Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1979, Az.: 2 StR 155/79
Berücksichtigung der Drogenabhängigkeit eines Angeklagten bei Beurteilung der Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.06.1979
- Aktenzeichen
- 2 StR 155/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11766
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG in Trier - 06.12.1978
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessgegner
Maschinenschlosser Herbert N. aus R., geboren am ... 1955 in B.,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Juni 1979, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 6. Dezember 1978 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, teilweise in Tateinheit mit Einfuhr, Erwerb und Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und zwei bei dem Angeklagten sichergestellte Lautsprecherboxen eingezogen.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Aussetzung der Strafe.
Die Revision ist unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB nur in Betracht kommt, wenn mildernde Umstände vorliegen, die von besonderem Gewicht sind, weil sie Ausnahmecharakter haben und dem Fall zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (BGH NJW 1977, 639 [BGH 13.01.1977 - 1 StR 691/76] m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hat sich die Jugendkammer bei der Prüfung der Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht nur mit der Persönlichkeit des Angeklagten in der Zeit nach der Tat befaßt, sondern auch seine persönliche Verfassung während des Tatzeitraums sowie die Besonderheit der Tat selbst in ihre Beurteilung einbezogen. Von ihr ist insoweit als wesentlich erachtet worden, daß die Verstöße des Angeklagten aus seiner Drogenabhängigkeit resultierten (S. 10 UA). Ein solcher Zustand kann ein besonderer Umstand sowohl "in der Tat" als auch "in der Persönlichkeit" des Täters sein (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1971 - 5 StR 73/71 -). Als wesentlich hat das Landgericht weiter angesehen, daß der Angeklagte aus sich selbst heraus, ohne äußeren Anstoß den Entschluß faßte, keine Drogen mehr zu nehmen, und ihn trotz anfänglicher starker Entzugserscheinungen erfolgreich verwirklichte, ferner den Betäubungsmittelhandel bereits mehr als ein Jahr vor seiner Festnahme aufgab, "weil er sich dessen Verwerflichkeit bewußt geworden war". Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. NJW 1977, 639 [BGH 13.01.1977 - 1 StR 691/76]) darf das Revisionsgericht die Wertung der im Einzelfall vorliegenden Umstände durch den Tatrichter als außerordentlich nur dann beanstanden, wenn diese Beurteilung nicht mehr vertretbar ist. Denn die sich aus der Unbestimmtheit und Fallbezogenheit des Begriffs der "besonderen Umstände" ergebende (pflichtgemäße) Ermessensfreiheit des Tatrichters gestattet es ihm, bis zur Grenze des Vertretbaren seine eigene Wertung zur Geltung zu bringen (BGH a.a.O.). Daß er im vorliegenden Fall diese Grenze überschritten hat, läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte, abgesehen von einem Straßenverkehrsdelikt, früher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war, daß er bereits im Ermittlungsverfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt hatte und daß sein Leben wieder in geordneten Bahnen verläuft.
Angesichts dieser gesamten Umstände erscheint auch die Auffassung der Jugendkammer rechtlich haltbar, daß die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Strafe hier nicht gebietet.
Das Rechtsmittel ist deshalb zu verwerfen. Seine Kosten hat die Staatskasse zu tragen. Das gilt gem. § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO auch für die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen.
Hürxthal
Müller
Meyer
Maier