Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1979, Az.: IV ZR 138/77
Haftungsbeginn der Versicherung mit Zahlung der Erstprämie; Vereinbarung einer Rückwärtsversicherung; Abgrenzung des materiellen Versicherungsbeginns vom formellen und technischen Versicherungsbeginn; Risiken bei der Kündigung einer Versicherung; Hinweispflicht des Versicherungsagenten auf Lücken im Versicherungsschutz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.05.1979
- Aktenzeichen
- IV ZR 138/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11279
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 14.07.1977
- LG Tübingen
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1979, 1005 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Heinrich S., Brotfabrik, B. Straße ..., E,
Prozessgegner
K. V. AG,
vertreten durch den Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden Siegmund L. und den Vorstandsmitgliedern Dr. Lothar S. und Julius G., E. straße ..., K,
Amtlicher Leitsatz
- a)
In der Feuerversicherung kann aus dem Umstand, daß im Versicherungsantrag ein vor der Antragstellung oder dem Vertragsschluß liegendes Datum als Versicherungsbeginn genannt ist, in der Regel nicht gefolgert werden, daß von den Vertragsparteien eine Rückwärtsversicherung gewollt sei.
- b)
Zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht des Versicherungsagenten.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1979
durch
die Richter Dr. Hoegen, Rottmüller, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Juli 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin war bei der I., Internationale Unfall- und Schadensversicherung AG in H., gegen Brandschäden in ihrem Gewerbebetrieb mit einer Deckungssumme von 150.000,- DM und einer Jahresprämie von 120,- DM versichert. Sie hat diese Versicherung am 30. September 1975 gekündigt. Am 5. September 1975 verhandelte der Inhaber der Klägerin mit dem für die Beklagte (die damals noch als K. V.verein a.G. firmierte) tätigen Generalagenten G. Sie unterzeichnete bei dieser Gelegenheit einen von G. ausgefüllten, an die Beklagte gerichteten formular-mäßigen "Aufnahme- und Versicherungsantrag für Handelsund Gewerbebetriebe zur Erlangung von Versicherungsschutz gegen Schäden durch Feuer und Leitungswasser". Als Deckungssumme hatte Götz 600.000,- DM, als Prämiensatz 0,8 %o, als Vertragsbeginn den 1. Oktober 1975 und als Vertragsende den 1. Oktober 1985 eingesetzt. Eine Betriebsunterbrechungsversicherung wurde bei dieser Gelegenheit nicht beantragt; die entsprechenden Kästchen im Formular wurden nicht angekreuzt. Am 26. September 1975 wurde der Betrieb der Klägerin von Beauftragten der Beklagten besichtigt. In der Folgezeit ließ die Beklagte der Klägerin über den Agenten G. mitteilen, daß sie einen Prämiensatz von 2,08 %o verlange. Sie bereitete einen entsprechenden Antrag "auf Feuerversicherung von Fabriken und gewerblichen Anlagen" so vor, daß der Inhaber der Klägerin diesen nur noch zu unterzeichnen hatte. Für Vertragsbeginn und Vertragsende waren die gleichen Daten wie im ursprünglichen Antrag eingesetzt. Vor Weihnachten 1975 versuchte G. mindestens zweimal vergeblich, den Inhaber der Klägerin zur Unterzeichnung des Antrags aufzusuchen. Am 5. Januar 1976 unterzeichnete der Inhaber der Klägerin den Antrag, den G. am 6. Januar 1976 an die Beklagte absandte. Er beantragte gleichzeitig eine Betriebsunterbrechungsversicherung. Am 8. Januar 1976 brannte der Betrieb des Klägers fast vollständig ab. Bis zu diesem Zeitpunkt war eine Prämie weder von der Beklagten angefordert noch von der Klägerin gezahlt worden.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 26. Januar 1976 die Gewährung von Versicherungsschutz abgelehnt, weil der vom Inhaber der Klägerin unterzeichnete (zweite) Versicherungsantrag erst am 9. Januar 1976, also nach dem Schadensfall, bei ihr eingegangen und eine vorläufige Deckung weder beantragt noch gewährt worden sei.
Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den ihr aus dem Brandfall vom 8. Januar 1976 entstandenen Schaden insoweit zu ersetzen, als im Rahmen ihrer Feuerschadensversicherungsbedingungen für technische und kaufmännische Betriebseinrichtungen, ihrer Versicherungsbedingungen für Vorräte und ihrer Vorsorgeversicherungsbedingungen eine Eintrittspflicht gegeben ist, jedoch im Rahmen der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtungen bis zu einem Höchstbetrag von 500,- DM, für die Vorräte bis zum Höchstbetrag von 50.000,- DM und für die Vorsorgeversicherung bis zum Höchstbetrag von 50.000,- DM.
