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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.1979, Az.: 1 StR 609/78

Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung ; Vorsätzliche Schädigung der Masse durch Zahlung eines überhöhten Kaufpreises; Abgrenzung des Tatbestandes des Bankrotts gegenüber dem der Untreue

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.1979
Aktenzeichen
1 StR 609/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 13.04.1978

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

Prozessführer

Textilkaufmann Hans-Georg W. aus M., geboren am ... 1934 in Wu., zur Zeit in Haft,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. Mai 1979
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 13. April 1978

    1. 1.

      aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle II B 4 der Urteilsgründe wegen Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO a.F.) verurteilt worden ist. Der Angeklagte wird in diesem Falle freigesprochen, die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt;

    2. 2.

      in den Fällen II B 2, II B 5 und II B 6 der Urteilsgründe dahin abgeändert, daß der Angeklagte jeweils nicht des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), sondern der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) schuldig ist;

    3. 3.

      im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und über die in den Fällen II B 2, II B 5 und II B 6 verhängten Einzelstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfange der Aufhebung gemäß I. 3. wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Antrags, den Angeklagten im Falle II B 4 der Urteilsgründe freizusprechen und in den Fällen II B 2, II B 5 und II B 6 der Urteilsgründe den Schuldspruch abzuändern, ausgeführt:

"Die Verurteilung des Angeklagten wegen Gläubigerbegünstigung im Fall II B 4 der Gründe kann nicht bestehen bleiben. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte zwar dem Gläubiger Dr. F. eine vorzeitige Befriedigung gewährt. Dadurch sind aber die übrigen Gläubiger nicht entsprechend benachteiligt worden. Denn der Angeklagte hat die Restkaufpreisforderung des Dr. F. mit Mitteln bezahlt, die ihm nur zu diesem Zweck besonders zur Verfügung gestellt worden sind. Der Angeklagte muß deshalb in diesem Fall freigesprochen werden.

Anders verhält es sich dagegen im Fall II B 6 der Gründe. Der Angeklagte hat zwar auch hier die Maschinen mit Mitteln bezahlt, die ihm nur zu diesem Zweck besonders zur Verfügung gestellt worden waren. Der Angeklagte hat aber in diesem Fall die Masse bzw. die Wo.-GmbH dadurch vorsätzlich geschädigt, daß er für die Maschinen einen Kaufpreis bezahlt hat, der um DM 350.000.- überhöht war. Entgegen der Auffassung der Strafkammer ist allerdings auf diese treuwidrige Schädigung der Wo.-GmbH nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 314, 316; BGH NJW 1969, 1494; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1977 - 2 StR 76/77 - mit weiteren Nachweisen) nicht der Tatbestand des Bankrotts, sondern der der Untreue anzuwenden. Denn der Angeklagte hat insoweit nicht als Geschäftsführer der Wo.-GmbH in derem Interesse, sondern aus eigennützigen Gründen zum Nachteil der Gesellschaft gehandelt. Daß die Gesellschafter der Wo.-GmbH mit dem Vorgehen des Angeklagten einverstanden waren, steht der Anwendung des § 266 StGB nicht entgegen (BGHSt 3, 32, 39/40). Das gilt selbst für Einmann-Gesellschaften, bei denen der Geschäftsführer mit dem einzigen Gesellschafter identisch ist (BGH, Urteil vom 24. Februar 1976 - 1 StR 602/75 -). Der Schuldspruch muß somit dahin abgeändert werden, daß der Angeklagte im Fall II B 6 der Gründe nicht des Bankrotts, sondern der Untreue schuldig ist. § 265 StPO hindert die Abänderung nicht, da sich der Angeklagte auch bei einem Hinweis auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Untreue nicht anders hätte verteidigen können.

Die vorstehenden Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Fälle II B 2 und II B 5 der Gründe. Denn auch in diesen Fällen hat der Angeklagte nicht im Interesse der Wo.-GmbH, sondern aus eigennützigen Gründen zum Nachteil der Gesellschaft gehandelt. Er hat sich also auch in diesen Fällen nicht des Bankrotts, sondern der Untreue schuldig gemacht."

2

Der Senat hält die Ausführungen des Generalbundesanwalts für zutreffend und hat infolgedessen seinem Antrag auf Teilaufhebung (und Freisprechung des Angeklagten) und Teilabänderung des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils entsprochen.

3

In Abweichung von der Ansicht des Generalbundesanwalts ist der Senat jedoch der Auffassung, daß nicht nur die Gesamtstrafe (wegen des Wegfalls der Einzelstrafe im Fall II B 4) neu gebildet werden muß. Aus der Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II B 2, II B 5 und II B 6 ergibt sich die Notwendigkeit, das spezifische tatbestandliche Unrecht im Rahmen der Strafzumessung neu zu bewerten. Der Senat hat deshalb auch die in den genannten Fällen verhängten Einzelstrafen aufgehoben.

4

Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revision des Angeklagten nichts ergeben, was zu einem weiteren Eingriff in den Schuldspruch oder in den Strafausspruch dieser Entscheidung Anlaß gegeben hätte.

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