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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1979, Az.: II ZR 91/78

Bindung eines Konkursverwalters an einen ohne seine Beteiligung gerichtlich geschlossenen Vergleich; Statthaftigkeit eines Urkundenprozesses zur Feststellung einer Forderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.03.1979
Aktenzeichen
II ZR 91/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12142
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 25.04.1978

Prozessführer

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang D., A.straße ..., S.,
als Konkursverwalter über das Vermögen der Betonwerk Sc. Dipl.-Ing. W. G. GmbH & Co. KG i. L., Sc.

Prozessgegner

1. Dr. Ing. Reinhard B., N.straße ..., S.

2. die Ludwig B. KG Bauunternehmung i. L.,
gesetzlich vertreten durch den Beklagten Ziff. 1 als Liquidator

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. April 1978 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Jedoch werden die Klaganträge auf Zahlung nur als zur Zeit unbegründet und die übrigen Klaganträge als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der am 30. März 1976 in Konkurs gefallenen Kommanditgesellschaft Betonwerk Sc. Die Beklagte zu 2, ebenfalls eine Kommanditgesellschaft, ist deren Kommanditstin. Von ihr und ihrem persönlich haftenden Gesellschafter, dem Beklagten zu 1, verlangt der Kläger im Urkundenprozeß einen Teil der Kommanditeinlage. Dazu beruft er sich auf eine am 6. September 1974 vollzogene Eintragung ins Handelsregister, wonach die Kommanditeinlage der Beklagten zu 2 von 640.000 DM auf 840.000 DM erhöht worden ist.

2

Die Beklagten senden ein, gegen die Einlage aufgerechnet zu haben. Sie berufen sich insbesondere auf einen Gesellschafterbeschluß, nach dem die Einlage erhöht werden sollte, "indem von dem Darlehen in Höhe von 850.000 DM, das die Fa. Ludwig B. (Beklagte zu 2) dem BWS (Gemeinschuldnerin) gegeben hat, ein Teilbetrag von 200.000 DM auf das Kapitalkonto der Fa. Ludwig B. beim BWS umgebucht wird", sowie auf Bilanzen zum 31. Dezember 1974, aus denen sich diese Umbuchung ergebe.

3

Die Beklagte zu 2 hatte im Februar 1976 zur Abwendung des Konkurses einen Vergleichsvorschlag gemacht und im Juni 1976 dessen gerichtliche Bestätigung erlangt. Darin heißt es unter anderem:

"1.
Den Gläubigern wird das gesamte Vermögen zur Verwertung mit der Abrede überlassen, daß der nicht durch die Verwertung gedeckte Teil der Vergleichsforderungen erlassen sein soll. Der Erlaß soll sich nicht auf den an der Mindestquote von 35 % der Forderungen fehlenden Betrag erstrecken, falls die Verwertung des Vermögens weniger ergeben sollte.

Der Schuldner überträgt sein ganzes Vermögen auf einen Treuhänder zur Verwertung.

2.
...

3.
Das Vermögen des Vergleichsschuldners ist auf den Sachwalter der Gläubiger als Liquidationstreuhänder zu übertragen.

..."

4

Im Hinblick auf diesen Vergleich hatte der Kläger, der im übrigen die Aufrechnung für wirkungslos hält, schon im ersten Rechtszuge nur 35 % eines Einlageteilbetrages von 28.572 DM = 10.000 DM verlangt. Im zweiten Rechtszuge hat der Kläger seine Klage auf 35 % von 5.714,30 DM = 2.000 DM ermäßigt und beantragt,

  1. a)

    die Beklagte zu 2 insoweit zur Zahlung "nach Maßgabe des Vergleichs" - hilfsweise zur Bewilligung einer Vergleichsforderung von 5.714,30 DM zur Vergleichstabelle - zu verurteilen oder - weiter hilfsweise - eine solche Tabellenforderung festzustellen, sowie

  2. b)

    den Beklagten zu 1 zur Zahlung von 2.000 DM - hilfsweise unter Beschränkung seiner Haftung auf das an den Sachwalter übergebene Vermögen, evtl. unter Aufschub seiner Haftung auf die Zeit nach Beendigung der Überwachung durch den Sachwalter - zu verurteilen oder - weiter hilfsweise - festzustellen, daß der Beklagte zu 1 die Forderung von 5.714,30 DM nach Maßgabe des Vergleichs aus dem Liquidationserlös zu befriedigen habe.

