Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.03.1979, Az.: 3 StR 43/79
Schluss auf einen bedingten Tötungsvorsatz aus der Wucht einer zur Tötung geeigneten Handlung; Prüfung eines minder schweren Falls bei der Anwendung des § 21 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1979
- Aktenzeichen
- 3 StR 43/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heidelberg - 06.11.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Wolfgang P. aus H., geboren am ... 1953 in F.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 7. März 1979
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 6. November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten dringt durch.
1.
Allerdings kann die Aufklärungsrüge, mit der die Revision geltend macht, das Landgericht habe den Tatzeugen Jürgen W. zu Unrecht als unerreichbar angesehen, keinen Erfolg haben. Nachdem die Verteidigerin schon in der Hauptverhandlung lediglich angeregt hatte, den Zeugen zu laden, teilt sie auch in der Revisionsbegründungsschrift nicht mit, welche Aussagen er nach ihrer Ansicht gemacht hätte, wenn es zu seiner Vernehmung durch den Tatrichter gekommen wäre. Das Revisionsgericht kann daher nicht prüfen, ob der Angeklagte durch das Verfahren des Landgerichts benachteiligt worden ist. In dieser Form wird die Rüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gerecht. Sie ist unzulässig.
2.
Dagegen ist die Sachbeschwerde begründet. Die Darlegungen in dem angefochtenen Urteil sind in mehrfacher Hinsicht zu ungenau, als daß dem Senat eine sichere Prüfung möglich wäre, ob das Landgericht in jeder Hinsicht von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte im Rahmen einer Auseinandersetzung, deren Ursache offengeblieben ist, von seinem Freund O. schwer geschlagen und getreten worden und hatte ihm in Notwehr einen Stich in den Oberschenkel beigebracht. Als O. sich daraufhin bereits abgewendet hatte, führte er - infolge Alkoholgenusses (über 2 %o BAK) in seinem Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt - im Zorn einen Stich in Richtung des Körperzentrums O.s. Aus der Wucht dieses Stiches schließt das Landgericht, der Angeklagte habe tödliche Verletzungen O.s billigend in Kauf genommen.
Unzureichend sind unter den hier gegebenen Umständen die Erwägungen des Landgerichts zum bedingten Tötungsvorsatz. Zwar ist es zulässig, aus der Wucht einer zur Tötung geeigneten Handlung ohne weiteres den Schluß zu ziehen, daß der Handelnde die Gefahr eines Tötungserfolgs erkannt hat und seine Handlung auf jeden Fall begehen wollte, ohne auf den Nichteintritt dieses Erfolges vertrauen zu können. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Besondere Umstände können es vielmehr erforderlich machen, sich im Rahmen der Beweiswürdigung im einzelnen mit ihnen auseinanderzusetzen. So lag es hier.
Unklar ist schon, welche Haltung O. einnahm, als der Angeklagte zu dem Stich ansetzte. Das Landgericht stellt fest, das Messer habe die - im Verhältnis zu den denkbaren lebensgefährlichen Verletzungen - geringfügigere Wunde "infolge der Körperhaltung, die O. in diesem Augenblick glücklicherweise einnahm" (UA S. 8), verursacht. Daß der Verletzte seine Haltung zwischen dem Ausholen zum Stich und dem Auftreffen des Messers geändert hätte, wird nicht festgestellt. Ob der Angeklagte etwa so gestochen hat, daß er angesichts der Körperhaltung seines Gegners mit lebensgefährlichen Verletzungen nicht rechnete, bedarf der Erörterung.
Das Landgericht meint, dem Angeklagten sei klar gewesen, daß der wuchtige Stich tödlich wirken konnte. Andererseits stellt es fest, daß nicht nur das Hemmungs-, sondern auch das Einsichtsvermögen des Angeklagten durch den Alkoholgenuß erheblich eingeschränkt war. Zwar schließt das einen bedingten Vorsatz nicht ohne weiteres aus. Der Tatrichter muß sich jedoch mit der Frage auseinandersetzen, zu welchen Vorstellungen der Täter angesichts der mit der Einschränkung des Einsichtsvermögens verbundenen Bewußtseinseinengung, mag sie auch die Einsicht in das Unrechte der Tat nicht beseitigt haben, noch in der Lage war. Hier drängt sich eine nähere Erörterung um so mehr auf, als der Angeklagte mit dem Opfer befreundet ist (UA S. 6), ein Umstand, der die Billigung eines Tötungserfolges seines Racheaktes nicht ohne weiteres nahelegt.
3.
Ein weiterer - allerdings nur die Strafzumessung betreffender - Mangel des Urteils liegt darin, daß das Landgericht nicht geprüft hat, ob ein sonstiger minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB vorliegt. Anlaß hierzu hätte insbesondere die Anwendung des § 21 StGB geboten (BGHSt 16, 360; BGH bei Dallinger, MDR 1975, 542; bei Holtz, MDR 1976, 813 und 1978, 987).
Neifer
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm