Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.02.1979, Az.: 5 StR 814/78
Fortgesetzter Bankrott infolge fortgesetzter Verletzungen der Buchführungs- und Bilanzierungspflichten ; Bezugspunkte des subjektiven Tatbestandes bei der Untreue
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.02.1979
- Aktenzeichen
- 5 StR 814/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12296
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lübeck - 24.05.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
fortgesetzter Bankrott u.a.
Prozessführer
Maurer Hubert S... aus E..., geboren am ... in B... (Westpreußen),
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 13.Februar 1979 gemäß § 349 Abs.4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 24.Mai 1978,
- a)
soweit es ihn wegen Unterlassung der Konkursanmeldung verurteilt, aufgehoben; das Verfahren wird in diesem Fall eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last;
- b)
in den Schuldsprüchen wegen fortgesetzten Bankrotts und wegen Untreue und in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Vorwürfe des Bankrotts und der Untreue zum Nachteil der vom Angeklagten vertretenen Gesellschaften an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Lübeck zurückverwiesen, die insoweit auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
1.
Die Strafverfolgung wegen Unterlassung des Konkursantrages ist verjährt. Dieses Vergehen war zur Tatzeit im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bedroht (§ 84 GmbHG aF). Die Verjährungsfrist beträgt daher drei Jahre (Artikel 309 Abs.1 EGStGB, § 78 Abs.2 Nr.5 StGB 1975).
Das Konkursverfahren wurde auf Antrag eines Gläubigers am 13.Märs 1974 eröffnet. Die Verjährung lief daher am 12.März 1977 ab. Sie ist nicht unterbrochen worden. Die Bekanntgabe vom 13.Mai 1976 umfaßte ein Vergehen nach § 84 GmbHG nicht. Die Anklageschrift ist erst am 10.Mai 1977 bei dem Landgericht eingegangen.
2.
Das Landgericht hat mit Recht fortgesetzte Verletzungen der Buchführungs- und Bilanzierungspflichten angenommen und diese zunächst nach § 283 b Abs.1 Nr.1 und Nr.3 b StGB gewürdigt. Da der Angeklagte spätestens im Juli 1973 die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit seiner Gesellschaften erkannte, hat es auf diese fortgesetzten Handlungen jedoch einheitlich § 283 Abs.1 Nr.5 und 7 b StGB angewendet. Das erscheint bedenklich. Ob der Angeklagte nach Juli 1973 weiter gegen seine Buchführungspflichten verstoßen hat, läßt sich dem Urteil nicht sicher entnehmen. Daß es in dieser Zeit noch zu buchungspflichtigen Geschäftsvorfällen gekommen ist, ergeben die Feststellungen nicht. Das Landgericht wirft dem Angeklagten, für die Zeit nach Juli 1973 nur vor, er habe die bis dahin unterlassene Buchführung nicht nachgeholt, insbesondere weder seine halbfertigen Arbeiten aufgezeichnet noch die Forderungen gegen seine Auftraggeber erfaßt, und es weiterhin unterlassen, die Bilanzen auf den 31.Dezember 1972 - wenn auch verspätet - zu ziehen (UA S.10). Es geht hierbei nicht darauf ein, ob der Angeklagte zu dieser Zeit überhaupt noch imstande war, solche Aufzeichnungen nachträglich herzustellen und die unterbliebene Bilanzziehung nachzuholen. Das versteht sich hier nicht von selbst. Die geringe kaufmännische Erfahrung des Angeklagten und die Entwicklung seiner Geschäfte legen die Möglichkeit nahe, daß er damals schon die Übersicht verloren hatte.
Außerdem hat das Landgericht zwischen den genannten Bankrottdelikten gegenüber der GmbH und gegenüber der GmbH & Co. KG zu Unrecht Tatmehrheit angenommen. Das Verhältnis der beiden Gesellschaften zueinander bewirkte nämlich, daß der Angeklagte seine Buchführungs- und Bilanzierungspflichten für die ??? nur erfüllen konnte, wenn er zuvor den entsprechenden Verpflichtungen für die Kommanditgesellschaft nachgekommen war (UA S.11). Da somit eine und dieselbe Unterlassung zu mehreren Gesetzesverletzungen geführt hat, liegt Tateinheit vor (BGHSt 18,376,379).
3.
Auch der Schuldspruch wegen (fortgesetzter) Untreue hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar trifft es zu, daß der Angeklagte als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH & Co. KG nicht berechtigt war, Vermögensbestandteile der Kommanditgesellschaft ohne angemessene Gegenleistung in sein Privatvermögen zu überführen. Auch wenn ihm Insichgeschäfte (§ 181 BGB) gestattet waren, durfte er weder anderen noch sich selbst willkürlich Vermögen der Gesellschaft zuschieben. Das Landgericht hat aber den Schuldumfang nicht ausreichend festgestellt. Die zusammenfassende Bemerkung, der Angeklagte habe bis Jahresende 1973 mindestens 115.000,00 DM entnommen (UA S.12), genügt insoweit nicht. Der Tatrichter hätte die einzelnen Entnahmen nach Zahl, Zeit und Höhe anführen müssen. Außerdem enthält das Urteil überhaupt keine Feststellungen zur inneren Tatseite. Diese ist gerade bei Untreue besonders sorgfältig zu prüfen. Der Vorsatz des Täters muß sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes erstrecken, also auch darauf, daß die Handlung des Täters einen "Mißbrauch" der ihm eingeräumten Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis oder eine Verletzung der ihm obliegenden Vermögensfürsorgepflicht enthält und zu einem Vermögensnachteil für den Betreuten führen wird. Ob der Angeklagte, "der seiner Erscheinung und Ausbildung nach Handwerker geblieben ist und trotz der von ihm gewählten Rechtsform nicht wie ein Vollkaufmann wirkt" (UA S.16), einen derartigen Versatz hatte, erscheint immerhin zweifelhaft. Der neue Tatrichter wird diese Frage eingehend untersuchen müssen.
Da der Schuldspruch aufgehoben wird, ist es ohne Bedeutung, daß das Landgericht für die Untreue keine Einzelstrafe festgesetzt hat. Der neue Tatrichter ist durch § 358 Abs.2 StPO nicht gehindert, nunmehr eine Einzelstrafe für diesen Fall zu verhängen. Er darf nur die Gesamtstrafe nicht erhöhen (BGHSt 4,345).