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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1979, Az.: II ZR 139/78

Erfordernis einer Zustimmung durch Sonderbeschluss der Aktionäre für die Kündigung eines Unternehmensvertrages durch das herrschende Unternehmen und zum Neuabschlusses eines Beherrschungsvertrages und Gewinnabführungsvertrages; Voraussetzungen für eine Mitwirkung der freien Aktionäre bei Kündigung eines Unternehmensvertrages durch das herrschende Unternehmen und Neuabschlusses eines Beherrschungsvertrages und Gewinnabführungsvertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1979
Aktenzeichen
II ZR 139/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12318
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 19.06.1978
LG Hildesheim

Fundstellen

  • DB 1979, 1596-1597 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 914-915 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2103-2104 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Gemeinschaft freier A. e. V., O. straße ...a, H.,
vertreten durch den Vorstand Dr. An., W. Straße ..., G.

Prozessgegner

Stahlwerke P.-S. AG. P.,
vertreten durch den Vorstand Karl Wilhelm Pu. und Heinz-Siegfried He., und den Aufsichtsrat,
dieser vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden Hans B., W.weg ..., S.

Amtlicher Leitsatz

Die ordentliche Kündigung eines Unternehmensvertrages durch das herrschende Unternehmen und der Neuabschluß zu geänderten Bedingungen bedürfen nicht der Zustimmung der außenstehenden Aktionäre.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juni 1978 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte und ihre Mehrheitsaktionärin, die S. Hüttenwerk AG, schlossen im Jahre 1975 im Anschluß an auslaufende Verträge mit Wirkung vom 1. Oktober 1975 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Dieser auf unbestimmte Zeit laufende Vertrag sollte jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres kündbar sein. Er sah u.a. zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre eine Ausgleichszahlung von jährlich 26,75 % des Nennbetrages ihrer Aktien vor. Der Kläger gehört zu dem begünstigten Personenkreis.

2

Im Jahre 1977 beabsichtigte die S.-Hüttenwerk AG im Hinblick auf das am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Körperschaftssteuer-Reformgesetz, die Ausgleichszahlung der geänderten Rechtslage anzupassen und zu diesem Zweck den Vertrag zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen. Im Zusammenhang damit stimmte die Hauptversammlung der Beklagten gegen den Widerspruch des Klägers am 24. Mai 1977 einem neu abzuschließenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrage zu, der im wesentlichen inhaltsgleich sein sollte, jedoch nur einen Ausgleich von 22,75 % vorsah. Die Kündigung des alten Vertrages erfolgte sodann fristgemäß durch Schreiben vom 9. Juni 1977 (bei der Beklagten eingegangen am 10. Juni 1977), und es wurde am 13. Juni 1977 mit Wirkung ab 1. Oktober 1977 der neue Unternehmensvertrag geschlossen.

3

Der Kläger hat mit seiner gegen den zustimmenden Beschluß der Hauptversammlung vom 24. Mai 1977 gerichteten Anfechtungsklage die Auffassung vertreten, sowohl die Kündigung des alten als auch der Abschluß des neuen Unternehmensvertrages hätten der Zustimmung der außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß bedurft. Da die Beklagte diese nicht eingeholt habe, sei der Hauptversammlungsbeschluß nichtig.

4

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht rechtzeitig erhoben worden sei. Das Berufungsgericht hat die Klage zwar für zulässig, sachlich jedoch für unbegründet gehalten und demgemäß die Berufung zurückgewiesen (Urteilsabdr. in AG 1978, 318).

5

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

7

Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß weder die Kündigung durch das herrschende Unternehmen noch der Neuabschluß eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages der Zustimmung durch Sonderbeschluß der außenstehenden Aktionäre bedürfen und die Anfechtungsklage demgemäß keinen Erfolg haben kann.

8

Eine solche Mitwirkung der freien Aktionäre ist im Aktiengesetz nur vorgesehen bei der Änderung und Aufhebung eines Vertrages, der zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichtet (§§ 295 Abs. 2, 296 Abs. 2 AktG), sowie bei der ordentlichen Kündigung durch das beherrschte Unternehmen (§ 297 Abs. 2 AktG). Um einen dieser Fälle handelt es sich hier nicht.

9

I.

1.

Änderung und Aufhebung im Sinne der §§ 295, 296 AktG sind zweiseitige Vereinbarungen der Partner, die noch während der Laufzeit eines Unternehmensvertrages wirksam werden sollen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Vertrag auf einen bestimmten Zeitraum oder unbefristet abgeschlossen ist. Die genannten Vorschriften finden dagegen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung keine Anwendung.

10

2.

