Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1979, Az.: I ZR 109/77
„Klosterfrau Melissengeist“
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1979
- Aktenzeichen
- I ZR 109/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 17671
- Entscheidungsname
- Klosterfrau Melissengeist
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 07.07.1977
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1979, 821 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1937-1939 (Volltext mit amtl. LS) "Klosterfrau Melissengeist"
Amtlicher Leitsatz
Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, beim Menschen die Schlaflosigkeit zu beseitigen (§ 10 Abs. 2 HWG), sind Schlafmittel im pharmakologischen Sinn.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Rebitzki
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 7. Juli 1977 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 3. November 1976 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des zweiten und des dritten Rechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, der sich die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zum Ziel gesetzt hat.
Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung "Klosterfrau Melissengeist" ein Kräuterdestillat mit Alkoholgehalt, das als Arzneimittelspezialität beim Bundesgesundheitsamt registriert ist. In den Registrierungsunterlagen werden als Anwendungsgebiete u.a. angegeben: Altersbeschwerden, Erkältung und Grippegefahr, Einschlafschwierigkeiten, Erschöpfungszustände, Gallenbeschwerden, Herzbeschwerden nervöser Art, Husten und Heiserkeit sowie nervöse Magen- und Darmstörungen. Auf dem sog. Beipackzettel, der sich in der Verpackung befindet, in der der "Klosterfrau Melissengeist" vertrieben wird, wird zu seinem Anwendungsgebiet auszugsweise folgendes gesagt:
"Ein wertvolles Hausmittel ist Klosterfrau Melissengeist schon von jeher für: Nervosität, Angstzustände, Lampenfieber
...
Herzneurotische Störungen (Herzklopfen, Herzstolpern)
...
Schlafstörungen aus nervöser Ursache Vor dem Schlafengehen 1-2 Teelöffel Klosterfrau Melissengeist mit zwei Teilen Flüssigkeit verdünnt einnehmen. Erkältung und Grippegefahr
..."
Die Beklagte hat in einer im Jahre 1976 in der Zeitschrift "Heim und Welt" erschienenen Anzeige für ihr Erzeugnis unter der Überschrift "Schlechter Schlaf - ein weitverbreitetes Problem" geworben.
Die Klägerin hält die in dieser Überschrift enthaltene Werbeaussage für einen Verstoß gegen § 8 Nr. 2 des (damals und auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts geltenden) Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom 11. Juli 1965 (HWG), wonach für Arzneimittel, wenn sie vom Hersteller oder von demjenigen, der sie sonst in den Verkehr bringt, dazu bestimmt sind, beim Menschen die Schlaflosigkeit zu beseitigen, außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden darf. Daran ändere nichts - so meint sie -, daß es sich bei "Klosterfrau Melissengeist" nicht um ein Schlafmittel im pharmakologischen Sinne, ein sog. Hypnoticum, sondern um ein Sedativ handele. - Im übrigen sieht sie in der beanstandeten Werbung einen Verstoß gegen § 3 UWG und § 3 Nr. 1 HWG; denn das Präparat könne Schlaflosigkeit und Schlafstörungen nicht beseitigen. - Schließlich beanstandet sie, die Beklagte gebe mit ihrer Werbung eine breitere Indikation an, als in den Registrierungsunterlagen angegeben sei; denn für den Bereich der Schlafstörungen sei "Klosterfrau Melissengeist" in der Anmeldung nur für "Einschlafschwierigkeiten" registriert.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für das Präparat "Klosterfrau Melissengeist" unter Abbildung einer Verpackung dieses Präparates mit der blickfangmäßig herausgestellten Überschrift:
"Schlechter Schlaf - ein weit verbreitetes Problem"
zu werben.
