Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1979, Az.: 1 StR 632/78
Straflose bloße Anstiftung zum Selbstmord oder Mord in mittelbarer Tätertschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1979
- Aktenzeichen
- 1 StR 632/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12135
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Traunstein - 25.07.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen u.a.
Prozessgegner
Taxiunternehmer Rolf Engelbert H. aus W., geboren am ... 1929 in M., zur Zeit in Haft,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. März 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Dr. Niepel als beisitzende
Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. Juli 1978 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beischlaf und fortgesetztem Beischlaf zwischen Verwandten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Von der weitergehenden Anklage des versuchten Mordes hat sie den Angeklagten freigesprochen. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.
Zum Freispruch hat die Kammer festgestellt:
Der Angeklagte holte am Spätnachmittag des 8. November 1977 mit seinem Personenkraftwagen seine 15 Jahre acht Monate alte Tochter Gabriele, mit der er ab Juli 1977 den überwiegenden Teil der seiner Verurteilung zugrunde liegenden sexuellen Kontakte gehabt, insbesondere ab September 1977 viermal geschlechtlich verkehrt hatte, von der Schule ab. Da er sie im Gespräch mit einem jungen Mann antraf, erfaßte ihn Eifersucht. Er fuhr mit ihr in ein Waldstück. Dort wiederholte er seine ihr schon unterwegs wegen des jungen Mannes gemachten Vorhaltungen. Währenddessen wurde es dunkel. Der Angeklagte entschloß sich, jetzt durch Einnehmen einer von ihm selbst hergestellten konzentrierten Schlafmittellösung, die er in einer im Kofferraum seines Kraftwagens befindlichen Flasche verwahrte, Selbstmord zu begehen und Gabriele dazu zu bestimmen, es ihm gleichzutun. Die aufgelöste Schlafmittelmenge hätte, wenn auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit, zur tödlichen Vergiftung beider ausgereicht. Der Angeklagte sagte zu Gabriele, zu Hause gäbe es Krach, wenn sie so spät zurückkehrten; es wäre am besten, wenn sie beide sich jetzt umbrächten. Dann umfaßte er Gabrieles Hals, ohne dabei zuzudrücken, und äußerte: Sie sei so zerbrechlich, da brauche man nicht viel zuzudrücken; das könne er aber in nüchternem Zustand nicht tun, dazu müsse er betrunken sein. Er nahm seine Hände von Gabrieles Hals wieder weg und fuhr mit dem Wagen in eine im selben Waldstück gelegene Kiesgrube. Hier erklärte er: Es sei jetzt zu spät zum Heimfahren, sie machten jetzt beide Schluß; im Kofferraum liege eine Flasche mit einer Lösung von 60 Schlaftabletten; sie beide würden zunächst Bier und danach die Schlafmittellösung trinken. Auf seine Aufforderung holte Gabriele aus dem nur von außen zugänglichen Kofferraum eine Flasche Bier, die er austrank. Während einer Trinkunterbrechung zog er den Zündschlüssel ab. Er warf ihn auf den Rücksitz mit der Bemerkung, es gebe jetzt für sie beide kein Zurück mehr, eine Flucht sei zwecklos. Danach ließ er sich von Gabriele eine zweite Flasche Bier holen. Nachdem er sie ausgetrunken hatte, forderte er Gabriele auf, eine dritte Flasche zu holen. Er fügte hinzu, daß sie dann beide mit dem Schlafmittel anfangen würden. Gabriele war dazu nicht bereit, offenbarte das aber nicht dem Angeklagten, sondern versuchte, ihn zu beruhigen. Als er ihr die zweite leere Flasche zureichte, warf sie sie gegen den Angeklagten. Dann flüchtete sie. Der Angeklagte verfolgte sie nicht. Daß er entschlossen gewesen sei, Gabriele eigenhändig zu töten, falls sie nicht zusammen mit ihm Selbstmord verüben wollte, hat die Kammer zwar für möglich gehalten, aber nicht als sicher feststellbar angesehen.