Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1979, Az.: 3 StR 89/79
Verurteilung wegen Verbreitens von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen ; Hakenkreuz als Hoheitsabzeichen der Deutschen Luftwaffe im Zweiten Weltkrieg; Herstellung und Auslieferung von Flugzeugmodelle mit nationalsozialistischen Zeichen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1979
- Aktenzeichen
- 3 StR 89/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12159
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 13.09.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 28, 394 - 398
- DB 1979, 1034 (Kurzinformation)
- DRiZ 1979, 254
- MDR 1979, 686-687 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1555 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verwenden von Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen
Prozessgegner
Geschäftsführer Paulhans H. aus A., geboren am ... 1930 in S. (Schweden)
Amtlicher Leitsatz
Zur Verbreitung des Hakenkreuzes auf Nachbildungen von Flugzeugen der ehemaligen Luftwaffe.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. April 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Dr, Gribbohm
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus W. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 13. September 1978 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 2.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitens von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 200 DM verurteilt und die Einziehung der beschlagnahmten Bausätze PK 171 und PK 83 sowie der dafür bestimmten Verpackungen, Bauanleitungen, Wassergleitabziehbilder und Katalogseiten angeordnet. Soweit sieh das Verfahren auf ein Verbreiten von Hakenkreuzen an Flugzeugmodellen bezieht, hat das Landgericht eine Verurteilung abgelehnt und von einem Freispruch lediglich deshalb abgesehen, weil ein Teilfreispruch wegen der einheitlichen, auch das Verbreiten der Bausätze PK 171 und PK 83 umfassenden Tat nicht möglich ist. Es ist der Auffassung, insoweit sei es zweifelhaft, ob hier überhaupt ein Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation (§ 86 a Abs. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) vorliege, weil das Hakenkreuz als Hoheitszeichen der Luftwaffe, die keine nationalsozialistische Organisation gewesen sei, nicht etwa als Ausdruck nationalsozialistischer Gesinnung verwendet worden sei. Der Gebrauch der Hakenkreuze sei aber insoweit auch sozialadäquat, "weil es bei den originalgetreuen Wiedergaben eines Flugzeuges auch auf die zutreffende Angabe der Hoheitsabzeichen" ankomme, weil es bei dieser Art des Gebrauchs "nicht irgendwie ideologisch bewertet" werde, vielmehr keinen über seine Punktion als Hoheitsabzeichen hinausgehenden Aussagegehalt habe und nur anzeige, "daß während des Zweiten Weltkrieges das Hakenkreuz das Hoheitsabzeichen der Deutschen Luftwaffe war" (UA S. 19).
Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten läßt keinen diesen belastenden Rechtsfehler erkennen. Dagegen hat die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die teilweise Nichtverurteilung mit der Sachrüge angreift, Erfolg.
1.
Die Revision des Angeklagten
a)
Soweit sich die Urteilsfeststellungen auf die Auslieferung von Stücken des Bausatzes PK 171 beziehen, enthalten sie keinen Widerspruch, wenn sich aus ihnen ergibt, daß "als Muster 3 Stück" (UA S. 10) "an Kunden geliefert worden" sind (UA S. 18). Mit ihrer Behauptung, zwei dieser Stücke seien an die Staatsanwaltschaft und an den Verteidiger der ersten Instanz gegangen, das dritte Stück befinde sich noch bei der Firma L. Spielwaren GmbH, kann die Verteidigung in der Revision nicht gehört werden, da ihr die widerspruchsfreien Urteilsfeststellungen entgegenstehen.
Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe nicht ausreichend aufgeklärt, ob es sich um "Propagandamittel" handle, geht sie schon deswegen ins Leere, weil § 86 a StGB die Strafbarkeit an das Verwenden von "Kennzeichen" knüpft und nicht, wie § 86 StGB, an das Verbreiten von Propagandamitteln.
b)
Auch soweit sich die Revision gegen die Verurteilung mit der Sachrüge wendet, ist sie nicht begründet. Das Landgericht hat festgestellt, daß die verbreiteten Bausätze mit dem Hakenkreuz, mit SS-Runen auf einem Plakat, mit einer SS-Parole sowie mit einer SS-Standarte versehen sind. Es hat auch zutreffend dargetan, daß einer der nach der Rechtsprechung des Senats möglichen Fälle einer Verwendung von NS-Kennzeichen, die dem Schutzzweck des § 86 a StGB ersichtlich nicht zuwiderlaufen (vgl. BGHSt 25, 30 [BGH 18.10.1972 - 3 StR 1/71]), nicht gegeben ist. Auch die tatrichterliche Feststellung, der Angeklagte habe sich nicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Schließlich weist das verurteilende Erkenntnis auch im übrigen keinen Rechtsfehler auf.