Im zu entscheidenden Fall handelt es sich um einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, in dem ausdrücklich bestimmt war, daß er jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden könne. Von diesem ordentlichen Kündigungsrecht hat das herrschende Unternehmen Gebrauch gemacht. Nach § 297 Abs. 2 AktG ist für diese Erklärung die Zustimmung der außenstehenden Aktionäre der beherrschten Gesellschaft nicht erforderlich.

11

Dies folgt eindeutig aus dem Gesetzestext. Die Vorschrift sieht einen Sonderbeschluß der außenstehenden Aktionäre lediglich bei fristgemäßer Kündigung durch den Vorstand der "Gesellschaft" vor. Nach dem gesetzlichen Sprachgebrauch ist darunter die beherrschte, nicht die herrschende Gesellschaft zu verstehen.

12

Der Gesetzgeber hat diese Rechtslage erkannt und gewollt. Die Begründung des Regierungsentwurfs weist ausdrücklich darauf hin, daß "der andere Vertragsteil" (die herrschende Gesellschaft) ein ihm zustehendes Kündigungsrecht ohne die Zustimmung der außenstehenden Aktionäre ausüben könne. Darin liege keine unbillige Beeinträchtigung der außenstehenden Aktionäre, weil das Kündigungsrecht des anderen Vertragsteils sich auf den Vertrag, dem die Hauptversammlung der Gesellschaft zugestimmt habe, gründe (vgl. BT-Drucksache IV/171, S. 220 zu § 286 = jetzt § 297 AktG; Kropff, Aktiengesetz 1965, S. 386).

13

3.

Die dagegen von der Revision in Übereinstimmung mit der Literatur (vgl. statt aller Biedenkopf/Koppensteiner, Kölner Komm. z. AktG, § 297 Rn. 2) erhobene Kritik, die auch in der Entscheidung des Berufungsgerichts zum Ausdruck kommt, mag rechtspolitisch manches für sich haben; sie hat aber kein so schweres Gewicht, daß es sich rechtfertigen ließe, das geltende Gesetz entgegen seinem eindeutigen, mit den Motiven übereinstimmenden Wortlaut auszulegen (so auch Biedenkopf/Koppensteiner a.a.O.).

14

a)

Ausgangspunkt dieser Kritik ist die Erwägung, daß durch die Beschränkung des § 297 Abs. 2 AktG auf eine ordentliche Kündigung durch das abhängige Unternehmen dem herrschenden Unternehmen ein rechtliches Instrument in die Hand gegeben sei, auf dem "Umwege" über Kündigung und Neuabschluß eines Unternehmensvertrages die Vorschriften der §§ 295, 296 AktG zu unterlaufen, die für Änderung und Aufhebung eines Vertrages das Erfordernis eines Sonderbeschlusses der freien Aktionäre festsetzen. Da die Initiative zur Kündigung wegen der Weisungsgebundenheit des beherrschten Unternehmens nie von diesem, sondern stets von dem herrschenden Unternehmen ausgehen werde, sei das Institut des Sonderbeschlusses jeglichen Sinnes beraubt (so Emmerich/Sonnenschein, Konzernrecht, 1973, § 6 C II 2 b).

15

b)

Richtig ist, daß der Gesetzgeber mit dem Sonderbeschluß das Ziel verfolgt, einen Mißbrauch der wirtschaftlichen Macht des herrschenden Unternehmens zu verhindern, und damit auch insbesondere Vorsorge getroffen hat, daß die für die Beeinträchtigung der früheren Rechtsposition der freien Aktionäre gewährte wirtschaftliche Entschädigung in bestimmten Fällen nicht nachträglich wieder geschmälert werden kann. Demgegenüber führt der Wegfall des Sonderbeschlusses bei einer Änderungskündigung in der Tat zu einer erheblichen Einschränkung des Rechtsschutzes für den außernstehenden Aktionär, auch wenn man berücksichtigt, daß es ihm möglich bleibt, die Angemessenheit einer neu festgesetzten Ausgleichszahlung im Wege der §§ 304 ff AktGüberprüfen zu lassen.

16

c)

Immerhin sprechen für die vorgenommene Differenzierung auch einige sachliche Gründe, anknüpfend an die Laufzeit eines Unternehmensvertrages. Diese steht in unlöslichem Zusammenhang mit der Beurteilung der Angemessenheit eines Nachteilsausgleichs. Eine gerichtliche Überprüfung hat zwar von den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auszugehen. Sie muß aber die voraussichtliche Entwicklung während der gesamten Vertragsdauer berücksichtigen und von diesem maßgeblichen Zeitpunkt aus beurteilen, denn eine periodische Überprüfung während der Vertragsdauer ist nicht vorgesehen.

17

Ist ein Unternehmensvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, werden die Vertragsparteien daher das Risiko unvorhergesehener Entwicklungen während des Vertragszeitraums bei der Festsetzung der Höhe der Ausgleichszahlung mit zu berücksichtigen haben und wird das zur Überprüfung angerufene Gericht die Frage der Angemessenheit auch im Hinblick auf die Vertragsdauer beurteilen.

