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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.02.1979, Az.: 1 StR 742/78

Gesamtvorsatz im Rahmen einer ersten noch nicht beendeten Betrugstat und eines Betrugsversuchs bezüglich einer zweiten Tat; Strafschärfende Berücksichtigung der Vorstrafen des Angeklagten; Verwertungsverbot der in der Haupverhandlung bereits zu tilgenden Geldstrafen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.02.1979
Aktenzeichen
1 StR 742/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 11834
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 28.09.1978

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

Industriekaufmann Friedrich Ba. aus B., geboren am ... 1942 in D.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Februar 1979
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. September 1978

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Betruges in 14 Fällen und wegen versuchten Betruges in einem weiteren Falle verurteilt wird,

    2. 2.

      im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Zur Verurteilung des Angeklagten in den Fällen I 1 und 2 der Urteilsgründe wegen Betruges und versuchten Betruges zum Nachteil der Fa. S. hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Strafkammer hat in den Fällen 1 und 2 selbständige Handlungen angenommen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte jedoch die zweite betrügerische Weinbestellung bei dem Weinhändler S. bereits am 25. November 1975 vorgenommen, also bevor am 27. November 1975 von demselben Weinhändler die Weine aufgrund der ersten betrügerischen Bestellung geliefert wurden (S. 11 UA). Die erste Betrugstat war somit in dem Zeitpunkt, als der Angeklagte den Betrugsversuch im Fall 2 unternahm, tatsächlich noch nicht beendet. Unter solchen Umständen bildete der Entschluß zur Begehung des Betrugsversuchs zusammen mit dem ersten Tatentschluß einen Gesamtvorsatz, weil das erste Teilstück der für die Beurteilung in Betracht kommenden Handlungsreihe noch nicht abgeschlossen war (BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]). Es war daher hinsichtlich der unter 1 und 2 aufgeführten strafbaren Handlungen eine fortgesetzte Handlung anzunehmen."

2

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Der Schuldspruch war daher dahin zu ändern, daß der Angeklagte - neben 14 Vergehen des vollendeten Betruges - nur eines weiteren versuchten Betruges schuldig ist.

3

Da diese Änderung nur zum Wegfall einer Einzelstrafe von einem Monat führt, läßt sie die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe unberührt. Der Strafausspruch kann jedoch aus einem anderen Grunde insgesamt keinen Bestand haben.

4

Die Strafkammer hat strafschärfend die Vorstrafen des Angeklagten ins Gewicht fallen lassen, insbesondere hat sie die Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen nach § 47 Abs. 1 StGB hiermit begründet (UA S. 55/56). Das wäre jedoch nur dann zulässig gewesen, wenn kein Verwertungsverbot nach § 49 Abs. 1 BZRG entgegenstand. Die im Urteil mitgeteilten Verurteilungen, die durchweg auf Geldstrafen lauten und in der Zeit vom 9. April 1970 bis zum 13. Februar 1973 erfolgt sein sollen, legen indessen die Annahme nahe, daß sie im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gemäß §§ 43, 44 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG bereits zu tilgen waren, sodaß sie dann nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten hätten verwertet werden dürfen.

5

Der Strafausspruch war daher aufzuheben. In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter u.a. auch Gelegenheit haben, die Frage einer möglichen Hemmung des Ablaufs der Tilgungsfristen nach § 45 Abs. 2 BZRG nachzuprüfen. Abgesehen davon ist zu bemerken, daß die schriftlichen Urteilsgründe keine Einzelstrafe zu Fall 11 ausweisen (UA S. 54, 56).

6

Im übrigen läßt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler erkennen. Die weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.

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