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Sie greift vergeblich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft an. Die Kammer hat erkennbar alle Äußerungen des Angeklagten darauf geprüft, ob sich ihnen mit Sicherheit ein Vorsatz des Angeklagten zur eigenhändigen Tötung seiner Tochter entnehmen lasse. Ihre Erwägung, der Angeklagte könne von der Zwecklosigkeit einer Flucht im Sinne eines Grundes für den von ihm angestrebten gemeinsamen Selbstmord gesprochen haben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nach den Feststellungen kam allenfalls in Betracht, daß der Angeklagte durch seinen Versuch, seine Tochter zur Selbsttötung zu bewegen, sich strafbar gemacht hat. Versuchte und erfolgreiche Anstiftung zum Selbstmord bleiben zwar straffrei, da mit ihm kein Straftatbestand erfüllt wird (BGHSt 6, 147, 154; 13, 162, 169; 24, 342, 343). Zum Wesen der Anstiftung gehört aber, daß die Person, die zu bestimmtem Handeln veranlaßt werden soll, in der Entscheidung, den Handlungsentschluß zu fassen und in die Tat umzusetzen, frei ist (BGHSt 9, 370, 380 [BGH 06.07.1956 - 2 StR 37/55]; Maurach-Gössel-Zipf, Strafrecht, Allg. Teil 5. Aufl. Bd. 2 S. 201). Straflose bloße Anstiftung zum Selbstmord liegt daher nicht vor, wenn dazu jemand gebracht wird, der zu freier Selbstbestimmung über sein Leben entweder allgemein oder in der konkreten Situation nicht imstande ist. In einem solchen Fall besitzt nicht die zur Selbsttötung veranlaßte Person die Herrschaft über ihr Handeln. Vielmehr verfügt darüber der Urheber des Handlungsentschlusses, wenn er die eine freie Willensentschließung und -verwirklichung ausschließenden Umstände kennt oder gar selbst herbeigeführt hat. Hier stellen sich das auf Selbsttötung hinzielende Handeln und sein Erfolg nicht als Werk des unmittelbar Handelnden, sondern als ein in mittelbarer Täterschaft begangener Eingriff des Urhebers dieses Handelns in fremdes Leben dar (OGHSt 2, 5, 7 f; BGHSt 2, 150, 151 f; LK 9. Aufl. § 211 Vorbem. 5; Schönke-Schröder, StGB 19. Aufl. § 211 Vorbem. 36 f; Preisendanz, StGB 30. Aufl. § 12 Vorbem. V 1; Jescheck, Strafrecht Allg. Teil, 3. Aufl. S. 542).
Im vorliegenden Fall bestand für den Tatrichter kein Anlaß, die Frage eines in mittelbarer Täterschaft begangenen Tötungsversuchs in den Urteilsgründen ausdrücklich abzuhandeln. Der Angeklagte hatte vergeblich danach getrachtet, in seiner Tochter den Entschluß zur Selbsttötung hervorzurufen. Sie war von vornherein nicht bereit gewesen, auf seine beeinflussenden Äußerungen einzugehen, und hatte sich schließlich jeder weiteren Möglichkeit von Einwirkungen auf sie durch die Flucht entzogen. Ob der Angeklagte beabsichtigte, auf seine Tochter psychischen Zwang zur Selbsttötung auszuüben, konnte das Landgericht unerörtert lassen. Weder hatten seine etwaigen Drohungen bereits einen Grad erreicht, der seine Tochter die Handlungsfreiheit zu nehmen geeignet war, noch hatte er sie bereits dazu gedrängt, mit der Selbsttötung zu beginnen. Ein durch Anwendung psychischen Zwanges beabsichtigtes Tötungsvorhaben des Angeklagten erwiese sich sonach als im Vorbereitungsstadium steckengeblieben und wäre deshalb straflos.
Loesdau
Woesner
Zipfel
Niepel