Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1979, Az.: Stb StR 1/79
Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens trotz Bestellung eines Steuerbevollmächtigten zum Steuerberater; Ahndung der als Steuerbevollmächtigter begangenen Pflichtverletzung trotz Bestellung um Steuerberater
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1979
- Aktenzeichen
- Stb StR 1/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 15802
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 11.10.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 28, 389 - 394
- DB 1979, 1683-1684 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1979, 499 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1979, 861-862 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1113-1114 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Berufspflichtverletzung
Amtlicher Leitsatz
Die Bestellung eines Steuerbevollmächtigten zum Steuerberater steht der weiteren Durchführung des gegen ihn als Steuerbevollmächtigten eingeleiteten berufsgerichtlichen Verfahrens und der Ahndung der diesem zugrunde liegenden Pflichtverletzung nicht entgegen.
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat
in der Sitzung vom 24. April 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Meyer als beisitzende Richter,
die Steuerbevollmächtigten Dr. Zeileis Anger als ehrenamtliche Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Steuerberaters gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht in München vom 11. Oktober 1978 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Gegen den 1967 zum Steuerbevollmächtigten bestellten Beschwerdeführer ist durch die am 16. März 1977 beim Landgericht eingegangene Anschuldigungsschrift das berufsgerichtliche Verfahren eingeleitet worden. Während dieses Verfahrens wurde er am 23. November 1977 zum Steuerberater bestellt. Wie es in einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 25. November 1977 an die Oberfinanzdirektion München und die Steuerberaterkammer München heißt, erklärte er bei seiner Bestellung zum Steuerberater gleichzeitig seinen Verzicht auf die Bestellung als Steuerbevollmächtigter. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht München I hat ihm durch Urteil vom 22. März 1978 einen Verweis erteilt sowie eine Geldbuße von 1.500 DM auferlegt. Seine Berufung ist am 11. Oktober 1978 vom Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht in München mit der Maßgabe verworfen worden, daß die Geldbuße auf DM 1.000 ermäßigt und dem Steuerberater Ratenzahlung gestattet wird. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Diesem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde.
Im Jahre 1976 führte der damalige Steuerbevollmächtigte für einige Mandanten Steuerprozesse, in denen er sich gegen die Ansicht der Finanzverwaltung wandte, daß freie Mitarbeiter Gewerbesteuer zu zahlen haben. Eines dieser Verfahren war bereits beim Bundesfinanzhof anhängig. Da er mit einer längeren Prozeßdauer rechnete, suchte er nach einer Möglichkeit, schon vor Erschöpfung des Rechtsweges eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu erreichen. Dem Beschluß BVerfGE 25, 236, 246 entnahm er, daß bereits vor Abschluß des Revisionsverfahrens die Verfassungsbeschwerde zulässig sei, wenn sich ihr hundert weitere Betroffene anschließen würden. Um solche zu interessieren, sandte er am 28. Oktober 1976 an mehrere Versicherungsgesellschaften in München ein Schreiben, in dem er die Bedeutung jener steuerrechtlichen Frage für ihre freien Außendienstmitarbeiter darlegte. Nach einem Hinweis auf den von ihm geführten Musterprozeß und die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde schon vor Erschöpfung des Rechtsweges, sofern in der Beschwerde einige hundert Benachteiligte genannt seien, heißt es in dem Schreiben weiter:
"Ich gebe Ihren Mitarbeitern Gelegenheit, die Chance der Freistellung von der Gewerbesteuerpflicht zu nutzen; erforderlich ist hierfür, daß der Gewerbesteuerbescheid nicht rechtskräftig wird und daß mir eine Spezialvollmacht für die Verfassungsbeschwerde mit einer Kopie des Bescheids zugesandt wird; zusätzlich empfehlenswert ist, dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen, daß und warum kein Gewerbebetrieb vorliegt."
Der Beschwerdeführer rechnete mit der Möglichkeit und war damit einverstanden, daß einige aus dem angesprochenen Personenkreis, die bisher noch nicht Mandanten eines Steuerberaters waren, aufgrund dieses Schreibens seine Dienste als Steuerbevollmächtigter in Anspruch nehmen würden. Das Berufungsgericht hat in dem Versenden des Schreibens einen Verstoß gegen die Verpflichtung zum Unterlassen berufswidriger Werbung gesehen.
II.
