.).

42

Es bedarf indes nicht der Klärung, ob hier - sei es wegen der bindenden Wirkung des Grundurteils, sei es wegen sonstiger besonderer Umstände - von dem wirksamen Zustandekommen eines Darlehensvertrags auszugehen ist. Dessen Regelung der Entgelt- und zusätzlichen Leistungen für den Kredit und dessen Folgenregelung bei Fälligstellung der Restschuld sind jedenfalls insoweit als nichtig anzusehen, als sie der Klägerin mehr Ansprüche gewähren, als ihr das Berufungsgericht zuerkannt hat.

43

III.

Das Berufungsgericht hat nicht erwogen, ob die Klägerin für die Laufzeit des Darlehens bis zur Kündigung einen Anspruch auf höhere als die zuerkannten Zinsen auf der Grundlage des effektiven Zinses hat.

44

Mit der Darlehenskündigung konnte - auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus - die Regelung gleich hoher monatlicher Zinsen aus dem ursprünglichen Kreditbetrag ihre Grundlage verloren haben, so daß eine Zinsabrechnung nach dem effektiven Jahreszins in Betracht kommen konnte (zur Abrechnungsmethode vgl. das Senatsurteil vom 16. November 1978 - III ZR 47/77 = NJW 1979, 540 = WM 1979, 52).

45

Auch unter diesem Gesichtspunkt können der Klägerin aber keine höheren als die vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsen zugesprochen werden.

46

Zwar bindet das Grundurteil des Berufungsgerichts auch in diesem Punkt für das Betragsverfahren nicht, weil das Gericht die Möglichkeit einer Zinsberechnung auf der Grundlage der effektiven Verzinsung im Falle der Darlehenskündigung nicht erwogen und sich somit einer Entscheidung hierüber enthalten hat. Ein Anspruch auf höhere Zinsen entsprechend der Höhe der effektiven Verzinsung entfällt aber wegen der Nichtigkeit der Regelung der Entgelt- und Zusatzleistungen (vgl. oben zu II.).

47

Die Vorinstanzen haben somit im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe des zuerkannten Betrags stattgegeben.

48

Die Revision der Klägerin ist daher auf ihre Kosten (§ 97 ZPO) zurückzuweisen.

Krohn
Tidow
Peetz
Lohmann
Kröner