Das Landgericht hat mit der Begründung, die angegriffene Werbung sei weder irreführend noch sei § 8 Nr. 2 HWG auf sie anwendbar, die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus: Die angegriffene Werbung werde vom Leser dahin verstanden, daß ein Mittel gegen das weitverbreitete Leiden der Schlaflosigkeit angeboten werde, mithin ein Mittel, das dazu bestimmt sei, Schlaflosigkeit zu beseitigen. Sie verstoße daher gegen § 8 Nr. 2 HWG. Dem stehe nicht entgegen, daß "Klosterfrau Melissengeist" nur sedierende Wirkung habe. Weder dem Text und Sinngehalt der Vorschrift noch ihrer Entstehungsgeschichte könne entnommen werden, daß darunter nur die das Einschlafen erzwingenden Mittel, die sogenannten Hypnotica und Narcotica, nicht aber Sedativa fielen. Die Werbung für die erstgenannten Mittel, die wegen ihrer schädlichen Nebenwirkungen allgemein verschreibungspflichtig seien, werde schon durch § 8 Nr. 1 HWG verboten. Soweit Schlafmittel im pharmakologischen Sinne ausnahmsweise nicht verschreibungspflichtig seien, finde sich hierfür eine Erklärung darin, daß sie verhältnismäßig harmlos seien. Daß für sie außerhalb der Fachkreise nach § 8 Nr. 2 HWG nicht geworben werden dürfe, beruhe auf der Erkenntnis, daß bei Schlaflosigkeit eine Selbstmedikation bedenklich und deshalb eine ärztliche Behandlung geboten sei. Dieser Gesichtspunkt erfordere es aber auch, daß hinsichtlich sonstiger zur Beseitigung der Schlaflosigkeit angebotener Arzneimittel die Selbstmedikation durch ein Werbeverbot eingeschränkt werde.
Der Gesetzgeber habe im Heilmittelwerbegesetz nicht den § 5 Abs. 2 a der alten Heilmittelwerbeverordnung (HWVO) fortgeschrieben, der die Laienwerbung für Schlafmittel und Schlafmittel enthaltende Zubereitungen ausgeschlossen habe. Daraus, daß der Gesetzgeber sich dieser Begriffsbestimmung nicht mehr bedient habe, sei zu folgern, daß er die Neufassung gewählt habe, um den Bereich des Verbots der Laienwerbung zu erweitern. Ein Abänderungsvorschlag des Bundesrates, die Worte "die Schlaflosigkeit zu beseitigen" durch die Worte "als Schlafmittel verwendet zu werden" zu ersetzen, habe auf eine Einschränkung des Werbeverbots abgezielt. Dieser Vorschlag sei abgelehnt worden. - Daß § 8 Nr. 2 HWG sich nur auf Schlafmittel im pharmakologischen Sinne beziehe, könne auch nicht daraus geschlossen werden, daß er nicht wie der neu geschaffene § 38 a AMG die Fassung habe: "Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind und vom Hersteller oder Vertriebsunternehmen ausschließlich oder teilweise dazu bestimmt sind, Schlaflosigkeit zu beseitigen." § 38 a AMG habe eine andere Zweckbestimmung als § 8 Nr. 2 HWG. Er solle vor schädlichen Wirkungen von Arzneimitteln schützen, während § 8 Nr. 2 HWG eine Selbstmedikation bei Schlafstörungen einschränken solle.
II.
1.
Nach der Verkündung der angefochtenen Entscheidung ist am 1. Januar 1978 das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl 2445) in Kraft getreten, durch das auch das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG) von 1965 (BGBl 604) geändert und ergänzt wurde. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch beurteilt sich somit nunmehr nach dem geltenden neuen Recht.
Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 HWG - bisher § 8 Nr. 2, nunmehr nach der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens vom 18. Oktober 1978 (BGBl I 1677): § 10 Abs. 2 - hat folgende Fassung erhalten:
Für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, beim Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden.
Die Vorschrift entspricht, soweit sie hier interessiert, der bisherigen; die Werbebeschränkung ist aber auf Mittel zur Beseitigung von psychischen Störungen und Mittel zur Beeinflussung von Stimmungslagen ausgedehnt worden. Außerdem wurden die Worte "vom Hersteller oder demjenigen, der sie sonst in den Verkehr bringt" gestrichen.
2.