Gegen das Berufungsurteil ist vom Beschwerdeführer Revision eingelegt worden. Unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 10. August 1976 - Stb StR 3/76 - (DStR 1977, 196) vertritt er die Ansicht, nach seiner Bestellung zum Steuerberater hätte er - jedenfalls in dem vor diesem Zeitpunkt eingeleiteten berufsgerichtlichen Verfahren - nicht mehr wegen einer Berufspflichtverletzung, die er als Steuerbevollmächtigter begangen habe, verurteilt werden dürfen. Ferner rügt er Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Die Bestellung des Beschwerdeführers zum Steuerberater steht der weiteren Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen. Zwar ist ein solches gemäß § 125 Abs. 3 Nr. 1 StBerG nach dem Erlöschen der Bestellung einzustellen, soweit es sich um einen der in § 45 Abs. 1 StBerG genannten Fälle handelt, also auch dann, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte gegenüber der bestellenden Behörde auf seine Bestellung verzichtet hat. Der vom Beschwerdeführer erklärte Verzicht auf seine Bestellung als Steuerbevollmächtigter ist jedoch kein Verzicht im Sinne dieser Vorschrift. Abgesehen davon, daß er die Erklärung nicht gegenüber der Behörde abgegeben hat, die ihn zum Steuerbevollmächtigten bestellt hatte, fällt unter § 45 Abs. 1 StBerG nur ein Verzicht, der automatisch zum Erlöschen der Bestellung führt. Hier aber ist diese Folge bereits durch die Bestellung als Steuerberater eingetreten (§ 45 Abs. 2 StBerG). Die Verzichtserklärung des Beschwerdeführers konnte daher nicht mehr konstitutiv wirken.
Im Fall des Erlöschens der Bestellung nach § 45 Abs. 2 StBerG ist § 125 Abs. 3 StBerG nicht anwendbar. Das folgt einmal daraus, daß in dieser Bestimmung zwar der Absatz 1 von § 45 StBerG, nicht aber auch dessen Absatz 2 angeführt wird. Ferner ergibt es sich aus der in § 98 Abs. 3 StBerG getroffenen Regelung, gemäß der, wenn ein Steuerbevollmächtigter nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens zum Steuerberater bestellt wird, in der Hauptverhandlung Steuerbevollmächtigte als Beisitzer mitwirken. Diese Bestimmung setzt die Fortsetzung des Verfahrens voraus. Sie beweist, daß der Gesetzgeber den Fall des § 45 Abs. 2 StBerG bewußt nicht in § 125 Abs. 3 StBerG aufgenommen hat. Zudem heißt es in der Begründung des Reg. Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (BT-Drucks. 7/2852, S. 40) zu § 105 E = § 125 n.F.:
"Durch die Beschränkung der Einstellungsmöglichkeiten in den Erlöschensfällen auf die in § 24 Abs. 1 (= § 45 Abs. 1 n.F.) StBerG bezeichneten Tatbestände bleibt der Übergang vom Steuerbevollmächtigtenberuf in den Steuerberaterberuf, der nach § 24 Abs. 2 (= § 45 Abs. 2 n.F.) zum Erlöschen der bisherigen Bestellung zum Steuerbevollmächtigten führt, auf die Fortführung eines etwa anhängigen berufsgerichtlichen Verfahren ohne Einfluß."
§ 98 Abs. 3 StBerG erweist sich als eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß in Steuerberatersachen als ehrenamtliche Richter Steuerberater zu den Sitzungen heranzuziehen sind (§ 103 StBerG). Diese Sonderregelung findet ihre Erklärung darin, daß die möglicherweise sonst durch einen Wechsel der Beisitzer notwendig werdende Unterbrechung der Hauptverhandlung vermieden werden soll (BT-Drucks. 7/2852, S. 38).
Der Senat hatte in seinem erwähnten Beschluß vom 10. August 1976 die Auffassung vertreten, ein gegen einen Steuerbevollmächtigten eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren könne nicht weitergeführt werden, wenn er zum Steuerberater bestellt werde. An dieser Ansicht hält der Senat nicht mehr fest.
2.