Zur Begründung hat sie vorgetragen: Der Versicherungsagent sei an ihren, der Klägerin, Inhaber herangetreten und habe ihn auf die Unzulänglichkeit der Versicherung bei der I. aufmerksam gemacht. Er habe ihm nahegelegt, dieses Versicherungsverhältnis aufzukündigen und eine angemessene Absicherung für seinen durchaus hoch gefährdeten Betrieb durch den Neuabschluß einer Versicherung über 600.000,- DM zu schaffen. G. habe dabei bemerkt, er könne eine derartige Versicherung anbieten, die sich bei Vermeidung einer gefährlichen vertragslosen Zeitspanne nahtlos an das zu kündigende Versicherungsverhältnis anschließen würde. Bei der am 26. September 1975 vorgenommenen Betriebsbesichtigung habe der Organisationsleiter der Beklagten B. Bedenken geäußert, ob die Beklagte die Versicherung zu dem im Antrag eingesetzten niedrigen Prämiensatz von 0,8 %o abschließen würde. Es sei deshalb vereinbart worden, daß die Beklagte dem Kläger umgehend berichtigte Antragsformulare mit dem von ihr gewünschten Prämiensatz übersenden würde, falls es nicht zur Annahme des ursprünglichen Versicherungsantrags käme. Als Götz den Inhaber der Klägerin davon verständigt habe, daß die Beklagte einen Prämiensatz von 2,08 %o verlange, sei vereinbart worden, daß G. bei der Klägerin vorsprechen werde, sobald er die von der Direktion der Beklagten vorbereiteten Formulare in den Händen habe.
Die Klägerin meint, daß durch die Unterzeichnung des von der Beklagten vorbereiteten Versicherungsantrags ein Versicherungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Zumindest hafte die Beklagte wegen Verschuldens bei Vertragsschluß. Ihr Generalagent G. habe schuldhaft gehandelt, weil er den Inhaber der Klägerin nicht über die mit dem Versicherungsbeginn zusammenhängenden Fragen richtig belehrt und auch nicht auf die Möglichkeit einer vorläufigen Deckung hingewiesen habe.
Die Beklagte hat nicht bestritten, daß der Versicherungsagent G. den Inhaber der Klägerin auf die Unzulänglichkeit der Versicherung bei der I. hingewiesen habe. Die Kündigung des Versicherungsvertrages mit dieser Gesellschaft sei jedoch nicht von G. veranlaßt worden. Die Klägerin habe der Interunfall vom 4. Dezember 1974 mitgeteilt, daß sie zukünftig ausschließlich durch die Agentur G. betreut zu werden wünschte; nur unter dieser Voraussetzung seien im Jahre 1968 die entsprechenden Verträge abgeschlossen worden; falls die I. sich nicht mehr an diese Vereinbarung halten und die Klägerin durch andere Agenturen betreuen lassen wolle, betrachte sie, die Klägerin, sämtliche Verträge als von ihr gekündigt.
Die Beklagte hat weiterhin behauptet, sie habe den Versicherungsantrag der Klägerin vom 5. September 1975 "unverzüglich" abgelehnt. Näheres hierzu hat die Beklagte nicht vorgetragen; sie hat insbesondere keine Angaben über das Datum und den Inhalt des Ablehnungsschreibens gemacht, auch eine Kopie des Schreibens nicht vorgelegt. Bei der Betriebsbesichtigung am 26. September 1975 habe Herr B. dem Inhaber der Klägerin mitgeteilt, daß eine höhere Prämie als die im Antrag vom 5. September 1975 vorgesehene verlangt werden müsse; es sei aus diesem Grunde die Einreichung eines neuen Versicherungsantrags erforderlich. Die neue Prämie sei in der Folgezeit dem Versicherungsvertreter G. telefonisch von K. aus durchgegeben worden. Am 14. November 1975 habe sich G. mit den ihm von der Zentrale der Beklagten übersandten vorbereiteten Versicherungsanträgen zum Inhaber der Klägerin begeben. Dieser sei jedoch nicht zur Unterzeichnung zu bewegen gewesen, da ihm die Prämie von 2,08 %o zu hoch erschienen sei. Daher sei ein neuer Termin für Anfang Dezember 1975 vereinbart worden. Als G. zu diesem Termin erschienen sei, sei der Inhaber der Klägerin weggefahren. Bei einer erneuten Vorsprache am 20. Dezember 1975 habe der Inhaber der Klägerin G. gebeten, die Sache bis nach Weihnachten zurückzustellen. Er habe hierbei erklärt, daß er sich wegen der Prämie, die ihm zu hoch erscheine, zunächst bei Kollegen erkundigen müsse. Darauf sei als neuer Termin der 5. Januar 1976 vereinbart worden, an dem dann schließlich der Antrag unterzeichnet worden ist.
Die Klägerin hat hierauf erwidert: Am 14. November 1975 sei G. nicht bei ihr gewesen. Für Anfang Dezember sei kein Termin vereinbart worden. G. sei jedoch mit einem Angestellten der Beklagten bei ihr, der Klägerin, erschienen; hierbei sei - was unstreitig ist - mit diesem über eine Kraftfahrzeugschadensangelegenheit verhandelt worden. Als der Inhaber der Klägerin von einer kurzen Besprechung zurückgekommen sei, habe sich G. bereits entfernt gehabt und eine Nachricht hinterlassen, daß er in den nächsten Tagen nochmals vorbeikommen werde. Kurz vor Weihnachten habe G. nochmals vorgesprochen; der Inhaber der Klägerin habe sich jedoch in einer Besprechung befunden, die er nicht habe unterbrechen können; man habe sich deshalb auf den 5. Januar 1976 als neuen Termin geeinigt.
Das Landgericht hat die Klage wegen mangelnden Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren Antrag dahin geändert, daß sie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 463.776,77 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 8. Juli 1976 begehrte. Das Oberlandesgericht hat daraufhin das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß die Klage als unbegründet abgewiesen wurde.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren geänderten Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht nimmt an, daß zwischen den Parteien ein Versicherungsvertrag nicht zustande gekommen sei. Ob dies zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Das Berufungsgericht hat die Verneinung eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs hilfsweise auch damit begründet, daß bei Eintritt des Versicherungsfalls die Erstprämie noch nicht gezahlt gewesen sei. Diese Erwägung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Nach § 8 Abs. 2 AFB beginnt die Haftung des Versicherers ebenso wie nach § 38 VVG mit der "Einlösung der Versicherungsurkunde", d.h. mit der Zahlung der Erstprämie. Da die Klägerin im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Erstprämie noch nicht gezahlt hatte, war die Beklagte leistungsfrei. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der zwischen den Parteien etwa zustande gekommene Versicherungsvertrag eine Rückwärtsversicherung enthielte. In der Vereinbarung einer Rückwärtsversicherung liegt stets ein stillschweigender Verzicht des Versicherers auf die Rechte aus § 38 Abs. 2 VVG (bzw. der entsprechenden Klauseln in den maßgeblichen allgemeinen Versicherungsbedingungen); denn eine Rückwärtsversicherung, bei der der Versicherer nur für die nach Zahlung der Erstprämie eintretenden Versicherungsfälle haften würde, wäre ein Widerspruch in sich (vgl. Brück/Möller, VVG 8. Aufl. § 38 Anm. 20). Eine Rückwärtsversicherung kann im vorliegenden Fall aber nicht schon deshalb angenommen werden, weil im Versicherungsantrag als Vertragsbeginn der 1. Oktober 1975 genannt ist.
Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Es müsse zwischen drei Arten des Versicherungsbeginns unterschieden werden: Der materielle Versicherungsbeginn sei der Zeitpunkt des Beginns der Gefahrtragung des Versicherers. Formell beginne die Versicherung, sobald der Versicherungsvertrag durch Angebot und Annahme zustande komme. Der technische Versicherungsbeginn bezeichne den Zeitpunkt, von dem an die Prämie berechnet werde. Wenn im Versicherungsantrag ein Zeitpunkt als Versicherungsbeginn bezeichnet sei, der vor dem Vertragsschluß liege, so beziehe sich dies in der Regel nur auf den technischen Versicherungsbeginn.