5

Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

6

Das Berufungsgericht hat angenommen, sowohl die Einlageforderung der Gemeinschuldnerin, als auch der Haftungsanspruch gemäß § 171 Abs. 1 HGB seien infolge Aufrechnung der Beklagten zu 2 mit der Darlehnsforderung erloschen. Ob die insoweit erhobenen Revisionsangriffe begründet wären, kann auf sich beruhen; die Klage scheitert schon aus anderen Gründen.

7

1.

Die verklagte Gesellschaft hat sich in dem gerichtlich bestätigten Vergleich verpflichtet, ihr gesamtes Vermögen zur Verwertung zugunsten ihrer Gläubiger (§ 328 BGB) auf einen Treuhänder zu übertragen. Dafür sind ihr die Schulden erlassen worden. Dieser Erlaß erstreckt sich zwar nicht auf einen etwa an der Mindestquote von 35 % fehlenden Betrag. Solange nicht feststeht, daß die Verwertung des Vermögens weniger ergibt, können die Gläubiger aber die Gesellschaft nicht auf Zahlung in Anspruch nehmen. Bis dahin ist ungewiß, ob diese überhaupt noch etwas schuldet, so daß auch eine Klage auf künftige Leistung nicht in Betracht kommt. An den Vergleich ist nach § 82 Abs. 1 VerglO auch der Kläger gebunden, obwohl er sich an dem Vergleichsverfahren nicht beteiligt hat.

8

Mit Rücksicht darauf kann der Kläger den Beklagten zu 1 gegenwärtig gleichfalls nicht auf Zahlung in Anspruch nehmen; denn gemäß § 109 Nr. 3 VerglO in Verbindung mit dem Liquidationsvergleich haftet auch er nur noch, wenn und soweit der Erlös der Liquidationsmasse hinter dem nicht erlassenen Teil von 35 % der Vergleichsforderungen zurückbleiben sollte (vgl. Bley/Mohrbutter, VerglO, 3. Aufl., § 109 Anm. 21 c).

9

Die Zahlungsanträge sind danach jedenfalls zur Zeit unbegründet. Ob sie begründet gewesen wären, wenn die Gesellschaft keinen Vergleich zur Abwendung des Konkurses geschlossen hätte, ist unter diesen Umständen nicht zu prüfen.

10

2.

Soweit der Kläger hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zu 2 verlangt, die Feststellung seiner Forderung zur Vergleichstabelle zu bewilligen, und außerdem gegenüber beiden Beklagten Feststellungsanträge stellt, ist seine Klage in der gewählten Prozeßart - dem Urkundenprozeß - unstatthaft (so für Feststellungsklagen bereits BGHZ 16, 307, 313). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 592 ZPO, wonach - von hier nicht interessierenden Fällen abgesehen - im Urkundenprozeß (nur) ein Anspruch geltend gemacht werden kann, "welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme" zum Gegenstand hat. Es folgt aber vor allem aus dem Zweck des Urkundenprozesses, dem durch Urkunden legitimierten Gläubiger möglichst schnell einen vollstreckbaren (§ 708 Nr. 4 ZPO), wenn auch vielleicht nur vorläufigen Titel zu geben. Nur wo dieser Zweck - einen Geldanspruch schnell durchzusetzen - wirklich erreichbar ist, kann dem Beklagten zugemutet werden, sich mit etwaigen Einwendungen in das Nachverfahren verweisen zu lassen. Kann dagegen der Beschleunigungszweck nicht oder nur unvollkommen erreicht werden, dann besteht kein hinreichender Grund, den Beklagten (und andere mittelbar Betroffene) der Gefahr eines - möglicherweise falschen - Vorbehaltsurteils auszusetzen. So aber verhält es sich hier; denn die hilfsweise erstrebte Verurteilung der Gesellschaft und ein Feststellungsurteil würden dem Kläger nicht zur Befriedigung verhelfen, da er zur Zeit - wenn überhaupt - nur Leistung aus der Liquidationsmasse nach Maßgabe des Vergleichs fordern kann.

11

3.

Danach muß die Revision zurückgewiesen werden. Es ist lediglich in der Urteilsformel klarzustellen, daß die Zahlungsanträge jedenfalls zur Zeit unbegründet und die anderen Anträge in der gewählten Prozeßart unstatthaft sind.

Stimpel
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Richter am Bundesgerichtshof Bundschuh befindet sich auf Dienstreise und kann daher nicht unterschreiben. Stimpel