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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1979, Az.: IV ZR 195/77

Anspruch gegen einen Haftpflichtversicherer; Gerichtliche Auslegung der zwischen Sozialversicherungsträgern und Haftpflichtversicherern abgeschlossenen Teilungsabkommen ; Bestehen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Haftung nach allgemeiner Anschauung; Betriebshaftpflichtversicherung als Allgemeine Haftpflichtversicherung; Einhaltung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Vorliegen einer außergewöhnlich groben Leichtfertigkeit des Verunglückten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1979
Aktenzeichen
IV ZR 195/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 06.10.1977
LG Köln

Fundstelle

  • MDR 1980, 45 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Teilungsabkommen

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung der Bestimmung in einem Teilungsabkommen, wonach im Bereich der Allgemeinen Haftpflichtversicherung eine Haftpflichtverbindlichkeit des Versicherten dem Grunde nach wenigstens möglich sein muß insofern, als nach allgemeiner Anschauung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Haftung besteht.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1979
durch
die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Blumenröhr
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer der Firma Gebrüder F. GmbH, Eisenwerk, die unter anderem auch Baugeräte herstellt. Sie hat der Firma F. (nachfolgend kurz Hersteller genannt) auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und besonders vereinbarter Zusatzbedingungen Versicherungsschutz für den Fall zu gewähren, daß der Hersteller wegen eines Ereignisses, das auch auf Materialfehlem oder Konstruktionsmängeln beruhen kann und Personenschaden zur Folge hat, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

2

Im Jahre 1971 oder Anfang 1972 verkaufte und lieferte der Hersteller dem Teerschotterwerk und Steinbruchbetrieb "Fr. in S.-V" ... ein 20 t schweres "F.-Ladegerät F 1.300", das mit einem Kübel von 3,5 t versehen ist (nachfolgend kurz Radlader und Ladeschaufel genannt). Die Ladeschaufel konnte mittels einer Öldruck-Hydraulik auf- und abwärts bewegt und gekippt werden. Schon bei den Kauf Verhandlungen soll die Firma Fr. nach der bestrittenen Behauptung der Beklagten eingehend über die Bedienung des Gerätes unterrichtet worden sein. Jedenfalls erhielt sie bei der Übergabe des Radladers eine Betriebsanweisung, die eingangs Anweisungen zur "Unfallverhütung" enthält, bei denen es unter Nr. 21 heißt:

"Bei allen Instandsetzungsarbeiten an einem Lader ist folgendes durchzuführen:

a)
Die Antriebsmaschine ist stillzusetzen und der Ladekübel abzusetzen oder standfest zu unterbauen.

b)
Falls unter einer hochgestellten Ladeschwinge gearbeitet werden muß, so ist die entsprechende Kolbenstange festzulegen.

c) ..."

3

In dem späteren Abschnitt "Pflege und Wartung" heißt es:

"Pflege- und Wartungsarbeiten dürfen am Lader nur bei abgestelltem Motor durchgeführt werden. Der Ladekübel muß eben bzw. ganz ausgekippt am Boden abgesetzt und die Handbremse angezogen werden. Bei gehobenem Ladekübel dürfen Arbeiten nur ausgeführt werden, wenn der Hubraum ausreichend unterbaut ist und der Kübel in Auskippstellung steht ..."

4

Eine besondere Sicherung (Abstützvorrichtung) gegen das Absenken der Ladeschaufel bei Instandsetzungsarbeiten hatte der Hersteller nicht eingebaut. Das war jedenfalls bei Auslieferung des Geräts weder nach den Unfallverhütungsvorschriften der Klägerin noch nach dem Gesetz über technische Arbeitsmittel (Maschinenschutzgesetz) vom 24. Juni 1968 erforderlich. Auf besondere Bestellung des Käufers war der Hersteller allerdings in der Lage, eine sogenannte ortsfeste Abstützvorrichtung zu liefern; die Firma Fr. hat sie nicht bestellt.

5

Im September 1972 stellte der Fahrer des Radladers fest, daß der Öldruckschlauch zum rechten Hubzylinder undicht war, was er seinem 40-jährigen Arbeitskollegen Karl-Hubert H. mitteilte, der im Umgang mit Radladern erfahren war und auch an dem hier interessierenden Radlader schon mehrfach Reparaturen durchgeführt hatte. Am Spätnachmittag des 25. September 1972 wollte H. den defekten Schlauch gegen einen neuen auswechseln, weitere Personen waren dabei nicht zugegen. Gegen 18.00 Uhr wurde er unter der fast auf dem Boden aufliegenden Ladeschaufel erdrückt aufgefunden. Die Rekonstruktion des Unfalls ergab, daß die Schaufel zu Beginn der Reparatur hochstand und weder abgestützt noch sonst gegen ein Absenken gesichert war. In dieser Stellung wurde sie lediglich durch den Druck der Hydraulikanlage gehalten. Als H. den Schlauch löste, hatte dies zur Folge, daß die stützende Wirkung der Hydraulik ausfiel, so daß sich die Ladeschaufel zu Boden senkte und H. unter sich begrub.