2.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht es ablehnt, § 86 a StGB auf den Vertrieb der mit Hakenkreuzen versehenen Flugzeugmodelle anzuwenden, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a)
Darauf, daß die Wehrmacht (BGHSt 23, 64, 76) und damit auch die Luftwaffe keine nationalsozialistische Organisation war, kommt es nicht an. Es kann dahinstehen, ob ein rein staatliches Symbol des NS-Staates Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation sein kann (verneinend Lüttger GA 1960, 129, 132 m.w.Hinw.). Denn darum handelt es sich hier nicht. Vielmehr hatte die Luftwaffe das Hakenkreuz und damit das Haupt-Kennzeichen der NSDAP als ein Erkennungszeichen neben dem Balkenkreuz übernommen. Auch bei dieser Art der Verwendung auf Flugzeugen der Luftwaffe ist das Hakenkreuz ein Kennzeichen im Sinne des § 86 a StGB. So hat der Senat das Hakenkreuz in oder auf Orden, Ehrenzeichen, Uniformen und militärischen Ausrüstungsgegenständen der ehemaligen deutschen Wehrmacht als Kennzeichen in diesem Sinne gewertet (BGHSt 23, 64, 65, 78; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972 - 3 StR 5/71 I). Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der Senat auch das Kopfbild Hitlers als ein solches Kennzeichen angesehen hat, ohne danach zu unterscheiden, ob Hitler als Führer der NSDAP oder als Reichskanzler oder Staatsoberhaupt dargestellt sein könnte (BGH LM Nr. 1 zu § 96 a StGB = BGH MDR 1965, 923).
b)
Voraussetzung dafür, daß die Verwendung des Kennzeichens einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation in vom Täter verbreiteten Abbildungen den Tatbestand des § 86 a Abs. 1 StGB erfüllt, ist nicht, daß es in der wiedergegebenen Form zur Zeit des Nationalsozialismus oder daß es gegenwärtig vom Täter im Sinne eines Ausdrucks nationalsozialistischer Gesinnung verwendet worden wäre. Der Grundsatz, wonach jedes (die weiteren Merkmale des § 86 a StGB erfüllende) irgendwie geartete Gebrauchmachen von einem NS-Kennzeichen den Tatbestand erfüllt (BGHSt 23, 267), gilt als solcher nach wie vor. In seiner Rechtsprechung seit BGHSt 25, 30 [BGH 18.10.1972 - 3 StR 1/71] ist der Senat zwar vom Schutzzweck der Vorschrift her zu einer Einschränkung des Tatbestands - und damit dieses Grundsatzes - gekommen. Er hat aber eine den Tatbestand ausnahmsweise nicht erfüllende Verwendung des Kennzeichens nicht schon dann angenommen, wenn ihr lediglich ein für den Nationalsozialismus werbender Charakter fehlt. Vielmehr ist er davon ausgegangen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers solche Kennzeichen allgemein aus dem öffentlichen Erscheinungsbild in der Bundesrepublik Deutschland verbannt sein sollen, und hat eine Ausnahme nur anerkannt bei einer Kennzeichenverwendung, die dem Schutzzweck des § 86 a StGB ersichtlich nicht zuwiderläuft, während die bloße Unmöglichkeit, eine konkrete Gefährdung des politischen Friedens oder die naheliegende Möglichkeit einer solchen Gefährdung nachzuweisen, eine Bestrafung nicht hindert (BGHSt 25, 30, 32 [BGH 18.10.1972 - 3 StR 1/71]/33; 25, 133, 136/137).