Ob dem letzteren in dieser Allgemeinheit zuzustimmen ist, kann dahingestellt bleiben. Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizutreten, daß dies jedenfalls für den Bereich der Feuerversicherung in Fällen der vorliegenden Art gilt. Da nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG bei der Rückwärtsversicherung dem Versicherungsnehmer, der bereits bei Vertragsschluß weiß, daß der Versicherungsfall eingetreten ist, kein Anspruch auf Versicherungsleistung zusteht, ist eine Rückwärtsversicherung gegen Brandgefahr jedenfalls dann ohne ausdrückliche, eindeutige Vereinbarung nicht anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Objekt unter seiner ständigen Kontrolle hat, also in der Regel bereits bei Vertragsschluß weiß, ob der Versicherungsfall vorher eingetreten ist (vgl. dazu Raiser, Kommentar der allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen, 2. Aufl. § 9 Anm. 24). Man wird daher bei solcher Sachlage in der Feuerversicherung eine Rückwärtsversicherung nur in Ausnahmefällen bejahen können. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, wenn das Berufungsgericht einen solchen Fall hier nicht angenommen hat.
2.
Das Berufungsgericht hat nicht erörtert, ob etwa in den von der Beklagten und ihren Hilfspersonen abgegebenen Erklärungen eine vorläufige Deckungszusage zu erblicken ist. Zu einer solchen Prüfung bestand - entgegen der Ansicht der Revision - auch kein Anlaß. Aus dem Parteivortrag ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Wille auch nur eines der beiden Kontrahenten auf den Abschluß eines vorläufigen Deckungsvertrages gerichtet gewesen wäre. Die Klägerin macht vielmehr dem Agenten Götz den Vorwurf, daß er nicht für die Gewährung vorläufiger Deckung gesorgt habe; sie geht also selbst davon aus, daß die Beklagte eine Deckungszusage nicht abgegeben habe.
Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht einen Anspruch der Klägerin auf vertraglichen Versicherungsschutz verneint.
II.
Soweit jedoch das Berufungsgericht die Klage auch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß nicht für begründet gehalten hat, ist seine Entscheidung nicht frei von Rechtsirrtum.
Nach dein zwar bestrittenen, bis jetzt aber tatrichterlich noch nicht geprüften und daher für die Revisionsinstanz zu unterstellenden Vorbringen der Klägerin hat G. den Inhaber der Klägerin darauf aufmerksam gemacht, daß deren bisherige Feuerversicherung unzulänglich sei, und ihn mit dieser Begründung zur Kündigung des bestehenden Versicherungsvertrages mit der I. sowie zur Antragstellung bei der Beklagten veranlaßt. Die (unstreitig ausgesprochene) Kündigung hatte für die Klägerin schwerwiegende Nachteile zur Folge: Sie führte dazu, daß für den Schadensfall vom 8. Januar 1976 kein Versicherungsschutz bestand. Die Möglichkeit einer solchen Entwicklung war bei G., der als Versicherungsagent mit versicherungsrechtlichen Fragen und dem Geschäftsgang der Versicherungsgesellschaften vertraut war, voraussehbar. Er war daher, wenn er den Versuch unternahm, die Klägerin ihrem bisherigen Versicherer abzuwerben und zum Abschluß eines Versicherungsvertrages mit der von ihm vertretenen Beklagten zu veranlassen, verpflichtet, sie auf die mit der Kündigung verbundenen Gefahren hinzuweisen. Dies folgt aus dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, daß bei Verhandlungen über den Abschluß eines Vertrages regelmäßig die Verpflichtung besteht, den anderen Teil über die Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck gefährden und für die Entschliessung des Partners von wesentlicher Bedeutung sein können (BGHZ 60, 221, 223; BGH LM BGB § 276 [Fb] Nr. 1, 5; BGH NJW 1974, 849, 851) [BGH 27.02.1974 - V ZR 85/72]. Eine Aufklärungspflicht kann im vorliegenden Fall nicht mit der Begründung verneint werden, der Inhaber der Klägerin habe als Kaufmann selbst über die nötige Geschäftsgewandtheit verfügt. Die Erkenntnis der Zusammenhänge, aus denen sich im vorliegenden Fall eine Lücke im Versicherungsschutz ergeben konnte, setzte spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet des Versicherungsrechts (Umfang der Befugnisse des Versicherungsagenten, Folgen der Nichtzahlung der Erstprämie) und des Geschäftsgangs der Versicherungsgesellschaften voraus, die zwar in der Ausbildung zum Versicherungskaufmann, nicht jedoch in der allgemeinen kaufmännischen Ausbildung vermittelt zu werden pflegen.