6

Zufolge dieses Unfalls hat die klagende Berufsgenossenschaft als Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht. Sie nimmt deswegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Herstellers in Anspruch, indem sie sich auf die Anwendbarkeit des zwischen den Parteien mit Wirkung vom 1. Januar 1970 vereinbarten Teilungsabkommens beruft. Der Abschluß dieses Abkommens ging darauf zurück, daß die Klägerin gegenüber der Beklagten ihr Interesse am Abschluß eines solchen Abkommens äußerte und um Übersendung eines Vertragsentwurfs bat. Daraufhin übersandte die Beklagte der Klägerin einen solchen, an den Wortlaut eines zwischen dem HUK-Verband und den Verbänden der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VDAK) und der Arbeiter-Ersatzkassen e. V. (AEV) zustande gekommenen Teilungsabkommens angelehnten Entwurf, den die Klägerin mit Ausnahme einer hier bedeutungslosen Bestimmung (§ 4 Abs. 3) unverändert akzeptierte.

7

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit dieses Abkommens auf den vorliegenden Fall. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Teilungsabkommens (nachfolgend kurz TA genannt) in dem die Klägerin jeweils als "BG" bezeichnet ist, lauten:

"§ 1

(I)

(1)
Werden von der "BG" gemäß § 1542 RVO Ersatzansprüche gegen eine natürliche oder juristische Person erhoben, die gegen die gesetzliche Haftpflicht aus dem der Ersatzforderung zugrunde liegenden Schadenfall bei der "Agrippina" versichert ist (Versicherter), so verzichtet die "Agrippina" auf die Prüfung der Haftpflichtfrage und erstattet die Aufwendungen der "BG" nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.

(2)
Die "BG" verzichtet auf weitergehende Forderungen auch dann, wenn der Schaden nachweisbar in vollem Umfang durch das Verschulden des Versicherten entstanden ist.

(II)

(1)
Dabei wird vorausgesetzt, daß ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und dem versicherten Haftpflichtbereich besteht. (2) Das Abkommen findet keine Anwendung, wenn schon nach dem unstreitigen Sachverhalt eine Haftpflichtverbindlichkeit des Versicherten unzweifelhaft und offensichtlich ausscheidet. (3) Dies gilt nicht für die Einwände des unabwendbaren Ereignisses (§ 7 Abs. 2 StVG) und der Schadensentstehung durch eigenes Verschulden - jedoch Vorsatz ausgenommen - des Verletzten (Geschädigten). (4) Bei Schadensereignissen im Bereich der Allgemeinen Haftpflichtversicherung muß eine Haftpflichtverbindlichkeit des Versicherten dem Gründe nach wenigstens möglich sein insofern, als nach allgemeiner Anschauung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Haftung besteht. (5) ..."

8

Die Klägerin ist der Ansicht, daß ihr die Beklagte aus dem TA zahlungspflichtig sei. Die Beklagte meint, sie sei nicht zahlungspflichtig, weil der Schaden nicht einem Gefahrenbereich angehöre, für den sie dem Hersteller Versicherungsschutz zu gewähren habe und außerdem eine Haftpflichtverbindlichkeit des Herstellers nach dem unstreitigen Sachverhalt unzweifelhaft und offensichtlich ausscheide. Außerdem handele es sich um ein Schadensereignis im Bereich der Allgemeinen Haftpflichtversicherung. Für diesen Bereich habe sie nach § 1 Abs. 2 Satz 4 TA nur einzustehen, wenn nach allgemeiner Anschauung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Haftung des Herstellers bestehe. Das sei hier nicht der Fall.

9

Das Landgericht hat der auf Zahlung von DM 9.543,28 nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

11

Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß das TA auf den hier vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei. Hierzu hat es ausgeführt:

12

Nach § 1 Abs. 2 Satz 4 TA müsse "bei Schadensereignissen im Bereich der Allgemeinen Haftpflichtversicherung" eine Haftpflichtverbindlichkeit des Versicherten (Herstellers) "dem Grunde nach wenigstens möglich sein", und zwar "insofern, als nach allgemeiner Anschauung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Haftung besteht". Das hier zu beurteilende Schadensereignis sei dem Bereich der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zuzuordnen, weil keine gesetzliche Pflicht zum Abschluß einer solchen Versicherung bestanden habe. Die Beklagte sei daher nach § 1 Abs. 2 Satz 4 TA nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Haftung des Herstellers bestehe. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil der Radlader den Unfallverhütungsvorschriften entsprochen habe und der Unfall dadurch ausgelöst worden sei, daß der Verunglückte in geradezu selbstmörderischer Weise die Ladeschaufel in Hochstellung belassen und den Öldruckschlauch demontiert habe, obwohl nur durch den von ihm vermittelten Öldruck ein Absenken der Ladeschaufel zu verhindern gewesen sei.

13

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.