Ob "Klosterfrau-Melissengeist" bei dem es sich unstreitig nicht um ein Schlafmittel im pharmakologischen Sinne handelt, unter das Verbot des § 10 Abs. 2 HWG fällt, läßt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig entnehmen. Unter "Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, die Schlaflosigkeit zu beseitigen", können sowohl Mittel verstanden werden, die den Schlaf erzwingen, also Schlafmittel im pharmakologischen Sinne, als auch nicht pharmakologische Arzneien, die lediglich dazu geeignet sind, die Schlafbereitschaft zu fördern. Wenn auch der Wortlaut der Vorschrift nach dem allgemeinen Sprachgebrauch - wie das Landgericht meint - für die erstgenannte Interpretation sprechen mag, so läßt er sich aber auch in dem anderen Sinne deuten, wie es das Berufungsgericht getan hat.
Auch der gesetzgeberische Zweck, der dem HWG von 1965 zugrunde lag (vgl. hierzu BGH GRUR 1971, 585, 587 - Spezialklinik), vermag zur Lösung wenig beizutragen. Danach ging man damals davon aus, daß das Recht der Arzneimittelhersteller auf freie Werbung Einschränkungen erfahren müsse, weil ein großer Teil der Arzneimittel Stoffe enthalte, deren Wirkungen und Nebenwirkungen von Laien nicht übersehen werden könnten und weil durch die Publikumswerbung fachunkundige Verbraucher angeregt werden würden, sich der angepriesenen Mittel zur Selbstbehandlung zu bedienen. Solche Mittel sollten deshalb unter ärztlicher Aufsicht angewendet werden. Dementsprechend ist in § 8 Nr. 1 HWG a.F. die Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Mittel verboten worden. Auch die danach verbleibende Möglichkeit, für sogenannte harmlose - rezeptfreie - Mittel zu werben, erschien dem Gesetzgeber bei bestimmten in der Anlage zu § 10 HWG a.F. aufgeführten Krankheiten - Schlaflosigkeit wird nicht genannt - noch zu gefährlich, weil bei jenen Krankheiten jeder Versuch der Selbstbehandlung, auch mit sogenannten harmlosen Mitteln bedenklich sei, z.B. weil das Anbieten eines Mittels einen Patienten davon abhalten könne, zur Behandlung einer - in der genannten Anlage aufgeführten - schweren Krankheit zum Arzt zu gehen.
Führt somit der allgemeine gesetzgeberische Zweck bei der Klärung der Frage, ob die hier angegriffene Werbung von § 10 Abs. 2 HWG erfaßt wird, ebenfalls nicht weiter, muß im Folgenden auf die Entstehungsgeschichte dieses konkreten Werbeverbots zurückgegriffen werden.
3.
Bis zum Inkrafttreten des HWG von 1965 galt die Polizeiverordnung über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom 29. September 1941 (HWVO). Nach deren § 5 Abs. 2 lit. a durfte für "Schlafmittel und Schlafmittel enthaltende Zubereitungen" nur gegenüber Fachkreisen geworben werden. - Diese Vorschrift - wie die gesamte HWVO - ging auf eine "Heilmittelbekanntmachung" des damals für Wirtschaftswerbung zuständigen und maßgebenden Werberats der Deutschen Wirtschaft zurück (Kernd'l-Marcetus, HWG, S. 20). Der Werberat bemühte sich denn auch um eine Klarstellung der in der HWVO verwendeten Begriffe. In der "Ergänzung zur 17. Bekanntmachung des Werberats der Deutschen Wirtschaft (Heilmittelbekanntmachung)" - abgedruckt bei Kernd'l-Marcetus a.a.O. S. 21, 22 - heißt es unter anderem, um Zweifel auszuschließen, gebe der Werberat bekannt, daß auf Vorschlag des Reichsgesundheitsamtes der Begriff "Schlafmittel" wie folgt klargestellt worden sei: Als Schlafmittel sind Stoffe anzusehen, mit denen es gelingt, den Schlaf für kurze oder längere Zeit zu erzwingen (Schlafmittel im pharmakologischen Sinne). ... Stoffe die nur eine gewisse beruhigende Wirkung auszuüben vermögen, wie Hopfen und Baldrian, sollen durch diese Bestimmung nicht getroffen werden. Die Werbung für diese Mittel bleibt auch gegenüber Laien frei.
