Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.05.1979, Az.: VI ZB 4/79
Berufung; Verwerfung; Verhandeln zur Sache
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1979
- Aktenzeichen
- VI ZB 4/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 11266
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 20.02.1979
- LG Itzehoe
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1979, 836 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1891-1892 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Verwerfung einer Berufung durch Beschluß steht nicht entgegen, daß die Parteien früher einmal zur Sache verhandelt haben.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
am 29. Mai 1979
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Februar 1979 insoweit aufgehoben, als darin deren Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe bezüglich der Verurteilung zur Zahlung von Darlehenszinsen in Höhe von 1.453,98 DM als unzulässig verworfen wurde. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- II.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten 3/4 zu tragen. Die Entscheidung über den Rest der Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.
Gründe
Durch rechtskräftiges Urteil ist u.a. festgestellt worden, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren aufgrund des Verkehrsunfalls vom 17. Oktober 1961 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger nunmehr Ersatz des ihm seit November 1965 angeblich entgangenen Verdienstausfalles sowie 1.453,98 DM Zinsen für ein Darlehen, das ihm wegen seiner angeblich unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gewährt wird, und einen Vorschuß von 3.749,55 DM für eine plastische Kieferoperation.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Dieses Urteil haben die Beklagten in vollem Umfange mit der Berufung angefochten. Der Kläger verlangt mit seiner Anschlußberufung, die Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 8.835,45 DM Vorschuß für die Kieferoperation zu zahlen. Mit Beschluß vom 20. Februar 1979 hat das Oberlandesgericht die Berufung wegen ungenügender Bezeichnung des Berufungsgrundes insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Zinsen für das Darlehen und des Vorschusses für die Kieferoperation richtet. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II.
Die gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auch form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nur zum Teil begründet.
1.
Ohne Erfolg beanstanden die Beschwerdeführer das Verfahren des Berufungsgerichts.
a)
Der Verwerfung der Berufung durch Beschluß (§ 519 b ZPO) stand nicht, wie die Beklagten meinen, entgegen, daß die Parteien zur Berufung bereits in drei Terminen und zur Berufung und Anschlußberufung nochmals in einem weiteren Termin mündlich verhandelt haben. Eine Entscheidung durch Urteil wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichts "auf" eine mündliche Verhandlung ergangen wäre, die Parteien also über die Zulässigkeit der Berufung verhandelt hätten. Das war aber nicht der Fall. Der Kläger hat erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vom 30. November 1978, nämlich durch Schriftsatz vom 6. Dezember 1978, eingegangen bei Gericht am 7. Dezember 1978, die Verwerfung beantragt. Auch der Umstand, daß früher einmal oder mehrfach zur Sache, aber nicht zur Zulässigkeit verhandelt wurde, hindert nicht die Verwerfung der Berufung durch Beschluß nach § 519 b Abs. 2 ZPO (vgl. RG JW 1925, 769; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 37. Aufl. Anm. 2 Ab; Thomas/Putzo, ZPO, 10. Aufl., Anm. 2, b, bb; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl. Rdn. 30, sämtlich zu § 519 b; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl., § 140 I 1 a). Im übrigen wären die Beklagten durch die Beschlußentscheidung selbst dann nicht beschwert, wenn das Berufungsgericht durch Urteil hätte entscheiden müssen (RGZ 109, 83, 84; RG HRR 30 Nr. 1264).
b)
Der Beschwerde kann auch nicht dahin gefolgt werden, die Beschlußverwerfung sei für die Beklagten überraschend gekommen. Das Berufungsgericht kann damit ihnen gegenüber nicht, was sie offenbar rügen wollen, den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt haben, der auch im Verfahren nach § 519 b Abs. 2 ZPO eine Pflicht zur Anhörung begründet (vgl. BGH, Beschluß vom 16. April 1975 - VIII ZB 3/75 = VersR 1975, 899; BAG NJW 1971, 1823). Im Beschluß des Berufungsgerichts vom 20. April 1978 (GA Bl. 538, 545) heißt es bereits im Rahmen eines Vergleichsvorschlages unter VII d: "Nicht angegriffen worden sind die beiden weiteren Posten (Darlehenszinsen, Kieferoperation)". Einige Monate später hat der Kläger dann in seinem Schriftsatz vom 9. August 1978 (GA Bl. 596, 597) darauf hingewiesen, die Beklagten hätten in ihrer Berufungsbegründung mit keinem Wort den Posten Kieferoperation substantiiert angegriffen; das habe nichts mit dem Einwand zu tun, er, der Kläger, sei wieder arbeitsfähig. Seinen Antrag schließlich, mit dem er die teilweise Verwerfung der Berufung begehrte, hat der Klägervertreter den Beklagten von Anwalt zu Anwalt zugestellt.
2.
In der Sache selbst ist zu unterscheiden:
a)
Soweit das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten hinsichtlich ihrer Verurteilung zur Zahlung eines Vorschusses für eine Kieferoperation des Klägers verworfen hat, ist die Beschwerde nicht begründet. Die Beklagten haben in der Tat zu diesem Punkt, der mit der Frage der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nichts zu tun hat, in ihrer Berufungsbegründung keinerlei Ausführungen gemacht, was im Hinblick auf den in § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO niedergelegten Begründungszwang erforderlich gewesen wäre. Ihr Vorbringen, es werde bestritten, daß die jetzt noch vom Kläger behaupteten Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien, bezog sich nicht ersichtlich auch auf den verlangten Vorschuß für die Kieferoperation; das ließ sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Berufungsbegründung entnehmen. Erstmals in ihrem Schriftsatz vom 22. September 1978 (GA Bl. 601) haben sie bestritten, daß die Kosten der Operation als Unfallfolge anzusehen seien. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungsbegründungsfrist jedoch abgelaufen. Dieser Sachvortrag konnte daher nur noch Bedeutung haben für den vom Kläger mit seiner Anschlußberufung geltend gemachten weiteren Vorschuß für die Kieferoperation. Im Hinblick darauf war es auch sachgerecht, daß das Berufungsgericht in seinem Beweisbeschluß vom 21. Dezember 1978 u.a. eine Beweisaufnahme zu der Frage angeordnet hat, ob eine plastische Kieferoperation erforderlich ist. Dieser Beweisbeschluß steht indessen nicht einer Verwerfung der Berufung hinsichtlich des bereits im Urteil des Landgerichts dem Kläger zugesprochenen Betrages entgegen.
b)
Soweit allerdings die Beklagten auf die Klage hin zur Zahlung von Zinsen für ein Darlehen verurteilt wurden, das der Kläger wegen seiner angeblich noch bestehenden unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit erhält, durfte das Berufungsgericht die Berufung nicht als unzulässig verwerfen. Insoweit war für das Berufungsgericht und den Kläger klar ersichtlich, daß dieser Posten von dem Berufungsangriff umfaßt wurde.
In diesem Umfang mußte daher der angefochtene Beschluß aufgehoben werden.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann