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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1979, Az.: VIII ZR 156/78

Zahlung einer Restkaufpreisforderung ; Voraussetzungen für eine Anfechtung ; Anspruch auf Verschaffung lastenfreien Eigentums

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.05.1979
Aktenzeichen
VIII ZR 156/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 13791
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 17.02.1978
LG Berlin

Fundstellen

  • DB 1979, 1839-1840 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1979, 476-478
  • MDR 1980, 51 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob die Abtretung der Restkaufpreisforderung aus einer Grundstücksveräußerung eine zur Anfechtung berechtigende Gläubigerbenachteiligung ist, wenn der Kaufpreisschuldner dem pfändenden Gläubiger Einwendungen entgegensetzen kann, die eine Befriedigung aus der Forderung ausschließen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Wolf, Merz und Treier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Februar 1978 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin besitzt mehrere vollstreckbare Titel gegen den Ehemann der Beklagten, den Kaufmann Lucian M. (im folgenden: Schuldner).

2

Der Schuldner veräußerte am 11. März 1975 das ihm gehörige Grundstück Be. Straße ... in Be.-W. zu einem Kaufpreis von 750.000 DM an den Kaufmann Arbram O. In der über die Veräußerung errichteten notariellen Urkunde, die auch von der Beklagten unterzeichnet worden ist, heißt es u.a.:

"§ 1
...

Weiterhin tritt Frau Ursula M. in gesonderter notarieller Urkunde die ihr zustehende Grundschuld über 600.000 DM betreffend das Grundstück Berlin 44, Sonnenallee 223 ... zur Sicherheit und zu deren Finanzierung nebst Zinsen an Herrn Arbram O. ab und erhält dafür ein Darlehen von DM 420.000,-.

§ 2
...

In Anrechnung auf den Kaufpreis wird in Abt. III folgende Belastung übernommen:

Nr. 21 DM 450.000,-Deutsche Pfandbriefanstalt, W. mit Valuta per 31.3.1975
DM 382.245,-

Die Post III/17 über DM 150.000,- bei der G. bank eGmbH und die Post III/18 über DM 200.000,- bei der Otto §. Bank KG werden abgelöst. Die beiden Eigentümergrundschulden der Post III/19 und III/20 über nominell DM 30.000,- und DM 250.000,- insgesamt also DM 280.000,- valutieren somit in Höhe von DM 17.755,-.

Mithin ist der Käufer verpflichtet, bei Vorlegung der löschungsfähigen Quittungen, und Eintragung der Auflassungsvormerkung, betreffend die Post III/17, 18, 19 + 20 den Betrag von DM 367.755,- zu zahlen bzw. sind der Verkäufer oder Frau M. berechtigt. in der vorstehenden Höhe die Aufrechnung gegenüber dem gewährten Darlehen vorzunehmen.

§ 3
Dem amtierenden Notar werden von dem Käufer die unter § 1 Abs. 2 erwähnten DM 420.000,- sofort zur Verfügung gestellt mit der unwiderruflichen Anweisung, diesen Betrag an Frau Ursula M. Zug um Zug gegen notarielle Abtretung des zitierten Grundschuldbriefes mit entsprechender Abtretungskette und Aushändigung des Grundschuldbriefes auszuzahlen, wobei der Grundschuldbrief nur dem amtierenden Notar auszuhändigen ist."

3

Im März 1976 ließ die Klägerin die angebliche Forderung des Schuldners gegen O. auf Zahlung der Restkaufpreisforderung pfänden und sich zur Einziehung überweisen, O. teilte jedoch im Wege der Drittschuldnerauskunft mit, eine Forderung des Schuldners aus dem Kaufvertrag bestehe nicht mehr; die Aufrechnung gemäß § 2 des Vertrages vom 11. März 1975 sei schon mehrere Monate vor der Pfändung vorgenommen worden.

4

Die Klägerin sieht in der Vereinbarung der Aufrechnungsmöglichkeit im Vertrag vom 11. März 1975 und in der Art der Vertragsdurchführung eine gemäß §§ 3, 7 AnfG anfechtbare Übertragung der Restkaufpreisforderung auf die Beklagte.