18

Hat der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag dagegen keine feste Laufzeit, wird die Festsetzung des Nachteilsausgleichs in stärkerem Maße von der jeweiligen Geschäftsentwicklung abhängen. Größeren Schwankungen kann in solchen Fällen durch die vereinbarte Beendigung des Vertrages durch Kündigung, ggf. verbunden mit dem Angebot eines angepaßten Neuabschlusses, begegnet werden.

19

Die herrschende Gesellschaft kann daher durchaus ein beachtliches Interesse daran haben, den Vertrag ohne Bindung an die Zustimmung der außenstehenden Aktionäre mit dem Ziel eines Neuabschlusses zu anderen Bedingungen kündigen zu können; das zeigt gerade die vorliegende, durch die Körperschaftssteuerreform ausgelöste Kündigung.

20

d)

Darin liegt keine unzulässige Gesetzesumgehung. Ob ein Umgehungsgeschäft gegeben ist, hängt von der Auslegung der gesetzlichen Vorschrift ab, die unterlaufen werden soll. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, daß es den Vertragsparteien in der Regel freisteht, welche der zur Verfügung stehenden Rechtsformen sie zur Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen Zweckes verwenden wollen. Erst wenn die Auslegung des Gesetzes ergibt, daß es den mit einem Rechtsgeschäft bezweckten Erfolg überhaupt verhindern oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulassen will, ist jeder andere rechtsgeschäftliche Weg zur Erreichung dieses Ziels unzulässig (BGH, Urt. v. 30.11.55 - VI ZR 95/54, LM Nr. 19 zu § 134 BGB). Im vorliegenden Fall ist der wirtschaftliche Zweck der Änderungskündigung - nämlich die Anpassung des Nachteilsausgleichs an die durch das Körperschaftssteuer-Reformgesetz geschaffene neue Rechtslage durch Herabsetzung der Ausgleichszahlung - als solcher nicht verboten. Das Gesetz erlaubt vielmehr eine Anpassung der Ausgleichszahlung an geänderte Verhältnisse und stellt hierfür mehrere Wege - die Änderung des bestehenden Vertrags oder (bei entsprechender vertraglicher Regelung) dessen Kündigung und Neuabschluß - zur Verfügung. Indem die herrschende Gesellschaft hier denjenigen Weg gewählt hat, der nach ausdrücklicher Regelung zwar eine erneute Beschlußfassung der beiden Hauptversammlungen nach § 293 Abs. 1 und 2 AktG, aber keinen Sonderbeschluß der außenstehenden Aktionäre erforderte, hat sie lediglich in zulässiger Weise von einer gesetzlich gegebenen Gestaltungsmöglichkeit zu einem erlaubten Zweck Gebrauch gemacht.

21

e)

Letzlich spricht für das gefundene Ergebnis auch folgender Gesichtspunkt: Da der Gesetzgeber es ermöglicht hat, Unternehmensverträge sowohl auf bestimmte als auch auf unbestimmte Dauer abzuschließen, wobei das Zustandekommen aller Verträge sowie das Auslaufen der auf bestimmte Zeit geschlossenen Verträge nicht von einem Sonderbeschluß abhängig ist, ist kaum einzusehen, warum ein solcher Beschluß bei der Beendigung von Verträgen mit unbestimmter Dauer infolge Kündigung erforderlich sein soll. Dies würde zu dem wirtschaftlich sinnwidrigen Ergebnis führen, daß anstelle der mit der Kündigungsklausel beabsichtigten Möglichkeit einer Verkürzung der Vertragsdauer bei fehlender Zustimmung der außenstehenden Aktionäre faktisch eine der Unkündbarkeit gleichende Situation eintreten und der Vertrag damit gleichsam verewigt werden könnte.

22

II.

Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, es habe sich um eine unwirksame, weil "vereinbarte" Kündigung gehandelt, die materiell-rechtlich nicht gewollt, sondern nur formell-rechtlich erklärt worden sei, um den Schutz der §§ 295 Abs. 2, 296 Abs. 2 AktG außer Kraft zu setzen. Zwar trifft es zu, daß das herrschende Unternehmen - möglicherweise im Einklang mit der Beklagten - wirtschaftlich eine Vertragsänderung bezweckte, die sie auch als zweiseitige Vereinbarung hätte abschließen können. Da das Aktiengesetz aber auch die "Änderungskündigung" zuläßt und diese für das herrschende Unternehmen materiell-rechtlich dieselbe Wirkung hatte, kann an der Ernsthaftigkeit der Kündigungserklärung kein Zweifel bestehen.

Stimpel
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Richter am Bundesgerichtshof Bundschuh kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel