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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1979, Az.: 4 StR 47/79

Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausch; Voraussetzung für das vorsätzliche oder fahrlässige Versetzen in einen Rausch; Kriterium der Schuldunfähigkeit hinsichtlich des totalen Aussetzen des Bewußtseins des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1979
Aktenzeichen
4 StR 47/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12848
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 18.09.1978

Verfahrensgegenstand

Vorsätzlicher Vollrausch

Prozessgegner

Torsten J. aus E., dort geboren am ... 1955

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung vom 22. März 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. September 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Der Angeklagte hatte mit den Eheleuten Petra und Klaus P. verabredet, gemeinsam in ihrem PKW nach Amsterdam zu fahren, um Rauschgift zu kaufen. Die Fahrt begann am Abend des 1. Oktober 1976 zwischen 20.00 und 20.30 Uhr. Während der Fahrt rauchte der Angeklagte drei bis fünf Pfeifen Haschisch mit jeweils einem halben Gramm. Am Mittag vor Fahrtantritt hatte er etwa 1/24 Gramm Heroin geschnupft. Etwa um 3.00 Uhr am 2. Oktober 1976 lenkte der Ehemann P. den PKW auf einen Autobahnparkplatz, weil er müde war. Dort schlief er auf dem Fahrersitz ein. Petra P. schlief auf den Rücksitzen. Im Urteil heißt es dann weiter: "Nach seiner unwiderlegbaren Einlassung schnupfte der Angeklagte nun das letzte Drittel einer Heroinportion, die er am 29.9.1976 vom Zeugen P. erhalten hatte, ... um sich etwas Erleichterung zu verschaffen ... Bei diesem letzten Drittel handelte es sich um eine Menge von maximal um 80 mg. Dann setzte beim Angeklagten, wie er sich ebenfalls unwiderlegt einläßt, das Bewußtsein total aus. Als es, so gibt er weiter unwiderlegt an, wieder einsetzte, stand er mit dem PKW der Eheleute P. auf einer Stadtstraße in der Gegend von Ob., und zwar allein im PKW und am Steuer sitzend, sah ein blutiges Messer neben sich liegen und Blutspuren im Wagen ..." (UA 7). Er hatte etwa gegen 3.50 Uhr die Eheleute P. mit einem Messer angegriffen. Zunächst hatte er Petra P. vom Beifahrersitz aus einen Stich in die linke Nasenseite versetzt, dann den Wagen verlassen und durch die geöffnete Fahrertür auf den noch hinter dem Steuer sitzenden Klaus P. eingestochen. Als es Klaus P. gelungen war, den Wagen zu verlassen, führte der Angeklagte weitere Stiche gegen Kopf, Hals und Oberkörper des Zeugen. "Er schrie dabei Worte wie "Schwein", heulte vor Wut und hatte sich nicht mehr in der Gewalt" (UA 8). Schließlich hatte der Angeklagte von Klaus P. abgelassen, war in den Wagen gesprungen und schnell in Richtung Autobahnfahrbahn abgefahren. Petra P. war zwischenzeitlich aus dem Fahrzeug ausgestiegen und in Richtung Parkplatzausfahrt zur Autobahnfahrbahn hingelaufen, um Hilfe herbeizuholen. Dort war sie von dem vom Angeklagten gesteuerten Fahrzeug erfaßt und lebensgefährlich verletzt worden. Der Angeklagte war ohne anzuhalten weitergefahren. Ob er Petra P., "bevor er sie anfuhr, gesehen hatte, oder ob er überhaupt etwas davon gemerkt hat, ist nicht feststellbar. Der Angeklagte hatte, als er die Eheleute P. angriff, den natürlichen Willen, die Zeugin P. zu verletzen und den Zeugen P. zu töten". Nachdem er "von dem Zeugen P. abgelassen hatte, faßte er im natürlichen Sinne den Entschluß, den Wagen zu nehmen und damit irgendwohin zu fliehen" (UA 9, 17 und 18).

2

Das Landgericht sieht durch dieses Geschehen den äußeren Tatbestand der §§ 223, 223 a, 212, 22, 242, 230 StGB als erfüllt an, meint aber, daß der Angeklagte nicht aufgrund dieser Strafvorschriften bestraft werden könne, "weil nicht auszuschließen ist, daß seine Schuldfähigkeit bei der Begehung dieser Taten infolge eines durch den unwiderlegbaren Genuß von Heroin hervorgerufenen ebenfalls unwiderlegbaren Aussetzens des Bewußtseins beseitigt war im Sinne des § 20 StGB" (UA 20). Es hat den Angeklagten deshalb wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

3

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

4

II.

Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und deshalb unzulässig.

5

Die Sachrüge hat dagegen Erfolg.

6

1.

§ 330 a StGB setzt voraus, daß sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt und infolgedessen - zumindest nicht ausschließbar - schuldunfähig geworden ist (BGHSt 26, 363 ff). Die Schwurgerichtskammer hat nicht positiv festgestellt, daß der Angeklagte das Tatbestandsmerkmal "sich in einen Rausch versetzt" erfüllt hat. Sie geht vielmehr nur nach der "unwiderlegten Einlassung" des Angeklagten davon aus, daß er vor seinem Angriff gegen die Eheleute P. das zu seinem "Bewußtseinsverlust" (UA 15) führende Heroin geschnupft hat, und gibt damit zu erkennen, daß dieses Vorbringen des Angeklagten nicht Bestandteil ihrer nach § 261 StPO gewonnenen Überzeugung geworden ist. Sie unterstellt somit zum Nachteil des Angeklagten ein Tatbestandsmerkmal. Dies verstößt gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Eine Verurteilung ist nur zulässig aufgrund eines zur vollen Überzeugung des Tatrichters festgestellten, d.h. bewiesenen, nicht aufgrund eines (vermeintlich zugunsten des Angeklagten) nur für möglich gehaltenen Sachverhalts (vgl. BGH NJV 1957, 1643; NJW 1967, 2367; BGH 4 StR 702/75 vom 6. Mai 1976; Krumme, Straßenverkehrsgesetz§ 261 StPO Rdn. 8).

7

2.

Durchgreifenden Bedenken begegnen ferner die im angefochtenen Urteil zur Schuldunfähigkeit des Angeklagten gemachten Ausführungen. Sie lassen nicht erkennen, was die Strafkammer unter dem totalen Aussetzen des Bewußtseins versteht. Wie sich aus dem festgestellten weiteren Geschehensablauf ergibt, kann damit nicht gemeint sein, der Angeklagte habe sich in einem Zustand der Bewußtlosigkeit befunden. Denn sonst würde seine Handlungsfähigkeit als solche in Frage gestellt (vgl. RGSt 64, 349, 353, 354;  Witter, Handbuch der forensischen Psychiatrie, S. 953, 956; Undeutsch, Handwörterbuch der Rechtsmedizin Bd. II S. 91, 94; Rudolphi in SK 2. Aufl. vor § 1 Rdn. 21; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 19. Aufl. § 20 Rdn. 13) und es entfiele seine Strafbarkeit, da er dann (im Rausch) keine rechtswidrige Tat begangen hat, wie es § 330 a StGB voraussetzt. Ersichtlich wollte die Strafkammer mit "Bewußtseinsverlust" (UA 15) nur zum Ausdruck bringen, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, daß er an das eigentliche Tatgeschehen keine Erinnerung habe, also an einer Bewußtseinsstörung litt. Damit ist indes noch nichts darüber gesagt, ob der Angeklagte schuldunfähig (§ 20 StGB) oder erheblich vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war. Die Strafkammer wird diese Frage in der neuen Hauptverhandlung klären müssen. Dabei wird zu beachten sein, daß § 330 a StGB - falls die Kammer die Überzeugung gewinnt, der Angeklagte habe sich in einen Rausch versetzt - so lange nicht zur Anwendung kommt, wie ein schuldhafter Verstoß gegen die einzelnen verwirklichten Tatbestände (möglicherweise in Verbindung mit § 21 StGB) festgestellt werden kann (BGHSt 9, 390, 397 f;  16, 187, 189;  BGH VRS 50, 358, 359). Nur dann, wenn feststeht, daß der sichere Bereich des § 21 StGBüberschritten ist, kommt § 330 a StGB in Betracht (vgl. auch BayObLGSt 1977, 178, 179 sowie BayObLG, Beschluß vom 14. November 1978 RReg. 1 St 334/78).

8

Das Urteil ist dehalb aufzuheben.

9

3.

Für die neue Hauptverhandlung wird ferner darauf hingewiesen, daß der Tatrichter entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen braucht. Er hat sich vielmehr auf Grund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme eine bestimmte Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung zu bilden. Dabei ist es für die richterliche Überzeugung erforderlich, aber auch genügend, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (vgl. BGH VRS 27, 105, 106; BGH, Urteil vom 2. Dezember 1976 - 4 StR 460/76).

Salger
Hürxthal
Knoblich
Ruß
Goydke