5

Sie hat zunächst einen Rückgewähranspruch (Wertersatzanspruch) von 286.972,78 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Nachdem sie durch Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner teilweise Befriedigung ihrer Forderungen erreicht und insoweit mit Zustimmung der Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, verfolgt sie den geltend gemachten Anspruch noch in Höhe von 221.468,46 DM nebst Zinsen.

6

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht nimmt an, daß als Voraussetzung für eine Anfechtung außerhalb des Konkurses vollstreckbare Schuldtitel über fällige Forderungen vorlägen und daß die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Klägerin geführt habe und auch in Zukunft voraussichtlich nicht führen werde (§ 2 AnfG). Hiervon geht auch die Revision aus. Rechtliche Bedenken sind insoweit nicht zu erheben.

8

II.

Das Berufungsgericht hat jedoch ausgeführt, weder der Abschluß des Vertrages vom 11. März 1975 noch dessen Durchführung begründeten einen anfechtungsrechtlichen Zahlungsanspruch (Wertersatzanspruch) gegen die Beklagte, weil es an einer objektiven Benachteiligung der Klägerin fehle. Die nach dem Kaufvertrag abzulösenden Grundstücksbelastungen hätten den restlichen, d.h. nicht durch die übernommene Hypothek Post III/21 ausgefüllten Grundstückswert voll ausgeschöpft, so daß der Klägerin kein der Zwangsvollstreckung zugänglicher Wert mehr zur Verfügung gestanden habe. Daran habe sich durch den Verkauf nichts geändert, und zwar unabhängig davon, daß der Käufer O. die Belastungen nicht unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen, sondern Barmittel zu deren Ablösung bereitgestellt habe.

9

Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise habe der Käufer O. nicht an die Beklagte, sondern durch die Beklagte, die die ihr ausgezahlte Darlehensvaluta als Treuhänderin zur Ablösung der Grundpfandrechte der G. bank (Post III/17) und der Otto §. KG (Post III/18) sowie zur Tilgung rückständiger Forderungen der Deutschen Pfandbriefanstalt verwendet habe, zugleich zur Ablösung dieser Belastungen und zur Tilgung der eigenen Kaufpreisverpflichtung gezahlt. Eine Verkürzung des Gläubigerzugriffs liege in dieser Vertragskonstruktion nicht. Da die von der Beklagten nur durchgeleiteten Kaufpreis-Teile rechtlich dem Schuldner zugestanden hätten, hätten sie, solange sie auf den Konten der Beklagten vorhanden gewesen seien, dem Pfändungszugriff der Klägerin unterlegen.

10

Die Revision beanstandet zu Recht, daß sich mit dieser Begründung eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht verneinen läßt.

11

1.

Zutreffend geht auch das Berufungsgericht davon aus, daß eine objektive Gläubigerbenachteiligung Voraussetzung jedes anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs ist (Senatsurteile vom 2. Juni 1959 - VIII ZR 182/58 = WM 1959, 888, 890 und vom 15. Oktober 1975 - VIII ZR 62/74 = WM 1975, 1182, 1184).

12

2.

Hier kommt eine solche Benachteiligung schon deshalb in Betracht, weil der Schuldner einen Zahlungsanspruch aufgegeben, dafür aber keine Werte erhalten hat, auf die die Klägerin im Vollstreckungswege hätte zugreifen können, während die Restkaufpreisforderung der Klägerin als Zugriffsobjekt zur Verfügung stand, solange sie noch nicht durch den Vertrag vom 11. März 1975 bzw. die später erklärte Aufrechnung aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden war (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 1959 a.a.O.).

13

a)

