Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.06.1979, Az.: 1 StR 299/79
Ersatz einer eigenen Erklärung des Dolmetschers durch Feststellung seiner allgemeinen Vereidigung in der Sitzungsniederschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1979
- Aktenzeichen
- 1 StR 299/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 11893
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 15.01.1979
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeln mit Betäubungsmitteln
Prozessführer
1. Schreiner Ahmet A. aus M., geboren am ... 1945 in H./Di. (T.)
2. Schlosser Abdullah S. aus M., geboren am ... 1952 oder ... 1951 in L./Di. (T.)
beide zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 19. Juni 1979
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Januar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Urteil muß aufgehoben werden, weil der Dolmetscher Dr. N. in der Sitzung vom 10. Januar 1979 nicht vorschriftsmäßig vereidigt worden ist. Nach der Sitzungsniederschrift wurde lediglich festgestellt, daß der Dolmetscher allgemein beeidigt ist. Das Protokoll macht aber nicht ersichtlich, ob sich der Dolmetscher gemäß § 189 Abs. 2 GVG auf den geleisteten Eid berufen hat. Eine solche eigene Erklärung des Dolmetschers wird durch die Feststellung, er sei allgemein vereidigt, nicht ersetzt (RGSt 75, 332, 333; BGH, Urteile vom 18. Juni 1974 - 1 StR 138/74 - und vom 27. August 1974 - 1 StR 300/74 -). Der Verfahrensfehler zwingt im vorliegenden Falle zur Aufhebung des Urteils; es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf der nicht vorschriftsmäßigen Vereidigung beruht. Der Dolmetscher war in der Sitzung vom 10. Januar 1979 während der Vernehmung der - türkischen - Angeklagten und der Vernehmung von Zeugen, insbesondere des türkischen Zeugen G., anwesend. Wie in der Sitzungsniederschrift ausdrücklich hervorgehoben ist (HA S. 101), wurde die Vernehmung von G. vom Dolmetscher übersetzt. Die Verurteilung ist auch auf die Aussage dieses Zeugen gestützt (UA S. 8).
Das Urteil ist daher aufzuheben. Auf die übrigen Rügen kommt es nicht mehr an. Es mag jedoch bemerkt, daß der Ausspruch der Höchststrafen nicht ausreichend begründet erscheint.
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