14

Die Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 4 TA ist entgegen der Ansicht der Beklagten in der Revisionsinstanz voll nachprüfbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH VersR 1977, 854 m.w.N.) sind die zwischen Sozialversicherungsträgern und Haftpflichtversicherern abgeschlossenen Teilungsabkommen in der Regel typische Verträge, die als solche vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden können. Die Frage, ob ein Teilungsabkommen den Charakter eines typischen Vertrages hat, muß allerdings für jedes Abkommen gesondert beantwortet werden (BGH a.a.O.). Für das zwischen den Parteien bestehende Abkommen ist die Frage zu bejahen, da es in dem hier bedeutsamen Teil einem zwischen dem HUK-Verband und den Verbänden der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VDAK) sowie den Arbeiter-Ersatzkassen e. V. (AEV) abgeschlossenen Teilungsabkommen entspricht, dessen Geltungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgeht.

15

Nach § 1 Abs. 2 Satz 4 TA setzt seine Anwendung auf Schadensereignisse im Bereich der Allgemeinen Haftpflichtversicherung voraus, daß eine Haftpflichtverbindlichkeit des Versicherten (Herstellers) dem Grunde nach wenigstens möglich sein muß und zwar insofern, als nach allgemeiner Anschauung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Haftung besteht. Dieser Satz ist unklar und auslegungsbedürftig. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, ist im Ergebnis zuzustimmen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Allgemeiner Haftpflichtversicherung und sonstiger Haftpflichtversicherung im Sinne des Teilungsabkommens mit dem Berufungsgericht danach zu unterscheiden ist, ob es sich um eine Pflichtversicherung oder um eine freiwillige Versicherung handelt, oder ob lediglich die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht dem gemeinten Bereich der Allgemeinen Haftpflichtversicherung angehört, wie die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung ausgeführt hat. Denn nach beiden Unterscheidungen handelt es sich bei der vorliegenden Betriebshaftpflichtversicherung um eine Allgemeine Haftpflichtversicherung. Durch sie ist das allgemeine und nicht ein besonderes Haftpflichtrisiko versichert worden. Der Hinweis der Revision auf § 151 VVG geht fehl, weil diese Bestimmung lediglich den Kreis der Versicherten bei der Betriebshaftpflichtversicherung erweitert.

16

Im Bereich der Allgemeinen Haftpflichtversicherung soll das Teilungsabkommen nach seinem § 1 Abs. 2 Satz 4 nur dann gelten, wenn eine Haftpflichtverbindlichkeit des Versicherten dem Grunde nach wenigstens möglich ist und zwar insofern, als nach allgemeiner Anschauung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Haftung besteht. Daraus ergibt sich, daß in diesem Bereich die Haftpflichtfrage in dem Sinne zu überprüfen ist, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Haftung besteht. Das bedeutet zwar eine Einschränkung des Wirkungsbereichs des Teilungsabkommens, die jedoch zur Disposition der Parteien stand und entgegen der Ansicht der Revision nicht mit dem Sinn eines Teilungsabkommens unvereinbar ist, weil außerhalb des Bereichs der Allgemeinen Haftpflichtversicherung auf die Prüfung der Haftpflichtfrage verzichtet wird. Der Revision kann daher nicht zugegeben werden, § 1 Abs. 2 Satz 4 TA müsse dahin ausgelegt werden, daß es auch im Bereich der Allgemeinen Haftpflichtversicherung nur auf den Kausalzusammenhang zwischen Schadensereignis und versichertem Risiko ankomme. Diese Frage ist in § 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TA geregelt. Die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 4 TA stellt eine weitere Einschränkung des Geltungsbereichs des Teilungsabkommens dar, indem sie bestimmt, daß im Bereich der Allgemeinen Haftpflichtversicherung in eingeschränktem Umfang eine Prüfung der Haftpflichtfrage erfolgen muß.

17

Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die Beklagte selbst § 1 Abs. 2 Satz 4 TA anders interpretiert habe. Die Beklagte hat von Anfang an neben der Ansicht, daß es an einem adäquaten Zusammenhang zwischen Schaden und versichertem Risiko fehle, auch die Ansicht vertreten, ihre Haftung bestehe auch deshalb nicht, weil eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihre Haftung nicht vorliege.

18

Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Haftung des Herstellers nicht bestehe, ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist zu diesem Ergebnis unter tatrichterlicher Würdigung der gegebenen Umstände gelangt. Entgegen der Ansicht der Revision hat es nicht verkannt, daß es bei Lieferung des Radladers durch den Hersteller bereits Abstützvorrichtungen für die Ladeschaufel gab, bei deren Gebrauch der Unfall hätte vermieden werden können. Seine Ansicht, daß trotzdem keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Haftung des Herstellers bestehe, weil der Radlader den damals geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprochen habe und der Unfall auf eine außergewöhnlich grobe Leichtfertigkeit des Verunglückten zurückzuführen sei, ist nicht zu beanstanden.

19

Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden.

Dr. Hoegen
Knüfer
Rottmüller
Dehner
Dr. Blumenröhr