Die Bestellung des Beschwerdeführers zum Steuerberater hindert auch nicht die Ahndung der von ihm als Steuerbevollmächtigter begangenen Pflichtverletzung. Entgegen seiner Meinung ist § 89 Abs. 3 StBerG nicht dahin zu verstehen, daß eine berufsgerichtliche Maßnahme gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nur dann verhängt werden darf, wenn er in diesem Zeitpunkt noch derselben Berufsgruppe angehört wie zur Zeit der Tat. Nach dieser Vorschrift genügt, daß der Betroffene zu beiden Zeitpunkten "der Berufsgerichtsbarkeit" unterstand. Hiermit ist die Gerichtsbarkeit für den Gesamtberuf gemeint, nicht eine auf die spezielle Berufsgruppe der Steuerberater oder die der Steuerbevollmächtigten beschränkte. Andernfalls hätte der Gesetzgeber nicht diese Formulierung verwandt. Vor allem bestätigen § 125 Abs. 3 Nr. 1 und § 98 Abs. 3 StBerG die Richtigkeit dieser Auslegung. Die Verfolgbarkeit trotz des zwischenzeitlichen Überwechselns des Steuerbevollmächtigten in eine andere Berufsgruppe entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers über die Zusammenführung der beiden Berufsgruppen zu einem einheitlichen Beruf der Steuerberater, wie sie im Zweiten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 11. August 1972 (BGBl I 1401) zum Ausdruck gekommen ist (vgl. hierzu Schriftlichen Bericht des Finanzausschusses zu dem Entwurf dieses Gesetzes - BT-Drucks. VI/3456, S. 1 ff, insbesondere S. 4). Dieser Konzeption würde es widersprechen, wenn die berufsgerichtliche Ahndung der von einem Steuerbevollmächtigten verübten Tat durch die Bestellung zum Steuerberater ausgeschlossen wäre. Da das Steuerberatungsgesetz den Angehörigen beider Berufsgruppen die gleichen Pflichten auferlegt hat, würde eine solche Folge unverständlich erscheinen. Auch nach dem Eintritt in die Gruppe der Steuerberater muß deshalb die Möglichkeit bestehen, auf den Betroffenen wegen der während seiner Tätigkeit als Steuerbevollmächtigter begangenen Tat spezialpräventiv einzuwirken. Äußerstenfalls muß er aus dem Beruf ausgeschlossen werden können; denn das allgemeine Vertrauen der Steuerpflichtigen zu dem Beruf der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten und die Achtung dieses Berufsstandes kann auch in einem derartigen Fall beeinträchtigt sein.
Diese Ausführungen stehen nicht in Widerspruch zu der Entscheidung BGHSt 27, 390 [BGH 27.02.1978 - AnwSt R 7/77], in der vom Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs der Standpunkt vertreten worden ist, daß sich ein Rechtsanwalt zwar mit einem Steuerberater, nicht aber mit einem Steuerbevollmächtigten zu gemeinsamer Berufsausübung verbinden darf. Der Anwaltssenat hat in seinem Urteil darauf abgestellt, daß die beiden Berufsgruppen der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten trotz der Änderungen des Steuerberatungsgesetzes ab 1972 immer noch Unterschiede auf weisen, vor allem hinsichtlich der Vorbildungsvoraussetzungen. Das trifft aber nicht auch für die standesrechtlichen Verpflichtungen zu. Ein Steuerberater hat in gleicher Weise wie ein Steuerbevollmächtigter für Verfehlungen einzustehen, deren er sich bei Ausübung des steuerberatenden Berufs, in dem dargelegten umfassenden Sinn, schuldig gemacht hat.
3.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Vom Berufungsgericht ist der Begriff der "berufswidrigen Werbung" (§ 57 Abs. 1 StBerG) nicht verkannt worden. Seine Feststellung, daß der Inhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 1976 geeignet war, ihn bei den Empfängern als einen Spezialisten in Fragen der steuerlichen Behandlung von sogenannten freien Mitarbeitern herauszustellen und damit bei diesem Personenkreis für sich zu werben, hält sich im Rahmen einer rechtlich unbedenklichen Auslegung (vgl. dazu auch BGHSt 28, 183). Diese Werbung war nicht dadurch gerechtfertigt, daß der Beschwerdeführer an der Zulassung der Verfassungsbeschwerde seines Mandanten vor Erschöpfung des Rechtswegs ein verständliches Interesse hatte. Um die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG zu schaffen, bedurfte es nicht der von ihm erbetenen "Spezialvollmacht".
Sein Vorbringen zur Sachrüge beschränkt sich auf unbeachtliche Angriffe gegen die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung und Zumessung der gebotenen berufsgerichtlichen Maßnahmen.
Kirchhof
Dr. Meyer
Dr. Zeileis
Anger