In den 50iger Jahren wurde die Neuregelung der Heilmittelwerbung in Angriff genommen. Im Januar 1964 wurde von der Bundesregierung ein Referentenentwurf an den Bundestag weitergeleitet. Nach einigen Änderungen wurde der Entwurf nach erster Lesung an die Ausschüsse verwiesen. Der vom Bundestagsausschuß für Gesundheitswesen erarbeitete Gesetzesvorschlag enthält erstmals den § 8 Nr. 2, der unverändert in das HWG von 1965 Eingang gefunden hat, ohne daß in zweiter oder dritter Lesung hierzu Änderungsvorschläge geäußert wurden.
Hingegen hatte der Bunderats-Ausschuß für Gesundheitswesen Bedenken. Er empfahl dem Bundesrat, den Vermittlungsausschuß einzuberufen und ihm vorzuschlagen, mit folgender Begründung die Worte "die Schlaflosigkeit zu beseitigen" durch die Worte "als Schlafmittel verwendet zu werden" zu ersetzen: "In der bisherigen Fassung hat die Vorschrift fast keine praktische Bedeutung, da Hersteller oder Personen, die Schlafmittel in den Verkehr bringen und die Publikumswerbung betreiben, diese Mittel niemals dazu bestimmen, Schlaflosigkeit zu beseitigen, sondern sie als Einschlafmittel, Schlafförderungsmittel, Vorbeugungsmittel gegen Schlafstörungen usw. anbieten. Gerade in den letztgenannten Fällen ist das Werbeverbot des § 8 von besonderer Bedeutung". Die anschließend vom Bundesrat mit dieser Begründung beantragte Änderung wurde vom Vermittlungsausschuß abgelehnt. Der Bundestag folgte dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses.
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Abänderungsvorschlag des Bundesrates habe auf eine Einschränkung des Werbeverbots abgezielt, weil unter den Begriff Schlafmittel im pharmakologischen Sinne nur solche fielen, die das Einschlafen erzwingen. Diese Ansicht steht im Widerspruch zu der Begründung des Abänderungsantrags, wonach Einschlafmittel, Schlafförderungsmittel und Vorbeugungsmittel gegen Schlafstörungen in das Verbot einbezogen werden sollten. So hat denn auch das einschlägige Schrifttum jenen Antrag - zu Recht - als Versuch gewertet, das Verbot auch auf Sedativa auszudehnen (Zipfel, Lebensmittelrecht, D 510 zu § 8 HWG, Rdn. 4, 8; Kernd'l-Marcetus, HWG, S. 153, 154; Schneider, Heilmittelwerbung, S. 71; Hamm-Bücker, HWG, S. 63, 64). Das Berufungsgericht meint, daß der Vorschlag des Bundesrates abgelehnt worden sei, lasse sich zwanglos damit erklären, daß die Mitglieder des Vermittlungsausschusses und des Bundestages der Auffassung gewesen seien, daß die Fassung des § 8 Nr. 2 HWG auch die in der Begründung des Bundesrats genannten Mittel mit erfasse und die vom Bundesrat vorgeschlagene Fassung in der Praxis eine Beschränkung des Wettbewerbsverbots auf Schlafmittel im pharmakologischen Sinne zur Folge haben könne. Der Meinung des Berufungsgerichts steht entgegen, daß bei den Beratungen im Gesundheitsausschuß des Bundestages, die zur Aufnahme des § 8 Nr. 2 in das Heilmittelwerbegesetz führten, der von sachverständiger Seite gegebenen Anregung, das in der HWVO enthaltene Schlafmittel-Werbeverbot unverändert in das Gesetz aufzunehmen und somit das Verbot - wie bisher - ausnahmslos auf die Werbung für Schlafmittel im pharmakologischen Sinne zu beschränken, soweit ersichtlich, nicht widersprochen wurde. Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß der Vermittlungsausschuß in Abkehr von seiner bis dahin vertretenen Auffassung und von der seit 1941 geübten und von keiner Seite angegriffenen Praxis den Standpunkt vertreten haben könnte, das Verbot des § 8 Nr. 2 HWG erfasse auch die Werbung für Sedativa. Im gesamten zitierten Schrifttum (ebenso: Schriftenreihe zur Heilmittelwerbung Heft 8, S. 206) wird daher die Ablehnung des Änderungsvorschlags des Bundesrates durch den Vermittlungsausschuß als Bestätigung dafür gewertet, daß der Gesetzgeber das Werbeverbot auf Schlafmittel im pharmakologischen Sinne beschränken wollte. Eine Bestätigung hierfür findet sich auch in dem Gesetzgebungsverfahren, das zu der seit dem 1. Januar 1978 geltenden Neufassung des § 10 Abs. 2 HWG führte.