Eine Gläubigerbenachteiligung läßt sich nicht mit dem Argument verneinen, daß die auf dem veräußerten Grundstück ruhenden Belastungen den Grundstückswert ausschöpften, so daß der Klägerin schon vor der Veräußerung kein für eine Zwangsvollstreckung greifbarer Wert zur Verfügung gestanden habe (vgl. RGZ 15, 62, 65; 21, 95, 99; 64, 339, 340; OLG Nürnberg KTS 1966, 250, 252; Jaeger, Die Gläubigeranfechtung 2. Aufl. § 1 Anm. 63; Böhle-Stamschräder, AnfG 4. Aufl. § 1 Anm. IV, 8). Denn hier hatte nach § 2 des Vertrages vom 11. März 1975 der Käufer 367.755 DM in bar an den Verkäufer zu zahlen. Dieser Barkaufpreisanspruch aber stand der Klägerin grundsätzlich als Zugriffsobjekt zur Verfügung. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schuldner die auf dem Grundstück ruhenden Belastungen mangels anderweitiger Mittel gerade mit den Barkaufpreismitteln ablösen wollte. Da die Barkaufpreisforderung nicht etwa gemäß §§ 1120 ff BGB den Grundpfandgläubigern haftete, konnte sie jederzeit von dritten Gläubigern nach dem Grundsatz des Zeitvorranges (§ 804 Abs. 3 ZPO) in Beschlag genommen werden. Ein Ausscheiden dieser Forderung aus dem Vermögen des Schuldners führt daher regelmäßig zu einer Benachteiligung der Gläubiger. An dieser Benachteiligung ändert sich auch dadurch nichts, daß die Beklagte durch eine - wie die Revision meint - Abtretung der Forderung bzw. durch die Einräumung der Befugnis, mit dem Kaufpreisanspruch des Schuldners gegen den Darlehensanspruch des Käufers O. aufrechnen zu können, in die Lage versetzt werden sollte, die Kaufpreismittel zur Ablösung der Grundpfandrechte zu verwenden. Die Klägerin ist selbst dann benachteiligt, wenn die Beklagte durch den Vertrag vom 11. März 1975 die Verpflichtung übernommen haben sollte, die Grundpfandrechte abzulösen und wenn sie die Ablösung tatsächlich, wie das Berufungsgericht annimmt, mit den ihr vom Käufer O. übergebenen Mitteln bewirkt hat. Hierdurch mag sich zwar die Vermögenslage des Schuldners nicht verschlechtert haben, auch mögen diejenigen Gläubiger, deren Befriedigung die Beklagte ermöglichte, in eine günstigere Lage versetzt worden sein. Vom Standpunkt der Klägerin, von dem aus allein die objektive Benachteiligung zu beurteilen ist (RGZ 10, 5, 8; 13, 298, 301; Böhle-Stamschräder a.a.O. § 1 Anm. IV, 8), kann eine Beeinträchtigung nicht verneint werden. Auch ohne Verminderung des Vermögens des Schuldners in dessen Gesamtheit, ja bei einem aus der Sicht des Schuldners vorteilhaften Vertrage ist der Gläubiger im Sinne des Anfechtungsgesetzes benachteiligt, sobald durch die Rechtshandlung eine Vermögenslage des Schuldners geschaffen ist, welche die Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers beeinträchtigt (RG Gruchot 51, 396; RGZ 10, 8; vgl. auch RGZ 45, 110, 115; 48, 148, 149; 53, 234, 236; 81, 144, 145; BGH Urteil vom 9. Februar 1955 - IV ZR 173/54 = WM 1955, 404, 405; Senatsurteil vom 2. Juni 1959 a.a.O.).

14

b)

Rechtsirrig ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Pfändungszugriff der Klägerin sei nicht verkürzt worden, weil die Beklagte gleich einem Notar als Treuhänderin tätig gewesen sei. Abgesehen davon, daß von einer Treuhand nur die Rede sein kann, wenn die Beklagte im Verhältnis zum Schuldner verpflichtet gewesen wäre, die Kaufpreismittel nur in bestimmter Weise zu verwenden, wozu Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen, kann ein Gläubiger selbst im Falle einer uneigennützigen Treuhand grundsätzlich nicht unmittelbar auf das Treugut zugreifen (Böhle-Stamschräder a.a.O. § 1 Anm. III, 3; Jaeger a.a.O. § 1 Anm. 73), weil der Treuhänder jedem Dritten gegenüber als Alleinberechtigter auftritt und nur dem Treugeber gegenüber schuldrechtlich gebunden ist. Ein Gläubiger des Treugebers ist daher gehalten, entweder Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder zu pfänden oder, wenn das nicht möglich sein sollte, im Wege der Gläubigeranfechtung gegen den Treuhänder vorzugehen.

15

III.