Nachdem G. seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen war, sich sowohl für den Versicherungsagenten als auch für die Direktion der Beklagten daraus die Verpflichtung, die Vertragsverhandlungen so zu beschleunigen, daß möglichst keine Lücke im Versicherungsschutz entstand. Nach der - zumindest teilweise unbestritten gebliebenen - Sachdarstellung der Klägerin hat die Beklagte dieser Verpflichtung nicht genügt. Obwohl der Versicherungsantrag bereits am 5. September 1975 gestellt und am 26. September 1975 dem Kläger die Zusendung eines vorbereiteten berichtigten Versicherungsantrags zugesagt worden war, ist dieser erst gegen Ende November dem Agenten G. übersandt worden, und zwar aus Gründen, die außerhalb des Einflußbereichs der Klägerin lagen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß der Inhaber der Klägerin es seit Ende November oder Anfang Dezember in der Hand gehabt hätte, den vorliegenden Antrag zu unterzeichnen und dessen Übersendung an die Direktion der Beklagten zu veranlassen. Daraus kann unter Umständen der Vorwurf des mitwirkenden Verschuldens der Klägerin hergeleitet werden, für dessen abschließende Beurteilung es auf den zwischen den Parteien streitigen und daher klärungsbedürftigen - Hergang der Vorsprachen des Agenten G. bei dem Inhaber der Klägerin ankommen wird. Die Kausalität der von der Beklagten zu vertretenden Verzögerung in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende November für den mangelnden Versicherungsschutz am 8. Januar 1976 würde auch dann nicht entfallen, wenn die zwischen Ende November und Anfang Januar eingetretene Verzögerung von der Klägerin zu verantworten sein sollte; denn wenn der vorbereitete Antrag dem Inhaber der Klägerin eineinhalb bis zwei Monate früher vorgelegt worden wäre, hätte auch ein etwas mehr als einmonatiges Hinauszögern der Unterzeichnung den Versicherungsschutz zum 8. Januar 1976 nicht in Frage stellen können.
Daß der Inhaber der Klägerin den (ersten) Versicherungsantrag erst am 5. September 1975 gestellt hat, kann ihm gegenüber nicht den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründen. Wenn der Versicherungsagent G. - wie in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist - dem Inhaber der Klägerin gesagt hat, er - G. - könne ihm eine - gegenüber der bisherigen verbesserte - Versicherung anbieten, die sich nahtlos an das zu kündigende Versicherungsverhältnis anschließe, konnte der Inhaber der Klägerin davon ausgehen, daß der Abschluß des Versicherungsvertrages keine langwierigen Verhandlungen erfordere; Sache des Versicherungsagenten wäre es gewesen, ihn darauf hinzuweisen, daß die Annahme des zu stellenden Antrags keineswegs gesichert sei und eine frühzeitige Antragsstellung daher ratsam sei. Sobald sich die Gefahr einer Lücke im Versicherungsschutz abzeichnete, wäre der Agent unter den von der Klägerin behaupteten besonderen Umständen des vorliegenden Falles auch verpflichtet gewesen, deren Inhaber auf die Möglichkeit einer vorläufigen Deckungszusage hinzuweisen. Ob eine solche erteilt worden wäre, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls festzustellen haben.
Für ein Verschulden des für sie tätigen Versicherungsagenten hat die Beklagte einzustehen. Wer in Vertragsverhandlungen eintritt, haftet nicht nur für das ihm persönlich bei diesen Verhandlungen unterlaufene Verschulden, sondern auch für das der von ihm bei den Verhandlungen zugezogenen Hilfspersonen, ein Versicherer demnach auch für das seiner Versicherungsagenten (BGHZ 2, 87, 90; 40, 22; BGH NJW 1972, 822; 1975, 77; Prölss/Martin, VVG 21. Aufl. § 43 Anm. 7 B). Darauf, ob die zugezogene Hilfsperson zum Abschluß bevollmächtigt war, kommt es nicht an.
Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden. Das Berufungsgericht wird in erster Linie zu prüfen haben, ob die Angaben der Klägerin über die Veranlassung der Kündigung des früheren Versicherungsverhältnisses mit der Interunfall zutreffend sind. Es wird hierzu den von der Klägerin benannten Zeugen Götz (S. 8, 9 der Klageschrift; S. 2, 15 der Berufungsbegründung) hören müssen.
Rottmüller
Dehner
Dr. Seidl
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blumenröhr kann nicht unterschreiben, weil er sich im Urlaub befindet.
Dr. Hoegen