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Arzneimittelrechts (BT-Drucks. Nr. 7/3060 vom 7. Januar 1975) schlug für § 8 Abs. 2 HWG folgende Neufassung vor:
"Für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, beim Menschen die Schlaflosigkeit zu beseitigen (Schlafmittel), darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden."
Hätte die Vorschrift in dieser Fassung (mit dem Klammer-Zusatz) Eingang in das Gesetz gefunden, wäre auch nach Auffassung des Berufungsgerichts - so sind seine Ausführungen zu verstehen - eindeutig klargestellt worden, daß damit ausschließlich Schlafmittel im pharmakologischen Sinne erfaßt worden wären. Der Klammer-Zusatz ist zwar in den neugefaßten § 8 Abs. 2 HWG nicht übernommen worden. Es wäre jedoch verfehlt, daraus zu schließen, der Entwurf sei insoweit nicht voll inhaltlich übernommen worden und habe eine sachliche Änderung erfahren. In der Begründung des Entwurfs weist die Bundesregierung darauf hin, Abs. 2 entspreche dem bisherigen § 8 Nr. 2 (BT-Drucks. aaO, S. 68). Ohne hiergegen Einwendungen zu erheben, hat der BT-Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit lediglich vorgeschlagen, das Werbeverbot auf solche Arzneimittel auszudehnen, die dazu bestimmt sind, psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen (BT-Drucks. 7/5025 vom 12. April 1976, S. 86). In der Begründung hierzu führt der Ausschuß aus, wegen der gleichen Gefahrenlage solle die Werbung für diese Mittel den gleichen Einschränkungen unterworfen werden "wie eine Werbung für Schlafmittel" (BT-Drucks. 7/5091 vom 28. April 1976, S. 23). Die Entwicklung zeigt somit, daß unter den Begriff "Arzneimittel die dazu bestimmt sind, beim Menschen die Schlaflosigkeit zu beseitigen" ausschließlich "Schlafmittel", nämlich Schlafmittel im pharmakologischen Sinne fallen.
4.
Wird somit das Sedativ "Klosterfrau Melissengeist" grundsätzlich von dem Werbeverbot des § 10 Abs. 2 HWG nicht erfaßt, so schließt das nicht aus, daß eine Werbung, die dieses Mittel als ein zur Beseitigung der Schlaflosigkeit - nämlich als ein Schlafmittel im pharmakologischen Sinne - bestimmtes Arzneimittel anpreist, gleichwohl gegen das Verbot verstößt (vgl. auch Zipfel aaO, Rdn. 8). Denn § 10 Abs. 2 HWG setzt lediglich voraus, daß das Arzneimittel dazu bestimmt ist, die Schlaflosigkeit zu beseitigen. Nach dem Wortlaut der alten Fassung der Vorschrift, kam es auf die Bestimmung durch den Hersteller oder desjenigen an, der die Mittel sonst in den Verkehr bringt. Durch die Neufassung ist der insoweit in Betracht kommende Kreis nicht eingeschränkt, sondern durch die verallgemeinernde Formulierung eher ausgeweitet worden. Jedenfalls kommt es auch weiterhin unter anderem darauf an, wie derjenige das Mittel anpreist, der es in den Verkehr bringt.
Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, mit der angegriffenen Werbung "Schlechter Schlaf - ein weit verbreitetes Problem" werde ein Mittel zur Beseitigung der Schlafstörung angepriesen. Diese Feststellung beruht indes auf der - wie dargelegt - fehlsamen Annahme, das Werbeverbot erfasse nicht nur Schlafmittel im pharmakologischen Sinne, sondern auch Arzneimittel, die lediglich die Schlafbereitschaft fördern. Den Ausführungen des Berufungsurteils ist zu entnehmen, daß es der Klage nicht entsprochen hätte, wenn es nicht der unzutreffenden Auffassung gewesen wäre, durch § 8 Nr. 2 HWG a.F. sei das Werbeverbot des § 5 Nr. 2 lit. a HWVO über die sogenannten Hypnotica und Narcotica hinaus ausgedehnt worden.
Für die Entscheidung kommt es somit darauf an, ob durch die beanstandete Werbeaussage "Klosterfrau Melissengeist" als Schlafmittel im pharmakologischen Sinne angepriesen wird. Diese Frage ist zu verneinen. Einer Zurückverweisung bedarf es nicht.
"Klosterfrau Melissengeist" ist - wie bereits das Landgericht ausgeführt hat - ein Hausmittel mit weitem Anwendungsbereich. Wird für dieses Mittel mit der blickfangmäßig herausgestellten Überschrift "Schlechter Schlaf - ein weit verbreitetes Problem" geworben, so liegt die Annahme fern, hier werde ein spezifisches Schlafmittel im pharmakologischen Sinne angepriesen. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, daß damit ganz allgemein die mit schlechtem Schlaf verbundenen Probleme angesprochen werden. Spezifische Wirkungsangaben und Indikationen werden nicht genannt. Der Werbeaussage kann nicht mehr entnommen werden, als daß hier ein Mittel angeboten wird, das bei schlechtem Schlaf hilfreich sein kann. Eine derartige Werbung fällt nicht unter das Verbot des § 8 Abs. 2 HWG.
5.
Die von der Klägerin in der Revisionsverhandlung aufgeworfene Frage, ob es sich bei "Klosterfrau Melissengeist" auch um ein Arzneimittel handelt, das dazu bestimmt ist, die Stimmungslage zu beeinflussen (§ 10 Abs. 2 HWG, 3. Alternative), bedarf im Rahmen des Klageantrags keiner Entscheidung.
Die angegriffene Werbung wäre irreführend, wenn "Klosterfrau Melissengeist" ungeeignet wäre, bei schlechtem Schlaf hilfreich zu sein. Hierzu hatte das Landgericht festgestellt, dieses Mittel wirke allgemein beruhigend auf die Nerven ein und könne auf diesem Wege zum besseren Einschlafen verhelfen.
Die Klägerin, die in der beanstandeten Anzeige - anders als das Landgericht und der erkennende Senat - eine Anpreisung des Mittels für jegliche Behandlung von Schlafstörungen (ungenügende Schlaftiefe, Durchschlafstörungen, organisch und psychisch bedingte Schlafstörungen) sieht, hat in erster Linie unter Beweis gestellt, daß "Klosterfrau Melissengeist" diese Eignung nicht zukomme. Da - wie ausgeführt - der beanstandeten Anzeige eine so weit reichende Werbeaussage nicht beigelegt werden kann, brauchte jenem Beweisantritt nicht nachgegangen zu werden. Über jene unter Beweis gestellte Behauptung hinaus hat die Klägerin vorgetragen, es sei zweifelhaft, ob dem Präparat der Beklagten überhaupt irgendwelche Eignung bei der Behandlung von Schlafstörungen zukomme. Dieser Vortrag ist zu unsubstantiiert, als daß er zu der auch insoweit beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens Anlaß geben könnte.
Die Werbung der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Klägerin wettbewerbsrechtlich auch nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil sie auf eine breitere Indikation schließen lassen könnte, als die Beklagte zur Registrierung ihres Mittels angemeldet hat; denn "Klosterfrau Melissengeist" ist u.a. für "Einschlafschwierigkeiten" registriert.