Obwohl demnach eine objektive Gläubigerbenachteiligung mit der vom Berufungsgericht gegebenen Hauptbegründung nicht verneint werden kann, bleibt die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Das Landgericht, dessen Darlegungen sich das Berufungsgericht in einer weiteren Erwägung zu eigen macht, hat ausgeführt, Orbach, der nach § 2 des Kaufvertrages vom 11. März 1975 zur Vorleistung nicht verpflichtet gewesen sei, hätte sich im Falle einer Pfändung des Kaufpreisanspruches auch der Klägerin gegenüber auf seinen Anspruch auf Verschaffung lastenfreien Eigentums (§§ 434, 439 Abs. 2 Satz 1, 404 BGB) berufen und damit eine Leistungspflicht - sei es durch die Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§§ 440 Abs. 1, 320 Abs. 1 Satz 1 BGB), sei es durch einen Rücktritt oder durch die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches (§§ 440 Abs. 1, 326 BGB) - abgewehrt. Diese Feststellung rechtfertigt die Abweisung der Klage.

16

1.

Eine Anfechtung nach § 3 AnfG kann nur begründet sein, wenn die angegriffene Rechtshandlung des Schuldners und die Benachteiligung des anfechtenden Gläubigers ursächlich zusammenhängen, wenn sich also die Befriedigung des Gläubigers günstiger gestaltet hätte, falls die Handlung unterblieben wäre (RGZ 15, 62, 63; 39, 89, 92; 64, 339, 342; 150, 42, 45; Böhle-Stamschräder a.a.O. § 1 Anm. IV, 7; Jaeger a.a.O. § 1

17

Anm. 64). Ein ursächlicher Zusammenhang fehlt, wenn beispielsweise der Schuldner nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge anderweitig unanfechtbar über den Gegenstand verfügt haben würde (RGZ 150, 42, 45 = DJ 1936, 381 mit Anmerkung von Vogels) oder wenn das Zugriffsobjekt - ohne die anfechtbare Rechtshandlung - untergegangen wäre (Jaeger a.a.O.) und der Gläubiger auch im Falle eines zunächst möglichen Zugriffs schließlich doch keine Befriedigung hätte erzielen können.

18

2.

Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Stellung der Klägerin durch eine Pfändung und Überweisung der Kaufpreisforderung zur Einziehung im Ergebnis nicht günstiger gestaltet hätte.

19

Denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts, die sich das Berufungsgericht zu eigen macht, wäre der Schuldner, der mangels anderweitiger Barmittel zur Ablösung der auf dem Grundstück ruhenden Grundpfandrechte den Barkaufpreis hätte einsetzen müssen, im Falle einer Pfändung der Kaufpreisrestforderung durch die Klägerin nicht in der Lage gewesen, dem Käufer O. lastenfreies Eigentum zu verschaffen. Diese Feststellung greift auch die Revision nicht an.

20

Sie meint jedoch, O. habe keine Veranlassung gehabt, die Rechte nach §§ 440 Abs. 1, 320 ff BGB auszuüben, weil er sich wegen seines möglichen Schadens an der ihm zur Sicherheit abgetretenen Grundschuld von 600.000 DM hätte befriedigen können. Dem ist nicht zuzustimmen.

21

Als anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners, die zu dem Ausscheiden der Restkaufpreisforderung aus seinem Vermögen und damit zur Benachteiligung geführt hat, kommt die in § 2 des Vertrages vom 11. März 1975 vorgenommene Aufrechnungsregelung in Betracht, die als stillschweigende Abtretung (vgl. RGZ 78, 382, 384; Weber in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 387 Rdn. 3) oder als die im Rahmen eines unter Einbeziehung des Käufers geschlossenen zulässigen Aufrechnungsvertrages (RGZ 72, 377, 378; 104, 186, 188; vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1968 - VIII ZR 199/65 = LM BGB § 392 Nr. 2 = WM 1968, 404, 405; BGH Urteil vom 29. September 1969 - II ZR 51/67 = NJW 1970, 41, 42) mögliche Einräumung einer Aufrechnungsbefugnis gedeutet werden kann. Ob im Rahmen der Kausalitätsprüfung, bei der diese Rechtshandlung (Aufrechnungsregelung) hinweggedacht werden muß, wegen des engen wirtschaftlichen Zusammenhanges nicht auch die Darlehensvereinbarung mit der Beklagten und die Abtretung der Grundschuld an O. entfallen, mag dahinstehen. Offen bleiben kann auch, ob sich O. gegebenenfalls im Hinblick auf den dem Darlehensvertrag vom 12. März 1975 und § 1 Abs. 2 des Kaufvertrages vom 11. März 1975 zu entnehmenden Sicherungszweck wegen eines ihm infolge der unterbliebenen Ablösung der Grundpfandrechte entstandenen Schadens aus der Grundschuld der Beklagten überhaupt hätte befriedigen können, weil diese von der Beklagten nur zur Sicherung des Darlehens gegeben war. Jedenfalls kann im Rahmen der Kausalitätsprüfung nicht davon ausgegangen werden, daß O. trotz der ihm zustehenden Gegenrechte aus § 440 BGB den Kaufpreis an die Klägerin bezahlt und sich damit begnügt hätte, auf die ihm zur Sicherheit abgetretene Grundschuld zurückzugreifen. Er hatte keine Veranlassung, sich mit der Beklagten wegen einer Befriedigung aus der Grundschuld auf einen möglicherweise langwierigen Rechtsstreit mit unsicherem Ausgang einzulassen. Da der Schuldner nach Pfändung des Kaufpreisrestanspruches mangels eigener Mittel nicht in der Lage gewesen wäre, O. lastenfreies Eigentum zu verschaffen, ist die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung unangreifbar, daß O. sich mit Sicherheit gegenüber dem Kaufpreisrestanspruch durch Erhebung der Einrede des nichterfüllten Vertrages oder durch die Ausübung des Rücktrittsrechtes oder durch die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen (teilweiser) Nichterfüllung verteidigt und die Befriedigung der Klägerin vereitelt hätte (§§ 440 Abs. 1, 320, 326 BGB). Diese Rechte hätte er nach § 404 BGB gegenüber der Klägerin geltend machen können. Dies gilt auch im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB. Macht nämlich der Käufer und Schuldner eines Kaufpreisanspruches einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung durch den Verkäufer und Gläubiger des Kaufpreisanspruches dem neuen Gläubiger (auch Pfändungspfandgläubiger) gegenüber geltend, so liegt darin keine - nach § 406 BGB zu beurteilende - Aufrechnung, sondern die Erhebung einer Einwendung im Sinne des § 404 BGB(BGH Urteil vom 25. September 1958 - VII ZR 181/57 = LM BGB § 326 (Ea) Nr. 3 = NJW 1958, 1915; Senatsurteil vom 24. September 1957 - VIII ZR 324/56 = WM 1957, 1432, 1434; BGH Urteil vom 18. Januar 1965 - VII ZR 109/63 - WM 1965, 340).

22

3.

Nur soweit etwaige Kaufpreis-Teile nicht vom Schuldner zur Ablösung von Grundpfandrechten benötigt worden wären und ihm mithin zur freien Verfügung gestanden hätten, hätte für O. im Falle eines auf diese Forderungsteile beschränkten Zugriffs der Klägerin keine Veranlassung zum Rücktritt oder zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs bestanden. Eine solche Fallgestaltung ist hier jedoch nicht anzunehmen, obwohl die Revision offenbar geltend machen will, der Restbarkaufpreis habe entgegen dem Inhalt des Kaufvertrages vom 11. März 1975 nicht 367.755 DM, sondern 420.000 DM betragen, so daß zumindest ein Teilbetrag von 52.245 DM als frei verfügbarer und damit auch pfändbarer Kaufpreis-Teil vorhanden gewesen sei. Dies widerspricht jedoch den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils, wonach das Grundstück unstreitig zum Preis von 750.000 DM (382.245 DM + 367.755 DM) an O. verkauft worden ist; einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat die Klägerin nicht gestellt.

23

IV.

Auf die vom Berufungsgericht zusätzlich geprüften Fragen, ob der Beklagten eine Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, bekannt war (§ 3

24

Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AnfG) und ob das vom Schuldner vorgenommene Rechtsgeschäft als unentgeltliche Verfügung zugunsten der Beklagten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG) zu werten ist, kommt es nach alledem nicht mehr an.

25

V.

Die Revision konnte daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Braxmaier
Claßen
Wolf
Merz
Treier