Um eine solche, den Tatbestand ausnahmsweise nicht erfüllende Kennzeichenverwendung handelt es sich hier nicht. Eine Duldung des mit der Herstellung und Auslieferung der Flugzeugmodelle erstrebten massenhaften öffentlichen Verkaufs würde vielmehr dem Zweck des § 86 a StGB, die Verwendung solcher Kennzeichen in der Öffentlichkeit grundsätzlich auszuschließen (BGHSt 25, 30, 32) [BGH 18.10.1972 - 3 StR 1/71], zuwiderlaufen. Sie könnte von Beobachtern des Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland dahin verstanden werden, das innenpolitische Leben sei durch eine Duldung der durch das Hakenkreuz angezeigten Bestrebungen gekennzeichnet (vgl. BGH a.a.O. S. 33). Dies gilt besonders im Hinblick auf die möglichen Folgen einer Duldung des hier zur Entscheidung stehenden Vorganges. Mit ihr wäre nämlich die Gefahr verbunden, daß NS-Embleme, namentlich das Hakenkreuz, sich wieder zunehmend einen Platz im öffentlichen Erscheinungsbild und damit schließlich auch im öffentlichen Bild des politischen Alltags erobern könnten (BGH a.a.O.). Wäre die hier beabsichtigte kommerzielle Massenverbreitung von Hakenkreuzen auf Kinderspielzeug erlaubt, dann wäre es kaum noch möglich, manchen anderen bedenklichen Arten der Verwendung von NS-Kennzeichen eine Grenze zu setzen. Einer Entwicklung zu zunehmender Verwendung solcher Kennzeichen in der Öffentlichkeit oder durch Verbreitung will § 86 a StGB von vornherein entgegenwirken. Hier kommt noch hinzu, daß zum Zweck der Vorschrift sicherlich gerade auch das Ziel gehört, junge Menschen und namentlich Kinder, die das nationalsozialistische Regime, die in ihm herrschende und von ihm ausgehende Unfreiheit, die Negierung der Menschenrechte unter ihm, die in seinem Zeichen begangenen Verbrechen und seine für Volk und Gesellschaft zerstörenden Folgen nicht selbst miterlebt haben, vor ideologischer Beeinflussung im Sinne des Nationalsozialismus zu schützen. Jedenfalls die massenhafte Verbreitung von Nachbildungen der Kriegsflugzeuge aus der nationalsozialistischen Zeit könnte aber, wenn diese mit dem Hakenkreuz versehen sind, dazu führen, daß Kinder und Jugendliche in nennenswerter Zahl gewissermaßen mit dem Hakenkreuz aufwachsen und mit diesem Zeichen aus dem Spiel erwachsende freundliche Vorstellungen verbinden, was sie für spätere unter demselben Kennzeichen stehende politische Bestrebungen wieder anfälliger machen könnte. Nach allem hat der Angeklagte das Hakenkreuz im Sinne des § 86 a Abs. 1 StGB in von ihm verbreiteten Abbildungen (§ 11 Abs. 3 StGB) verwendet.
Bei der gegebenen Sachlage greift auch die gemäß § 86 a Abs. 3 StGB entsprechend anwendbare Klausel des § 86 Abs. 3 StGB nicht ein. Denn aus dem Gesagten folgt, daß durch die massenhafte Verbreitung der Hakenkreuze auch unter den gegebenen besonderen Umständen der Schutzzweck der Vorschrift verletzt wird. Eine Kennzeichenverwendung, die diesen Schutzzweck verletzt, kann niemals die Voraussetzungen der Klausel erfüllen. Diese bezieht ihre praktische Bedeutung daraus, daß der Tatbestand, um seinem Schutzzweck in jedem Falle gerecht zu werden, in formalisierender Weise und daher in Einzelfällen über diesen Zweck hinaus grundsätzlich jedes irgendwie geartete Gebrauchmachen erfaßt und lediglich solche Fälle der Verwendung beiseiteläßt, die dem Schutzzweck ersichtlich, das heißt ohne weiteres erkennbar, nicht zuwiderlaufen (BGHSt 25, 30, 33 [BGH 18.10.1972 - 3 StR 1/71]/34). Sie erfaßt also lediglich Handlungen, die über die genannte Einschränkung des Tatbestandes hinaus objektiv, wenn auch nicht ohne weiteres erkennbar, das mit der Vorschrift geschützte Rechtsgut nicht gefährden können und daher straflos bleiben sollen. Daß die Originaltreue der Flugzeugnachbildungen durch die angebrachten Hakenkreuze erhöht wird, ist kein Grund für die Anwendung der Klausel. Die Verbreitung von möglichst originaltreuem Spielzeug dient weder einem der in der Klausel näher bezeichneten noch einem ähnlichen Zweck.
Das Urteil des Landgerichts ist nach allem insoweit rechtsfehlerhaft, als es in dem angegebenen Umfang die Anwendbarkeit des § 86 a StGB verneint hat. Das führt zur Aufhebung des Schuldspruchs, da er zusammen mit dem Gegenstand des nach dem Vorstehenden noch nicht erledigten Teils der Anklage eine einheitliche Tat betrifft.
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm